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18 provisions
Art. 1 I. Einleitung (1.)
Geltungsbereich
1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
a) der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen sowie
der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen;
b) von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der Vollzug
in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen Vollzug
dienen (Konkordatsanstalten).
2 Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und
Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab.
Art. 2 II. Organisation (2.)
Strafvollzugskommission
1 Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus
je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
1 Zustimmung des Kantons St.Gallen zum revidierten Konkordat am 28. Februar 2006 (RRB
2006/117). In Vollzug ab 1. Januar 2007.
nGS 42–35
2 Die Strafvollzugskommission:
a) übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats aus und
entscheidet in Streitfällen;
b) bestellt die notwendigen Organe;
c) erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als verbindlich erklärt werden können;
d) entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen, und
plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen;
e) legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest;
f) kann privat geführten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in Form
der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats, stationäre Behandlungen
von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen für junge Erwachsene sowie Sanktionen des Jugendstrafgesetzes zu vollziehen;
g) nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen.
3 Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und deren
Stellvertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder
Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst.
Art. 3
Zentralstelle
1 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle.
Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung
der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehörden
sowie der Bewährungshilfe.
2 Die Zentralstelle:
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des
Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag
und vollzieht deren Beschlüsse;
b) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
c) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der
Zentralstelle mit Reglement.
Art. 4
Sekretariat
1 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
2 Das Konkordatssekretariat:
a) leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der
Fachkonferenzen teil;
b) bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;
c) orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich, berät
sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;
d) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 5
Fachkonferenzen
1 Es bestehen Fachkonferenzen der:
a) Anstaltsleiter;
b) Einweisungs- und Vollzugsbehörden;
c) Bewährungshilfe.
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs-
und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
3 Sie ordnen ihr Verfahren selbst.
Art. 6
Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
1 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der
Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen
Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der
Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der
Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den
Vollzug zuständige Kanton.
Art. 7 III. Konkordatsanstalten (3.)
Aufteilung der Vollzugsaufgaben
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung
der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen:2
a) Kanton Zürich
1. Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)
2. Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug)
3. Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie
Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
b) Kanton Appenzell A.Rh.
1. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
c) Kanton St.Gallen
1. Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
2. Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung)
d) Kanton Graubünden
1. Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)
2. Anstalt Realta (offener Vollzug)
e) Kanton Thurgau
1. Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für
junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
2 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen
versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
2 Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren
Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten Anforderungen und Regeln einhält.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder deren
Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Strafvollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.
Art. 8
Personal
1 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:
a) die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen;
b) die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
Art. 9 IV. Durchführung der Vollzüge (4.)
Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten
zu vollziehen.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt.
Sie sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.
3 Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann;
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und
Arbeitsexternats;
c) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört;
d) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im
Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs-
oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission an.
Art. 10
Zuständigkeit
1 Der einweisende Kanton:
a) bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;
b) koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probezeit
nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er stellt der Vollzugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen die
zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu;
c) entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des
Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung
delegieren.
2 Die Vollzugseinrichtung:
1. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit
und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons;
2. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit der
eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
3. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbesondere
bei der Vorbereitung der Entlassung;
4. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall oder Tod der
eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesuchen.
Art. 11
Vollzugsplan
1 Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
2 Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und berufliche
Aus- und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt
sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
Art. 12
Versetzung
1 Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus gesundheitlichen
Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem einweisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das
Konkordatssekretariat.
2 Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan und Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.
Art. 13
Vollzugskosten
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten
sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere
Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.
2 Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards
fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden
kann.
Art. 14
Kostenbeteiligung
1 Die eingewiesene Person:
a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die
Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;
b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des
Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.
Art. 15 V. Schlussbestimmungen (5.)
Vereinbarungen mit andern Konkordaten und Kantonen
1 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen mit andern
Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von Frauen und von
kranken Gefangenen.
2 Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.
Art. 16
Kündigung
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.
2 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Art. 17
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten dieses Konkordats.3
3 Von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission am 21. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 festgelegt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 42–35 29.10.2004 01.01.2007
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.10.2004 01.01.2007 Erlass Grunderlass 42–35