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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln

Confederation · 916.307.1 · ordinance

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel
  2. Art. 1a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen
  3. Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe
  4. Art. 3 Verstärkte Kontrollen
  5. Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen
  6. Art. 5 Diätfuttermittel
  7. Art. 6 Angaben
  8. Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln
  9. Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
  10. Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfuttermittel
  11. Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
  12. Art. 11 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel
  13. Art. 12 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel
  14. Art. 13 Ausnahmen für die Kennzeichnung
  15. Art. 14 Freiwillige Kennzeichnung
  16. Art. 15 Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen
  17. Art. 16 Begehren und Gesuche
  18. Art. 17 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe
  19. Art. 18 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
  24. Art. 23
  25. Art. 23a
  26. Art. 23b
  27. Art. 23c
  28. Art. 23d
  29. Art. 23e
  30. Art. 23f
  31. Art. 23g
  32. Art. 23h
  33. Art. 23i
  34. Art. 23j
  35. Art. 23k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. April 2022
  36. Art. 23l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022
  37. Art. 23m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. April 2023
  38. Art. 23n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2023
  39. Art. 23o Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. April 2024
  40. Art. 23p Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
  41. Art. 23q Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Mai 2025
  42. Art. 23r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2025
  43. Art. 23s Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2026
  44. Art. 24 Inkrafttreten

44 provisions

Art. 23q Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Mai 2025

1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 19. Mai 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 19. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 361).

Art. 23r Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2025

1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 29. Oktober 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 765).

Art. 23s Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2026

1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 31. März 2026 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2026 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden. 2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2026 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden. 3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2026 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 31. März 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 159).

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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