Art. 23q Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Mai 2025
1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 19. Mai 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.
3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 19. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 361).
Art. 23r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2025
1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 29. Oktober 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.
3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 765).
Art. 23s Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2026
1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 31. März 2026 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2026 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2026 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.
3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2026 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 31. März 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 159).
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.