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Reglement über die ordentliche Einbürgerung

Schaffhausen (city) · 125.1 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Oktober 2024) 3
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1

Dieses Reglement regelt das Verfahren für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Schaffhausen durch ordentliche Einbürgerung.

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Art. 2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts und des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes.

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Art. 3

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung in der Stadt Schaffhausen, der Verlust des Gemeindebürgerrechts von Gesetzes wegen sowie die Entlassung auf Gesuch hin richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung.

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Art. 4

1 Wer sich um das Bürgerrecht der Stadt Schaffhausen bewirbt, hat bei der Stadtkanzlei ein schriftliches Gesuch mit Begründung und Lebenslauf sowie den entsprechenden Beilagen einzureichen. 2 Vor der Behandlung des Gesuches ist ein Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühren zu bezahlen. 3 Die Einbürgerungsgebühren richten sich nach kantonalem Recht. Einbürgerungreglement 125.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Oktober 2024) 2 4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung des Regierungsrates zum Bürgerrechtsgesetz.

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Art. 5

1 Die Vorstellungsgespräche finden jeweils unter der Leitung eines Stadtratsmitgliedes und in Anwesenheit der Fachspezialistin oder des Fachspezialisten der Stadtkanzlei sowie zwei vom Grossen Stadtrat ernannten Delegierten statt. 2 In komplexen oder strittigen Fällen, kann auf Ersuchen der Fachspezialistin bzw. des Fachspezialisten eine Rechtsberaterin bzw. ein Rechtsberater der Stadtkanzlei zu den Gesprächen hinzugezogen werden.

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Art. 6

1 Der Grosse Stadtrat wählt aus seiner Mitte insgesamt sechs Delegierte, wovon jeweils zwei den Vorstellungsgesprächen im ordentlichen Verfahren beiwohnen. 2 Die Wahl erfolgt auf Amtsdauer und eine Wiederwahl ist möglich. 3 Die Fraktionen des Grossen Stadtrats haben ein Nominationsrecht. Bei Uneinigkeit erarbeitet die Konferenz der Fraktionspräsidenten einen Vorschlag zuhanden des Rates. 4 Der Stadtrat gibt den Delegierten die Termine für die Vorstellungsgespräche im ordentlichen Verfahren mit genügender Vorlaufzeit bekannt. Die Delegierten nehmen die Verteilung der Termine untereinander und in gegenseitiger Absprache vor. Ein Vorstellungsgespräch kann höchstens zwei Delegierten zugeteilt werden. 5 Kann an einzelnen Vorstellungsgesprächen kein Delegiertenmitglied teilnehmen oder können sich die Delegierten nicht über die Zuteilung der Vorstellungsgespräche einigen, finden diese dennoch statt. 6 Die Delegierten nehmen mit beratender Stimme an den Vorstellungsgesprächen teil und können Fragen stellen. Sie erhalten zusammen mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch einen Kurzbericht zu jeder Einbürgerungskandidatin bzw. jedem Einbürgerungskandidaten. Die vollumfänglichen Einbürgerungsakten liegen den Delegierten auf der Stadtkanzlei zur Einsicht auf. 7 Die Delegierten haben weder Antragsrecht noch sind sie in Bezug auf den Entscheid über Bürgerrechtsgesuche stimmberechtigt. 8 Die Delegierten beziehen für die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen ein Sitzungsgeld, das jenem der Mitglieder des Grossen Stadtrats entspricht. Einbürgerungreglement 125.1

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Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. Oktober 2024) 3

Über die Aufnahme einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in das Bürgerrecht entscheidet der Stadtrat.

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Art. 8

Dieses Reglement tritt auf den Beginn der nächsten ordentlichen Legislaturperiode 2025-2028 in Kraft.1) _________________________ Fussnoten: 1) In Kraft per 1. Januar 2025 gemäss Stadtratsbeschluss 763 vom 29. Oktober 2024.

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