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Nr. 7707 – Steinibach

Zug · 7.2.4-8 · communal act

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1 provision

tadt 8ZKanton Zug Ug Stadt Zug Einfacher Bebauungsplan Steinibach im einfachen Verfahren gemass § 40 PBG Bestimmungen Plan Nr. 7707 Datum: 12. Marz 2026 Verabschiedung des Stadtrats zur ôffentlichen Auflage: 20. Januar 2026 Publikation im Amtsblatt: Nr. 2026 / 4 vom 22. Januar 2026 Offentliche Auflage: 22. Januar 2026 — 20. Februar 2026 Festsetzung desStadtrates: Nr. 145.26 vom 17. März 2026 DerStadtpräsident Der Stadtschreiber Qualifizierte elektronische Signatur - Schweizer Recht Qualifizierte elektronische Signatur - Schweizer Recht Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 Ziff. 1 Zweck 3 Ziff.2 Geltungsbereich und Bestandteile 3 2. Grundmasse und Nutzung 3 Ziff. 3 Nutzungsmass 3 Ziff. 4 Art der Nutzung 3 3. Bebauung 4 Ziff.5 Baubereiche 4 Ziff. 6 Bestehende Baute mit Bestandesgarantie 4 Ziff.7 Fassaden 4 Ziff.8 Dachgestaltung 4 4. Erschliessung und Parkierung 4 Ziff.9 Arealerschliessung 4 Ziff. 10 Parkierung 5 Ziff. 11 Veloabstellplätze 5 5. Freiraum 5 Ziff. 12 Gestaltungsgrundsätze Freiraum 5 Ziff. 13 Freiraumtypologien 6 Ziff. 14 Gewässerräume 6 Ziff. 15 Spiel- und Freifläche 6 6. Ver- und Entsorgung 6 Ziff. 16 Retention und Versickerung 6 Ziff.17 Abfallwirtschaft 6 7. Schlussbestimmungen 6 Ziff. 18 Inkrafttreten 6 Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 2 Ziff. 1 Zweck Ziff. 2 Geltungsbereich und Bestandteile Ziff. 3 Nutzungsmass Ziff. 4 Art der Nutzung Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung von § 7 Abs.2 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes PBG, beschliesst: 1: Allgemeine Bestimmungen Der einfache Bebauungsplan «Steinibach» sichert die städtebaulichen, architektonischen undfreiräumlichen Qualitäten aus dem Richtprojekt. 1. Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplansist im zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 festgelegt. 2. Verbindliche Bestandteile des einfachen Bebauungsplans «Steinibach», Plan Nr. 7707, bilden die nachfolgenden Bestimmungen mit dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. 3. Das Richtprojekt vom 15. Oktober 2024, rev. 12. Dezember 2025ist für die Beurteilung der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen und Freiräume und deren Einpassungin die bauliche Umgebung im Bewilligungsverfahren wegleitend. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungendeseinfachen Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugendeLösung erzielt wird. Für die gestalterische Beurteilung wesentlicher Abweichungenist die Stadtbildkommission beizuziehen. 4. Orientierende Grundlage des einfachen Bebauungsplansbilden — der Lärmschutznachweis vom 15. Dezember 2025 - der Geotechnische Bericht vom 19. August 2025 inkl. Ergänzender Kurzbericht vom 12. November 2025 — das Bodenschutzkonzept und Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) vom 13. Juni 2025 5. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die jeweils gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug unddie jeweils gültigen Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baurechts. 2. Grundmasse und Nutzung In den jeweiligen Baubereichengelten folgende Grundmasse: Baubereiche Anzahl Attikage- max. AZ max. aGF Vollgeschosse schosse A, B, C und D 2 zulassig 0.30 1'323.30 m? Die zulässige Nutzung der BaubereicheA, B, C und D richtet sich nach den jeweils gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug. Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 3 Ziff. 5 Baubereiche Ziff. 6 Bestehende Baute mit Bestandesgarantie Ziff. 7 Fassaden Ziff. 8 Dachgestaltung Ziff. 9 Arealerschliessung Bebauung Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche A, B, C und erstellt werden. Klein- und Anbauten (fiir die Umgebungsgestaltung, Veloabstellplätze und Tiefgaragenzugänge)sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. Sie sind auf ein Minimum zu beschränken und auf die Umgebungsgestaltung abzustimmen. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen die im Situationsplan bezeichneten unterirdischen Baubereiche(für Einstellhalle, Keller, usw.) nicht überschreiten. Unterirdische Bauten dürfen mit Ausnahmeihrer Erschliessung über dem gestalteten Terrain nicht in Erscheinungtreten. Die im Situationsplan gekennzeichnete bestehende Baute besitzt Bestandesgarantie im Sinne von $ 72 PBG. Sie ist ausschliesslich für Nebennutzungsflächen bestimmt. Die Fassaden haben insgesamt eine besonders gute Gestaltung aufzuweisen. Die Gebäudesind horizontal zu gliedern undin ihrer Erscheinung dreiteilig auszugestalten. Die Treppenkerne derBautenin den Baubereichen A, B, C und D sind als vertikal verbindendes Element der Fassaden auszubilden. Die Hauptdächerin den BaubereichenA, B, C und D sind mit einem Flachdach auszugestalten. Attikageschossesind erlaubt. Die Dächer und oberen Abschlüsse sind besonders gut zu gestalten und als fünfte Fassade in die Fassadengestaltung einzubeziehen. Attikageschosse müssenoptisch als auf den Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse wahrnehmbarsein undsind in ihrer Lage so zu platzieren, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen, auch wenndie Flächen energetisch genutzt werden. Wegleitend ist die SIA-Norm 312 Begrünung von Dächern. Erschliessung und Parkierung Die Erschliessung des Areals «Arealzufahrt» hat an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage zu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle hat an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage zu erfolgen. Eine Direkterschliessung vonder Artherstrasse zu der im Situationsplan gekennzeichneten bestehenden Baute mit Bestandesgarantie ist nicht zulässig. Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 4 Ziff. 10 1- Es sind maximal 15 Parkplätze zu erstellen. Parkierung 2. Innerhalb des Geltungsbereichs dürfen maximal 14 unterirdische Parkplätze erstellt werden. 3: Ein Besucherparkplatz ist ausserhalb des Geltungsbereichs an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage anzuordnen und rechtlich zu sichern. Ziff. 11 1. Das zu schaffende Angebot bemisst sich gemäss derjeweils gültigen Veloabstellplätze VSS-Norm 40 065. Gestützt auf das Richtprojekt sind im Geltungsbereich insgesamt mindestens 29 Veloabstellplätze zu erstellen. Abweichungensind gestützt auf die effektive Anzahl Zimmer gemäss Baueingabeprojekt im Baubewilligungsverfahrenzulässig. 2. Langzeitabstellplätze für Bewohnendesind in den unterirdischen Bauten an gut zugänglicher Lage anzuordnen. 3. Kurzzeitabstellplätze für Besuchendesind an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen nahe den Gebäudezugängen anzuordnen und auf die Freiraumgestaltung abzustimmen. Sie sind mit Haltevorrichtungen auszurüsten. 4. Drei oberirdische Veloabstellplätze sind ausserhalb des Geltungsbereichs an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage anzuordnen und rechtlich zu sichern. 5: Freiraum Ziff. 12 1. Es ist eine über den gesamten Geltungsbereich abgestimmte beson- Gestaltungsgrund- ders gute Aussenraumgestaltung gemäss Richtprojekt mit hoher sätze Freiraum Qualität bezüglich des Aufenthalts, Ökologie und Klimaverträglichkeit vorzusehen. 2. Für die Begrünung sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzen zu verwenden. 8. An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen «Baum projektiert» sind Baumpflanzungen vorzusehen. 4. Innerhalb der kantonalen Seeuferschutzzone sind Ufervegetation, Schilf, Hecken, Feldgehölze, markante Bäume und Baumgruppen geschützt. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Bestimmungenfür die kantonalen Nutzungszonen «Seeuferschutzzonen». 5. Bei Fällung der bestehenden Bäumeaufgrund desErreichens der physiologischen Altersgrenze, bei natürlichem Abgang, aus Sicherheitsgründen oder ähnlichen Voraussetzungenist eine angemessene Ersatzpflanzung vorzunehmen. 6. Östlich an die befestigten Flächen angrenzend sind zum Ausgleich topografischer Höhenunterschiede Natursteinmauern zu erstellen, wobei diese an geeigneten Lagen mit Nischen auszugestalten sind. Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 |5 Ziff. 13 Freiraumtypologien Ziff. 14 Gewässerräume Ziff. 15 Spiel- und Freiflache Ziff. 16 Retention und Versickerung Ziff. 17 Abfallwirtschaft Ziff. 18 Inkrafttreten wo Befestigte Flachen sind auf ein Minimum zu begrenzen und grundsatzlich mit einer Naturstein-Pflasterung auszugestalten. Begrünte Flächen sind gestützt auf das Richtprojekt zu bepflanzen. Gewässerräume (gemäss Ziffer 14). Ein Naturteich ist an der schematisch bezeichneten Lage zu erstellen. Die Gewässerräumesind naturnah auszugestalten. Die Böschungen sind als Magerwiesen bzw. als Staudenpflanzungen mit einheimischen Wildstauden auszubilden. Es sind ausschliesslich einheimische Sträucher und Bäumezu verwenden. Die Bachläufe sind mit einem Krautsaum zu begleiten. An derim Situationsplan bezeichneten Lage sind Spiel- und Freiflächen im Ausmass von mindestens 540 m? mit Sitzgelegenheiten und einer guten Aufenthaltsqualität zu erstellen. Die Anlagen sind auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Alters- und Benutzergruppen abzustimmen. Die Spiel- und Freiflächensind in die gesamthafte Umgebungsgestaltung einzubinden. Mit dem Baugesuchist ein Nachweis über den Umfang und die Gestaltung der Anlageneinzureichen. Die Bauherrschaft hat im Rahmender Unterschreitung der nach § 6 Abs. 4 Bauordnung (BO) geforderten Mindestfläche von 661.65 m? eine Ersatzabgabepflicht gemäss $ 7 Abs. 1 BO im Baubewilligungsverfahrenzuleisten. Ver- und Entsorgung Das Areal ist im Trennsystem zu entwässern. Das anfallende Regenwasseristin erster Priorität im Geltungsbereich zu versickern. In zweiter Priorität ist das anfallende Regenwasser über Retentionsanlagen zurückzuhalten. Im Baubewilligungsverfahren sind die technischen Nachweise zu erbringen. Bäume und begrünte Umgebungsflächensind primär natürlich zu bewässern. Im Baubewilligungsverfahren sind die technischen Nachweise zu erbringen. Im Baubewilligungsverfahrensind geeignete Standorte für eine Entsorgungsstelle für Hauskehricht und Grünabfälle nachzuweisen. Schlussbestimmungen Der einfache Bebauungsplan tritt nach Beschlussfassung desStadtrats von Zugin Kraft. Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 6

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