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9 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Die Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und die
Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz umfassen Massnahmen der Bestandespflege, der Standortentwicklung und der Standortpromotion.
2 Die zuständige Stelle kann die erforderliche Zusammenarbeit vornehmen,
insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit
Wirtschaftsverbänden, Institutionen und Unternehmen.
Art. 2
Standeskommission
1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Wirtschaftsförderung
aus.
2 Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.
Art. 3
Wirtschaftsförderungskommission
1 Die Standeskommission setzt eine Wirtschaftsförderungskommission ein.
Der Vorsitz obliegt dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements. Für
Beiträge aus dem Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft ist der
Landeshauptmann zuzuziehen.
2 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Gesuche um Beiträge bis Fr. 250‘000.–. Für grössere Beiträge stellt sie der
Standeskommission Antrag.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
900.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Gegen Entscheide über die Wirtschaftsförderung ist kein Rechtsmittel zulässig.
4 Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission
jährlich Bericht.
Art. 4
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug des Wirtschaftsförderungsgesetzes zuständig.
Art. 5
Bedingungen und Auflagen
1 Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie
von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2 Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die notwendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte
ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amtsstellen und Externe weitergegeben werden.
Art. 6
Rückerstattung
1 Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn:
a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund erfolgten;
d) sie zweckentfremdet werden;
e) der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung
den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel
gewährt wurden.
2 Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzichten.
3 Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsanspruch.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 900.010
Überwachung
1 Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umsetzung der geförderten Projekte.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 22. Februar 1999
wird aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
900.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.10.2016 24.10.2016 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 900.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.10.2016 24.10.2016 Erstfassung -