§ 2 Promotionsfächer
1 Massgeblich für die Promotion sind die Promotionsfächer gemäss Anhang, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden. 2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Zürich · 413.251.4 · regulation
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1 Massgeblich für die Promotion sind die Promotionsfächer gemäss Anhang, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden. 2 Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Die Noten für weitere Fächer gemäss Lehrplan sind für den Entscheid über die Promotion nicht massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt. C. Beurteilung der Leistungen Zeugnis§ 4.6 1 Mit Ausnahme der letzten beiden Semester wird den Schülerinnen und Schülern für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt. 2 Für die letzten beiden Semester vor den Prüfungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Im Sinne einer Standortbestimmung wird den Schülerinnen und Schülern auf Ende des Kalenderjahrs eine Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt. 413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
1 Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen und praktischen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung. D. Promotionsentscheide Entscheid § 7.9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals am Ende des 4. Semesters, über die Promotion.
Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,8 a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. Provisorische Promotion und Nichtpromotion § 9.8 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 8 nicht erfüllen. 2 Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden. Letzte Promotionstermine § 10.7 Eine provisorische Promotion kann letztmals Ende des 3. Semesters, eine Nichtpromotion am Ende des 4. Semesters ausgesprochen werden.
1 Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen. 2 Während der ganzen Fachmittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt. 3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung zur Erlangung eines Fachmittelschulausweises oder nach einem Wechsel des gewählten Berufsfeldes zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.9 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement 413.251.4 E. Besondere Bestimmungen § 12.4
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 8–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen. F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung im Schuljahr 2005/06 und 2006/07 begonnen haben und diese 2008 bzw. 2009 beenden, gilt weiterhin das Reglement für die Diplommittelschulen des Kantons Zürich vom 9. Januar 1979. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023 (OS 78, 155) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die Promotionsfächer gemäss § 2 nach dem Anhang in der Fassung vom 22. August 2011. 1 OS 62, 405. 2 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 500; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011. 3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 500; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011. 4 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 500; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011. 5 Obsolet. 6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. Juli 2020 (OS 75, 389; ABl 2020-08-07). In Kraft seit 16. Juni 2020. 413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement 7 Fassung gemäss Berichtigung vom 21. Februar 2022 (OS 77, 137). In Kraft seit 16. Juni 2020. 8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 277; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022. 9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 155; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023. Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement 413.251.4 Anhang zum Promotionsreglement FMS (Promotionsfächer je Profil)9 Pädagogik Kommunikation und Information Gesundheit und Naturwissenschaften Sprachen Sprachen Sprachen Deutsch Deutsch Deutsch Französisch Französisch Französisch Englisch Englisch Englisch Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik Mathematik Mathematik Mathematik Biologie Biologie Biologie Chemie Chemie Chemie Physik Physik Physik Informatik Informatik Informations- und Kommunikationstechnologien Informations- und Kommunikationstechnologien Informations- und Kommunikationstechnologien Geistes- und Sozialwissenschaften Geistes- und Sozialwissenschaften Geistes- und Sozialwissenschaften Geschichte Geschichte Geschichte Geografie Geografie Geografie Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Staats-, Wirtschafts- und Rechtskunde Praxis Psychologie und Kommunikation Praxis Psychologie und Kommunikation Praxis Psychologie und Kommunikation Musische Fächer Musische Fächer Musische Fächer Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten Bildnerisches Gestalten Musik Musik Musik 413.251.4 Fachmittelschulen des Kantons Zürich – Promotionsreglement 1 Anrechnung der Note zu einem Drittel im Fach Musik 2 Anrechnung der Note zu einem Viertel in das entsprechende Sprachfach Pädagogik Kommunikation und Information Gesundheit und Naturwissenschaften Berufsfeldbezogene Fächer Berufsfeldbezogene Fächer Berufsfeldbezogene Fächer Profilspezifisches Integrationsfach: Profilspezifisches Integrationsfach: Profilspezifisches Integrationsfach: – Pädagogik – Medien und Kommunikation – Bewegung und Gesundheit – Medien und Kommunikation – Interkulturelle Kommunikation Integriertes Projekt Nachhaltigkeit – Rhetorik und Auftrittskompetenz – Rhetorik und Auftrittskompetenz Biologie Integriertes musisches oder sozialwissenschaftliches Projekt Französisch Chemie Bildnerisches Gestalten Französische Kommunikation2 Physik Musik Englisch Informatik Chor1 Englische Kommunikation2 Ethik und Kultur Bildnerisches Gestalten oder Musik Medien und Gestaltung Vorbereitung Fachmaturitätspraktikum, Studienvorbereitung Biologie Integriertes musisches oder sozialwissenschaftliches Projekt Integriertes Projekt Kommunikation und Information Journalistisches Schreiben Vorbereitung Fachmaturitätspraktikum, Studienvorbereitung