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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Trägerschaft
  3. § 3 Titel
  4. § 4 Recht
  5. § 5 Akteneinsicht
  6. § 6 Urheberrechte
  7. § 7 und Rechtsschutz

7 provisions

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).

§ 2 Trägerschaft

1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH. 2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt. Umfang und akademischer

§ 3 Titel

1 Der Studiengang umfasst 90 ECTS Credits (Kreditpunkte). Die Mehrheit der ECTS Credits wird an der PHZH erworben. 2 Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft». 3 Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community». Anwendbares

§ 4 Recht

1 Vorbehältlich Abs. 2 gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft der PHZH (vom 7. November 2023)3. 415.455.84 Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft 2 Das Recht der UZH ist anwendbar: a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH. 3 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Informationszugang und

§ 5 Akteneinsicht

1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat. 2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu richten.

§ 6 Urheberrechte

1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH. 2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich. Verfügungen

§ 7 und Rechtsschutz

Die Zuständigkeit für die Mitteilung und den Erlass von Verfügungen sowie der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richten sich nach den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2. 1 OS 79, 210; Begründung siehe ABl 2024-04-12. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 414.422.5. 4 LS 415.11.

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