St. Gallen · 147.12 · other
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6 provisions
Art. 1 als Tarif:2
Fotokopien und Scans
1 Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für:
a) von Archivpersonal erstellte Fotokopien und Scans von Archivgut, je Seite
Fr. 1.–;
b) von Kundinnen und Kunden erstellte Fotokopien und Scans von Bibliotheksgut, je Seite Fr. –.20, ausgenommen bei Verwendung eines eigenen Geräts;
c) Rückkopien aus Mikrofilmen, je Kopie Fr. –.20.
2 Die Versandkostenpauschalen betragen:
a) für Zustellungen im Inland Fr. 5.–;
b) für Zustellungen ins Ausland Fr. 10.–.
Art. 2
Qualitätsreproduktionen
1 Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren für Qualitätsreproduktionen durch
den fototechnischen Dienst:
a) Bilddateien, je Bilddokument und Versand aus digitalem Langzeitarchiv
Fr. 20.–;
b) Spezialreproduktionen auf Wunsch der Kundin oder des Kunden Fr. 40.–.
2 Für die Speicherung auf USB-Speicherstick und dessen Aushändigung wird ein
Zuschlag von Fr. 10.– erhoben.
1 sGS 147.1.
2 In Vollzug ab 1. Juni 2019.
nGS 2019-030
147.12
Art. 3
Beratungen
1 Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für:
a) Beratungen vor Ort und telefonische Beratungen von mehr als 1 Stunde, je
angebrochene 30 Minuten Fr. 60.–;
b) schriftliche Beratungen mit einem Aufwand von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten Fr. 80.–.
Art. 4
Wiederbeschaffung von Dokumenten
1 Das Staatsarchiv erhebt für die Wiederbeschaffung von amtlichen Dokumenten
für Private oder die Bereitstellung von Grundlagen für die Wiederbeschaffung eine
Grundgebühr von Fr. 10.–.
2 Als Zuschlag werden erhoben:
a) für den Rechercheaufwand von weniger als 1 Stunde Fr. 20.–;
b) für den Rechercheaufwand von mehr als 1 Stunde je angebrochene 30 Minuten Fr. 10.–.
Art. 5
Archivführungen
1 Das Staatsarchiv erhebt für Archivführungen in Gruppen eine Gebühr von
Fr. 70.– je mitwirkende Archivmitarbeiterin oder mitwirkenden Archivmitarbeiter.
2 Archivführungen für Mitarbeitende von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a
des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 20113, für Studierende von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, einschliesslich
Dozentinnen und Dozenten, sowie für Schülerinnen und Schüler von Volks-,
Mittel- und Berufsschulen, einschliesslich Lehrpersonen, sind gebührenfrei.
Art. 6
Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Von öffentlichen Organen nach Art. 1 Bst. a des Gesetzes über Aktenführung
und Archivierung vom 19. April 20114 werden keine Gebühren erhoben, wenn sie
Leistungen des Staatsarchivs zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe beanspruchen.
2 Das Staatsarchiv kann Schülerinnen und Schülern oder Studierenden die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Interesse der schulischen oder universitären Geschichtsforschung ist.
3 sGS 147.1.
4 sGS 147.1.
147.12
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-030 19.03.2019 01.06.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.03.2019 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-030