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Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie

Basel-Stadt · 780.750 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 12 oder Feiertagen (
  11. § 13 Bauarbeiten (

11 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) beim Vollzug der Gesetzgebung über Umweltschutz, Gewässerschutz, Fischerei, Energie, sowie für die Erbringung von Laborleistungen zu erhebenden Gebühren.

§ 2

Bemessungsregeln 1 Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Ver - waltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Bemessungsgrundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich. 2 Das AUE berechnet seine Gebühren nach Zeit- und Sachaufwand im Rahmen des Anhangs zu dieser Verordnung. Ausgenommen sind pauschale Gebühren, die im Anhang als solche aufgeführt sind. 3 Für Expertisen, Kontrollen, Abklärungen, Analysen und Einsätze, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Das AUE kann zusätzlich eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen. Darüber hinaus erhebt das AUE die Gebühren zur Finanzierung der zentralen Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von Emissionsmessungen. 4 Für Aufträge kann das AUE eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach auf Grund der Offerte. 5 Die Preise für Laboruntersuchungen einschliesslich Kurzberichte richten sich nach der separaten Preisliste des Labors des AUE. Das Labor kann Mengenrabatt gewähren. Für besondere Auswertungen, Berichte, Expertisen und andere Aufwendungen des Labors werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.

§ 3

Gebühren nach Zeitaufwand 1 Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Ansatz für die Dienstleistungen und Tätigkeiten je nach erforderlicher Sachkenntnis pro Stunde Fr. 90 – Fr. 200.

§ 4

Zuschläge und Ermässigungen 1 Ein Zuschlag bis zu 100 % zur ordentlichen Gebühr gemäss dieser Verordnung kann in folgenden Fällen erhoben werden: a) für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten; 1) SR 814.01 2) SG 780.100 3) SG 912.500 4) SG 153.800 5) SG 153.810 Umweltschutz 780.750 b) wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner die Verwaltungshandlung böswillig oder offensichtlich leichtfertig veranlasst; c) wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner die Verwaltungshandlung durch trölerisches Verhalten erschwert. 2 Für Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird auf den Stun - denansatz ein Zuschlag von 50 % erhoben. 3 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung oder der Erneuerung von Bewilligungen kann das AUE die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.

§ 5

Verzicht auf Gebührenerhebung 1 Auf die Erhebung einer Gebühr ist zu verzichten, wenn eine durch das AUE von Amtes wegen durchgeführte Kontrolle keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Dies gilt nicht für Kontrollen, deren wiederkehrende Durchführung von einschlägigen Gesetzen oder Verordnungen vorgeschrieben ist. 2 Untersuchungen, die durch Beanstandungen veranlasst werden und sich als unbegründet erweisen, sind vom Verzicht auf Gebührenerhebung ausgenommen. Erweist sich eine Beanstandung als unbegründet, kann die Person, die die Untersuchung durch die Beanstandung veranlasst hat, zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet werden. Das AUE macht rechtzeitig auf diese Regelung aufmerksam. 3 Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

§ 6

Kostenvorschuss, Kostendepot oder Kostengarantie 1 Wer Untersuchungen durch Beanstandungen veranlasst, kann zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. 2 Bei Schadensfällen kann das AUE von verursachenden Personen mit Wohnsitz im Ausland oder bei im Ausland immatrikulierten Verkehrsmitteln ein Kostendepot oder eine Kostengarantie in der Höhe des geschätzten Aufwandes zuzüglich eines Sicherheitsfaktors von 20 % verlangen.

§ 7

Mehrwertsteuer 1 Erhebt der Bund auf eine Leistung die Mehrwertsteuer, wird diese zusätzlich zu den gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung berechneten Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 8

Gebührenverfügung 1 Die Gebühren werden mit dem Entscheid über ein Gesuch, eine Sanierung oder eine Bewilligung oder mit einer speziellen Gebührenverfügung erhoben. 2 Die Gebühren für Kontrollen, Beanstandungen, Mahnungen und Verwarnungen werden zunächst ohne formelle Verfügung erhoben. Wer damit nicht einverstanden ist, kann eine separate Kostenverfü - gung verlangen. Diese ist kostenpflichtig.

§ 9

Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren 1 Bezüglich Fälligkeit, Verzugszinsen und Mahngebühren wird auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren 6) und die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren 7) verwiesen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie vom 22. Januar 2002 aufgehoben. 6) SG 153.800 7) SG 153.810 Umweltschutz 780.750 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 20.12.2025 Umweltschutz 780.750 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung KB 20.12.2025 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umweltschutz und Energie Anhang 780.750 Anhang Gebühren- und Vergütungstarif des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) 1. Gebühr für Entscheide Gebühr 1.1 Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten im Rahmen von Planungs- und Baubewilligungsverfahren Gemäss Baugebührenverordnung1) 1.2 Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten in anderen Verfahren (inkl. Voruntersuchung, Pflichtenheft und andere Eingaben) Nach Zeitaufwand und von der verfahrensleitenden Behörde erhoben 1.3 Entscheid über Empfänger- oder Betriebsbewilligungen für Sonderabfälle respektive Abfallanlagen Fr. 150 bis Fr. 3’500 1.4 Entscheid über die Erteilung der Exportbewilligung für Aushubmaterialien und inerte Bauabfälle Fr. 100 bis Fr. 500 1.5 Entscheid über die Entsorgungsgenehmigung via Internet (EGI) für die Deponierung von Abfällen Fr. 100 bis Fr. 300 1.6 Entscheid über Bewilligung von neuen Tankanlagen oder von Instandstellungsarbeiten an bestehenden Tankanlagen Fr. 100 bis Fr. 1’000 1.7 Entscheid über eine Bewilligung von Bauarbeiten an Werktagen ausserhalb der zulässigen Arbeitszeiten oder an Sonn-

§ 12 oder Feiertagen (

LSV BS2)) sowie von lärmintensiven

§ 13 Bauarbeiten (

LSV BS) Fr. 100 bis Fr. 500 1.8 Entscheide über die Gewährung von Erleichterungen nach der LSV BS Fr. 100 bis Fr. 2’000 1.9 Entscheid über die Bewilligung von verlängerten Öffnungszeiten nach § 18 Abs. 3 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz3 Fr. 150 1.10 Entscheid über eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung Fr. 100 bis Fr. 2’000 1.11 Entscheid über eine Bewilligung für Bohrungen im Untergrund Fr. 250 bis Fr. 2'000 1.12 Entscheid über eine fischereirechtliche Bewilligung Fr. 100 bis Fr. 2'000 1.13 Separate Kostenverfügung Fr. 100 bis Fr. 500 1.14 Andere nicht speziell aufgeführte Verfügungen und Entscheide Fr. 100 bis Fr. 2’000 2. Gebühr für Kontrollen und Dienstleistungen Gebühr 2.1 Weitere Kontrollen oder administrative Aufwendungen als Folge von Beanstandungen bei der Abnahme von Bau- oder Kanalisationsprojekten Fr. 100 bis Fr. 1’000 2.2 Nachforderung von nicht rechtzeitig gelieferten Melde-, Mess- und Kontrollrapporten Fr. 100 2.3 Kontrolle der Abfallbewirtschaftung in Industrie- und Gewerbebetrieben 2.4 Im Bereich des Baugewerbes: Kontrolle von Abbruch-, Demontage, -Rückbau- und Aushubarbeiten; Probenahmen von Aushubmaterialien und Beurteilung der Laborergebnisse sowie Massnahmen zur Triagierung von verunreinigtem Erdreich 2.5 Kontrolle des Umgangs mit kontrollpflichtigen Abfällen und Sonderabfällen sowie der Abgabe und der Entsorgung dieser Abfälle in Industrie und Gewerbe 2.6 Kontrollen von Lärm und Erschütterungen sowie in den Bereichen nichtionisierende Strahlung (NIS) und Luftreinhaltung 2.7 Gebühr zur Finanzierung der zentralen Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von Emissionsmessungen Fr. 30 bis Fr. 500 1) Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden vom 12. November 2002, SG 730.120 2) Lärmschutzverordnung Basel-Stadt vom 29. Januar 2002, SG 782.100 3) Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 12. Juli 2005, SG 563.110 2.8 Beanstandungen, Mahnungen oder Verwarnungen bei Missachtung einer Emissionsbegrenzung durch Betriebe, die dem Gastgewerbegesetz unterstellt sind oder bei Unterlassung der Meldung von Veranstaltungen mit einem Schallpegel von über 93 dB(A) oder von Veranstaltungen mit Laseranlagen Fr. 100 bis Fr. 1’000 2.9 Kontrolle von Abwasseranlagen, Abwasservorbehandlungsanlagen sowie der Anforderungen an die Abwasserqualität 2.10 Kontrolle der Lagerung und des Umschlags von wassergefährdenden Stoffen oder der Massnahmen zur Löschwasserrückhaltung 2.11 Kontrolle der Einhaltung der im Schutzzonenreglement vorgegebenen Schutzmassnahmen, Nutzungsbeschränkungen und Nutzungsauflagen 2.12 Kontrolle der Einhaltung von Auflagen aus gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen 2.13 Gewässerschutzrechtliche Kontrollen bei Landwirtschaftsbetrieben 2.14 Beurteilung und Genehmigung von Voruntersuchungen, Detailuntersuchungen und Sanierungsprojekten betreffend Altlasten 2.15 Amtliche Begleitung von Projekten zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten bzw. belasteten Standorten nach der Altlasten-Verordnung4) oder der Luftreinhalte-Verordnung5) 2.16 Andere nicht speziell aufgeführte Kontrollen, Beanstandungen, Mahnungen oder Verwarnungen Fr. 100 bis Fr. 2’000 2.17 Auskünfte, Erläuterungen und Bekanntgaben von Daten welche über den allgemeinen Informationsauftrag hinaus gehen z.B. über belastete Standorte Fr. 100 bis Fr. 300 3. Gebühr für Einsätze bei Schadenfällen Gebühr 3.1 Leistungen des AUE bei Schadenfällen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer, Feststellung und Behebung eines Schadens, Ermittlung der Ursachen sowie Entsorgung von Abfällen 3.2 Pikettfahrzeug zuzüglich Anteil an den Kosten der Alarmorganisation des AUE Pro Einsatz Fr. 160 4. Gebühr für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen Gebühr 4.1 Leihgebühr für Messgerät zur Messung nichtionisierender Strahlung Fr. 150 4.2 Fahrzeuge (ohne Chauffeuse oder Chauffeur und ohne Begleitung) Personenwagen Fr. 30 pro Stunde Fr. 0.70 pro Kilometer Lieferwagen Fr. 50 Stunde Fr. 1.20 pro Kilometer 4.3 Geräte und Maschinen Nach tatsächlichem Aufwand für Betrieb, Instandhaltung etc. 4) Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998, SR 814.680 5) Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, SR 814.318.142.1

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