§ 40 VII. Strafbestimmungen
Haft oder Busse 1 Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach den Art. 47 und 48 des Tier - seuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) mit Haft oder Busse bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.