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11 provisions
Art. 1
1 Für die Leitung einer Einrichtung sind die folgenden Leitungsvarianten anwendbar:
a. Einzelperson als Leiterin bzw. Leiter
b. Co-Leitung durch Paar in Lebens- und/oder Arbeitsgemeinschaft, die eine gemeinsame Ausübung der Leitungsfunktion beinhaltet.
Art. 2 c. Paaranstellung gemäss
2 Die Anstellung gemäss Abs. 1 lit. b und c erfolgt für jede Person
separat.
Art. 2 Bei Anstellung eines Ehepaares oder Paares in Lebensgemeinschaft, von dem eine Person die Leitung inne hat, ist für
die andere Person – entsprechend der beruflichen Qualifikation
und den persönlichen Neigungen – eine Anstellung mit fester
Zuordnung des Verantwortungsbereiches ohne leitende Funktion möglich. Dadurch entstehende Über- und Unterordnungen
gemäss Art. 16 PR sind zulässig.
Art. 3
Die Amtsbezeichnung lautet Leiterin oder Leiter, Heimleiterin oder Heimleiter, Co-Leiterin oder Co-Leiter. Bei Paaranstellungen richtet sich die Amtsbezeichnung nach den jeweiligen
Funktionen.
Art. 4
Die Leitungsvariante Co-Leitung ist in allen Einrichtungen
unabhängig von der Betriebsgrösse anwendbar und umfasst je
nach Komplexität der Aufgabe bis höchstens 160 Stellenprozente. Eine allfällige Ergänzung des Beschäftigungsumfanges ist im
Rahmen des Stellenplans möglich.
1 AS 43, 121.
Leitungsvarianten
Paaranstellung
Amtsbezeichnung
Rahmenbedingungen für die
Co-Leitung
2Reglement über die Arbeitsverhältnisse
der Leitungen von stationären Einrichtungen
im Gesundheits- und Sozialwesen
177.440
Art. 5
1 Die Einreihung wird, im Rahmen von Art. 5 BVO, über
den Stellenplan geregelt. Ändern sich die Anforderungen an die
Leitung wegen Konzeptanpassungen oder Aufgabenänderungen wesentlich, wird mittels Arbeitsplatzbewertung die Einreihung überprüft und ggf. neu festgesetzt. Sie wird auf Empfehlung
des Personalamtes von der Departementsvorsteherin bzw. vom
Departementsvorsteher verfügt. Kommt bei der Festsetzung der
Einreihung keine Einigung zustande, entscheidet der Stadtrat.
2 In der Co-Leitung sind beide Personen einreihungsmässig
gleich behandelt.
3 Bei der Paaranstellung erfolgt die Einreihung gemäss der jeweiligen tatsächlichen Funktion.
Art. 6
1 Die im Personalrecht festgelegte wöchentliche Arbeitszeit gilt als Richtwert. In der Gestaltung und Einteilung der Arbeitszeit sind die Leitungen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei.
2 Die Leiterin bzw. der Leiter hat Anspruch auf die arbeitsfreien
Tage gemäss Art. 77 Abs. 1 AB PR.
Art. 7
1 Die Dienstchefin bzw. der Dienstchef entscheidet, ob
eine Bezugspflicht der Dienstwohnung im Sinne von Art. 70
Abs. 1 PR besteht.
2 Mietzins und Nebenkosten richten sich nach den einschlägigen
Bestimmungen.
Art. 8
Naturalleistungen der Einrichtung zugunsten der Leitung
und ihrer Familienmitglieder sind kostendeckend zu entschädigen. Wo aus betrieblichen Gründen im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder der Leitung sich aus der Heimküche
verpflegen, regelt die Dienstchefin bzw. der Dienstchef die zu
leistenden Entschädigungen.
Art. 9
1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich
nach den Bestimmungen des Personalrechts.
2 Endet bei Co-Leitungen oder Paaranstellungen das Arbeitsverhältnis der einen Person, kann je nach den betrieblichen
Gegebenheiten das Arbeitsverhältnis mit der anderen Person
weitergeführt, deren Versetzung angeordnet oder das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Stadt beendet werden.
Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann insbesondere auch
ein Arbeitsverhältnis auf Amtsdauer gekündigt werden.
Einreihung
Arbeitszeit,
arbeitsfreie Tage
Dienstwohnung
Entschädigung
für Naturalleistungen
Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
3Reglement über die Arbeitsverhältnisse
der Leitungen von stationären Einrichtungen
im Gesundheits- und Sozialwesen
177.440
Art. 10
Diese Bestimmungen treten am 1. März 1998 in Kraft.
Das Reglement über die Anstellungsverhältnisse der Heimleiter
und der Heimleiter-Ehepartner vom 5. Juni 1985 mit seitherigen
Art. 11 Änderungen wird gleichzeitig aufgehoben.2
1 Die Überleitung von Heimleiterehepaaren und Heimleiterinnen und Heimleitern unter dieses Reglement und die hierzu
erforderliche Überprüfung der Einreihung bzw. Neueinreihung
ist innert drei Monaten ab seinem Inkrafttreten durchzuführen.
2 Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements angestellte Heimleiterehepaare haben das Recht, innert der in Abs. 1 festgesetzten Frist gemeinsam zu erklären, dass sie bis zum Ablauf der
Amtsdauer 1994/99 dem bisherigen Recht unterstellt bleiben
wollen. Die Erklärung muss schriftlich an die Dienstchefin oder
den Dienstchef erfolgen. Die Überleitung unter das neue Recht
erfolgt in diesem Fall auf den 1. Juli 1999.
2 AS 40, 205; AS 41, 491.
Inkraftsetzung;
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen