Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Wasserbau und den Unterhalt an den öffentlichen Oberflächengewässern sowie die Wasserbaupolizei.
2 Für private Oberflächengewässer gilt das vorliegende Gesetz nur, soweit
sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.
3 Die besonderen Vorschriften von Bund und Kanton, wie jene über die Nutzung und den Schutz der Gewässer, über die Fischerei sowie den Natur-
und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.
Artikel 2
Rechtsnatur der Gewässer
1 Öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) die zu Staatseigentum erklärten Seen und Flüsse
b) alle weiteren oberirdischen, dauernd oder zeitweilig Wasser führenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw.
als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die
Wasserbaupolizei gelten
2 Alle übrigen Gewässer gelten für dieses Gesetz als private Gewässer. Die
zuständige Direktion erstellt einen Kataster aller privaten Gewässer, dem
hinweisender Charakter zukommt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer
nicht.
4 Ist streitig, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheidet
das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
2 Zustand der Gewässer
Artikel 3
Grundsatz, Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen
1 Die Gewässer sind so auszubauen und zu unterhalten, dass Wasser, Geschiebe und Schnee abfliessen können und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden möglichst vermieden werden kann. Dabei sind
der erforderliche Aufwand und der zu erwartende Nutzen abzuwägen.
2 Alle Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes sind
auf die Verhältnisse im Einzugsgebiet und dessen Sanierungsmöglichkeit
abzustimmen.
3 Wasserbau und Gewässerunterhalt haben auf andere öffentliche Interessen möglichst Rücksicht zu nehmen.
Artikel 4
Uferwege
1 An öffentlichen Gewässern sind, soweit tunlich und mit zumutbaren Aufwendungen möglich, durchgehende Uferwege anzulegen und zu erhalten.
Die erforderlichen Rechte sind zu erwerben.
2 Die Uferwege dienen dem Ausbau, dem Unterhalt und der Gefahrenabwehr. Sie können von der zuständigen Direktion als Wanderwege freigegeben werden.
Artikel 5
Uferbewuchs
1 An den Gewässern bestehender Bewuchs ist beim Gewässerausbau möglichst zu schonen. Nach den Bauarbeiten sind die Ufer in der Regel zweckmässig zu bepflanzen.
2 An den Gewässern bestehender Bewuchs darf, abgesehen von der ordentlichen Pflege und Nutzung nach wasserbautechnischer Praxis, weder beseitigt noch geschädigt werden. Die zuständige Direktion kann Ausnahmen bewilligen.
3 Organisation
Artikel 6
Aufsicht, Kontrolle
1 Die Gewässer und, im Rahmen des Bundesrechtes, die Stauwerke unterstehen der Oberaufsicht des Regierungsrates. Dieser ist zuständig für alle
Verfügungen und Entscheidungen, die weder das Gesetz noch die Verordnung oder er selbst ausdrücklich einer andern Verwaltungsinstanz oder einem Gericht zuweisen.
2 Die unmittelbare Aufsicht obliegt der zuständigen Direktion. Sie sorgt für
die Koordination mit anderen, in der Sache mitbetroffenen Direktionen.
3 Die Gemeinden kontrollieren den Zustand der Gewässer.
Artikel 7
Aufgabe
1 Die Aufsichtsorgane haben darüber zu wachen, dass alle Gewässer so
ausgebaut und unterhalten werden, wie dieses Gesetz es verlangt. Nötigenfalls greifen sie zur Ersatzvornahme.
2 Die Wuhren sind periodisch zu kontrollieren. Die Ausbau- und Unterhaltspflichtigen sind zur Besichtigung einzuladen. Über das Ergebnis ist dem Regierungsrat und den Gemeinden, gegebenenfalls auch den privaten Ausbau-
und Unterhaltspflichtigen, ausführlich zu berichten.
3 Der Gemeinderat bzw. eine von der Gemeinde bezeichnete Behörde hat
Gefahrenherde der zuständigen Direktion1) zu melden. *
1) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 8 * Wassergefahr und Überschwemmungen
1 Bei Wassergefahr und Überschwemmungen haben die Gemeinden, bis
zum Eintreffen der zuständigen Organe oder Personen, die sichernden
Massnahmen zu treffen. Die Gemeinden haben dafür die nötigen Ressourcen ständig bereitzuhalten (GEFUR)2). Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch
entstandenen Aufwendungen. Er kann auf die Kostenpflichtigen zurückgreifen.
4 Wasserbau und Gewässerunterhalt
4.1 Begriffe
Artikel 9
Wasserbau
1 Der Wasserbau umfasst den Bau und den Ausbau der Gewässer.
2 Ein Gewässerausbau liegt vor:
a) wenn das bisherige Bett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich verändert wird
b) wenn grössere Verbauungen bzw. Sicherungen der Ufer oder des
Bettes vorgenommen oder andere Schutzanlagen erstellt werden
Artikel 10 c) wenn grössere Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen werden
Gewässerunterhalt
1 Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes, der Ufer
und der Schutzanlagen nötigen Arbeiten, insbesondere das Reinigen, Ausräumen oder Ausbaggern des Bettes und der Mündungen, das Schneiden
des Uferbewuchses sowie kleinere Wiederherstellungsarbeiten und Ausbesserungen.
2) Gemeindeführungsstab.
4.2 Wasserbau
4.2.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 11
Zuständigkeit
1 Bau und Ausbau öffentlicher Gewässer sind Sache des Kantons.
2 Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat diese Aufgabe ganz oder teilweise der ersuchenden Gemeinde oder anderen Bewerbern übertragen. Dabei verbindet er seinen Entscheid mit Auflagen bezüglich der Ausführung und der Kostentragung.
Artikel 12
Auflage- und Einspracheverfahren
1 Wasserbauprojekte sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen und
während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden aufzulegen. Vorgesehene Veränderungen des Geländes sind, soweit tunlich und möglich, zu profilieren.
2 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben
und sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, Entschädigung gefordert werden. Neben den Betroffenen sind die Gemeinden einspracheberechtigt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die
Wasserbauprojekte.
Artikel 13
Änderung von Wasserbauprojekten
1 Die Vorschriften über das Auflage- und Einspracheverfahren gelten sinngemäss auch für die Abänderungen oder Ergänzungen von Wasserbauprojekten.
2 Auf die nochmalige öffentliche Auflage und Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, in die neuen
Pläne Einsicht zu nehmen und Einsprache zu erheben.
Artikel 14
Vereinfachtes Verfahren
1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit
keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren
durchgeführt werden.
2 In diesen Fällen ist den Betroffenen die wasserbauliche Massnahme
schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen,
dagegen Einsprache zu erheben und, sofern nicht Bundesrecht anwendbar
ist, Entschädigung zu fordern.
Artikel 15
Enteignung
1 Bei wasserbaulichen Massnahmen, auf die das Bundesgesetz über die
Wasserbaupolizei Anwendung findet, richtet sich die Enteignung nach dem
Bundesgesetz über die Enteignung.
2 In den übrigen Fällen findet das kantonale Enteignungsrecht Anwendung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 16
Kreditbeschluss des Landrates
1 Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gestützt auf den vom Volk beschlossenen Rahmenkredit nach Artikel 28 Absatz 1 die für die vorgesehenen Wasserbaumassnahmen erforderlichen Kredite auf dem Budgetweg zu
beschliessen. Der entsprechende Beschluss des Landrates ist endgültig.
Artikel 17
Durchführung
1 Wasserbauprojekte an öffentlichen Gewässern, für die die erforderlichen
Zahlungskredite zur Verfügung stehen und die vom Regierungsrat genehmigt sind, werden durch die zuständige Direktion oder mit Bewilligung des
Regierungsrates durch die Gemeinde bzw. durch die anderen Bewerber
ausgeführt.
4.2.2 Private Gewässer
Artikel 18
Zuständigkeit
1 Der Ausbau bestehender und der Bau neuer privater Gewässer sind Sache
des jeweiligen Verfügungsberechtigten.
Artikel 19
Melde- und Bewilligungspflicht
1 Jede wasserbauliche Massnahme an privaten Gewässern ist der zuständigen Direktion rechtzeitig im voraus zu melden. Diese entscheidet, ob die
Massnahme bewilligungspflichtig sei oder nicht.
2 Sind die vorgesehenen Arbeiten geeignet, das Einzugsgebiet oder das Abflussregime öffentlicher Gewässer oder des Grundwassers zu beeinträchtigen, dürfen sie nur mit Bewilligung des Regierungsrates ausgeführt werden.
Dabei sind die Weisungen der zuständigen Direktion zu beachten und die
Projekte vom Regierungsrat zu genehmigen.
4.3 Gewässerunterhalt
4.3.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 20 *Unterhaltspflicht des Kantons
1 Der Kanton ist verpflichtet, alle öffentlichen Gewässer zu unterhalten.
Artikel 21 *…
Artikel 22 *Beschlussfassung
1 Über Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Gewässern beschliesst die zuständige Direktion3) im Rahmen der bewilligten Kredite.
Artikel 23
Unterhaltspflicht des Verursachers
1 Wasserbauliche Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines
Dritten erstellt worden sind, hat der Verursacher zu unterhalten.
2 Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Unterhaltspflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des
geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.
4.3.2 Private Gewässer
Artikel 24
Unterhaltspflicht
1 Private Gewässer sind von den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu unterhalten.
3) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Finanzielle Bestimmungen
5.1 Begriffe
Artikel 25
Wasserbaukosten
1 Als Wasserbaukosten (Artikel 9) gelten die Kosten für die Projektierung,
den Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten, die notwendig sind, um das Gewässer in den gesetzmässigen Zustand (Artikel 3) zu bringen.
Artikel 26
Gewässerunterhaltskosten
1 Als Kosten des Gewässerunterhalts (Artikel 10) gelten die Kosten für jene
Aufwendungen, die erforderlich sind, um den gesetzmässigen Zustand eines
Gewässers zu erhalten.
5.2 Kosten des Wasserbaus
5.2.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 27
Grundsatz
1 Die Kosten der Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern werden getragen:
a) vom Kanton
b) mit Beiträgen des Bundes
c) mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter
d) mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter
Artikel 28 e) mit Beiträgen des Verursachers
Bereitstellung des Kantonsanteils
1 Für Wasserbauarbeiten an öffentlichen Gewässern ist dem Volk ein Rahmenkredit vorzulegen, der die Kosten aller Wasserbaumassnahmen erfasst,
die während eines bestimmten Zeitabschnittes verwirklicht werden sollen. In
diesem Rahmen ist der Landrat befugt, Ausgaben zu beschliessen.
2 Soweit Wasserbaumassnahmen nicht Bestandteil des bewilligten Rahmenkredites sind, gelten für diese die Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
Artikel 29
Beiträge der Nutzungsberechtigten
1 Wer die Wasserkraft öffentlicher Gewässer als Hoheitsträger bzw. Eigentümer tatsächlich nutzt oder nutzen lässt, hat dem Kanton zehn Prozent der
Wasserzinseinnahmen bzw. bei Eigenbenutzung eine entsprechende Summe als Entgelt für dessen Wasserbaupflichten abzuliefern. Wartegebühren
werden den Wasserzinseinnahmen gleichgestellt.
Artikel 30
Beiträge besonders bevorteilter Dritter
1 Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die
Kosten des Wasserbaues verpflichtet werden. Diese Leistungen werden bemessen nach dem Ausmass des besonderen Vorteils, insbesondere nach
der Grösse des geschützten Werkes, nach der Grösse der abgewendeten
Gefahr und nach dem zu erwartenden Nutzen.
2 Der Landrat kann in einer besonderen, referendumsfähigen Verordnung
vorsehen, dass der Kanton von Dritten, die durch wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern besonders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.
Artikel 31
Beiträge des Verursachers
1 Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen, die im überwiegenden Interesse eines Dritten getroffen werden, hat dieser zu tragen.
2 Bei mehreren Verursachern verteilt die zuständige Direktion die Kostenpflicht anteilmässig. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse des
geschützten Werkes, die Grösse der abgewendeten Gefahr und den zu erwartenden Nutzen.
5.2.2 Private Gewässer
Artikel 32
Grundsatz
1 Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen an privaten Gewässern gehen
zu Lasten des jeweiligen Verfügungsberechtigten.
Artikel 33
Beiträge
1 Dienen Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern auch öffentlichen
Interessen, kann der Kanton Beiträge gewähren, höchstens jedoch 40 Prozent der massgeblichen Kosten.
2 In diesem und im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat, ob und in welcher Höhe Beiträge zugesprochen werden. Er kann
mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten Programmvereinbarungen abschliessen. *
3 Allfällige Beiträge der Gemeinden richten sich nach der Gemeindesatzung.
5.3 Kosten des Gewässerunterhalts
5.3.1 Öffentliche Gewässer
Artikel 34 *Grundsatz
1 Die Kosten für den Unterhalt öffentlicher Gewässer werden getragen:
a) vom Bund (Programmvereinbarungen)
b) vom Kanton
c) mit Beiträgen allfälliger Nutzungsberechtigter
d) mit Beiträgen besonders bevorteilter Dritter
e) mit Beiträgen des Verursachers
Artikel 35 *…
Artikel 36 *Beiträge besonders bevorteilter Dritter
1 Besonders bevorteilte Dritte sollen zu angemessenen Leistungen an die
Kosten des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Artikel 30 Absatz 1 ist
sinngemäss anzuwenden. Der Kanton fordert diese Beiträge ein.
2 Der Landrat kann in einer besonderen Verordnung vorsehen, dass der
Kanton von Dritten, die durch den Unterhalt öffentlicher Gewässer besonders bevorteilt werden, Perimeterbeiträge zu erheben hat.
Artikel 37
Beiträge des Verursachers
1 Unterhaltskosten für Schutzanlagen, die im überwiegenden Interesse eines
Dritten liegen, hat der Verursacher zu tragen.
2 Artikel 31 Absatz 2 ist anzuwenden.
Artikel 38 *…
5.3.2 Private Gewässer
Artikel 39
Grundsatz
1 Die Unterhaltskosten für private Gewässer gehen zu Lasten des jeweiligen
Verfügungsberechtigten.
6 Wasserbaupolizei
Artikel 40
Duldungspflicht der Grundeigentümer
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durchfluss bestehender
Gewässer sowie die notwendige Ablagerung des aus dem Gewässer entnommenen Materials zu dulden.
2 Sie haben, regelmässig nach erfolgter Anzeige, die vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke für Arbeiten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Wasserbau- und Gewässerunterhaltsmassnahmen zu dulden.
3 Für den hieraus entstandenen Schaden ist voller Ersatz zu leisten, wenn
es sich nicht um den unmittelbaren Schutz des Grundstücks handelt. Über
die Entschädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung entscheidet im
Streitfall die Schätzungskommission im Enteignungsverfahren.
Artikel 41
Allgemeine Benutzungsregel
1 Öffentliche Gewässer sind schonend zu benützen.
2 Verboten sind alle Verrichtungen und Vorkehrungen, welche die Benützung
der öffentlichen Gewässer oder den Verkehr auf den Uferwegen gefährden
oder beeinträchtigen können.
3 Jede unrechtmässige Beschädigung der Ufer, des Uferbewuchses, der
Betten oder der übrigen Gewässerbestandteile ist verboten.
Artikel 42
Verbot der Störung des freien Abflusses
1 Es ist untersagt, den freien Abfluss eines öffentlichen Gewässers durch
Bauten, Anlagen, Ablagerungen von Material oder sonstwie zu behindern
oder zu gefährden.
Artikel 43
Ausnahmen
1 Bauwerke, Anlagen und andere Vorrichtungen oder Massnahmen am, im
oder senkrecht über oder unter dem Hochwasserprofil eines öffentlichen
Gewässers, die nicht als Wasserbaumassnahmen im Sinne von Artikel 9
und 3 gelten können, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion
erstellt, geändert oder beseitigt werden.
2 Solche Bauwerke, Anlagen oder andere Vorrichtungen sind von den Eigentümern ordnungsgemäss zu unterhalten. Diese haben Treibgut im Bereich
der Bauten und Anlagen aus dem Gewässer zu entfernen.
3 Das Holzflössen ist nur mit besonderer Bewilligung der zuständigen Direktion erlaubt.
4 Die Bewilligung kann mit sachgerechten Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Artikel 44
Eindecken öffentlicher Gewässer
1 Das Eindecken öffentlicher Gewässer ist grundsätzlich verboten.
2 Die zuständige Direktion kann unter Wahrnehmung der öffentlichen Interessen Ausnahmen bewilligen.
7 Verwaltungszwang, Verwaltungsstrafe und Rechtsmittel
Artikel 45
Verwaltungszwang
1 Wird in irgend einer Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen oder
belassen, namentlich durch bauliche Arbeiten ohne Bewilligung oder in Verletzung einer solchen, so kann die zuständige Direktion die Einstellung der
Arbeiten sowie die Entfernung oder Abänderung rechtswidriger Zustände auf
Kosten des Fehlbaren anordnen.
Artikel 46 *Ersatzvornahme
1 Durch Verfügung der zuständigen Direktion4) kann der Kanton die einem
Privaten nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf
Kosten des Privaten ganz oder teilweise übernehmen:
a) wenn der Private darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen
b) wenn es die Sicherstellung des Werks erfordert und der Private sich
weigert, binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten Frist die ihm
übertragenen Arbeiten auszuführen
2 In besonders dringenden Fällen können die versäumten Arbeiten sofort
angeordnet werden.
Artikel 47
Rückgriffsrecht
1 Der Kanton kann für Kosten, die er zu tragen hatte und die auf mangelnden
Unterhalt zurückzuführen sind, auf den Unterhaltspflichtigen zurückgreifen.
Artikel 48
Verwaltungsstrafe
1 Sofern nicht abweichende eidgenössische Strafnormen Anwendung finden,
wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den an Gewässern bestehenden Bewuchs widerrechtlich beseitigt
oder beschädigt (Artikel 5)5)
b) sich der Duldungspflicht nach Artikel 40 widerrechtlich entzieht
c) die allgemeine Benutzungsregel nach Artikel 41 verletzt
d) den freien Abfluss eines Gewässers widerrechtlich stört (Artikel 42)
e) die Melde- und Bewilligungspflicht nach Artikel 19, 43 und 44 verletzt
f) seine Unterhaltspflicht trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Wurde die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv-
oder einer Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafmassnahmen
auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder
hätten handeln sollen. Für Geldbussen haftet die juristische Person beziehungsweise die Gesellschaft solidarisch.
4 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ordentlichen
Strafrechtspflege.
4) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Im Amtsblatttext ist durch Versehen der Artikel 4 zitiert.
Artikel 49
Rechtsmittel
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
2 … *
3 Die Bestimmungen über das Auflage- und Enteignungsverfahren bleiben
vorbehalten.