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8 provisions
Art. 1 l. Staatswirtschaftliche Kommission
Zuständigkeit
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund eigener Kontrollen
und der Berichte der Finanzkontrolle insbesondere:
a) den Vollzug von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen durch die
Standeskommission, die ihr unterstellten Verwaltungen und der in der
Staatsrechnung enthaltenen selbständigen öffentlichen Anstalten;
b) die Staatsrechnung und den gesamten Finanzhaushalt des Kantons;
c) den Voranschlag;
d) * die Rechnungen der in der Staatsrechnung enthaltenen selbständigen öffentlichen Anstalten, ausgenommen die Appenzeller Kantonalbank.
2 Der Grosse Rat kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung zuweisen.
Art. 2
Grundsätze
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission überprüft, ob die Staatsaufgaben
zielgerichtet, wirksam und zweckmässig erfüllt werden.
2 Sie führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit durch.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
614.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Befugnisse
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission kann im Rahmen ihres Auftrages:
a) Gewünschte Akten einsehen;
b) * Mitglieder der Standeskommission sowie Angestellte des Staates
und seiner Anstalten befragen;
c) Besichtigungen durchführen;
d) * sachverständige Dritte beiziehen.
2 Der Staatswirtschaftlichen Kommission sind alle Auskünfte zu erteilen, die
sie für ihre Tätigkeit benötigt.
3 Das zuständige Mitglied der Standeskommission und andere Vorgesetzte
sind über die erfolgte Akteneinsicht, Befragung oder Besichtigung zu informieren. Beanstandungen sind mit den zuständigen Departementsvorstehern1), Kommissionen oder Amtsstellen zu besprechen. Den Betroffenen ist
in der Regel Gelegenheit zu geben, gegenüber der Staatswirtschaftlichen
Kommission Stellung zu nehmen, bevor diese dem Grossen Rat Bericht erstattet.
Art. 4
Berichterstattung
1 Die Staatswirtschaftliche Kommission erstattet dem Grossen Rat jährlich
Bericht über das abgelaufene Geschäfts- und Rechnungsjahr.
2 Über besondere Feststellungen im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit kann sie
nach Bedarf Bericht erstatten.
3 Soweit kein schriftlicher Bericht unterbreitet wird, kann die Staatswirtschaftliche Kommission durch ihren Präsidenten dem Grossen Rat mündlich Bericht erstatten.
Art. 5 II. Externe Revisionsstelle
Bestellung
1 Die Standeskommission bestimmt im Einvernehmen mit der Staatswirtschaftlichen Kommission für die externe Finanzkontrolle eine externe Revisionsstelle. *
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 614.010
2 Die externe Revisionsstelle steht als Fachorgan der Staatswirtschaftlichen
Kommission und der Standeskommission zur Verfügung.
3 Sie erfüllt ihre Aufgabe selbständig und unabhängig.
Art. 6
Aufgaben
1 Die externe Revisionsstelle prüft in angemessenen Zeitabständen den gesamten Finanzhaushalt des Staates.
2 Die Standeskommission legt im Einvernehmen mit der Staatswirtschaftlichen Kommission das jährliche Prüfungsprogramm fest.
3 Die Standeskommission kann die externe Revisionsstelle mit der Prüfung
des Finanzhaushaltes der vom Staat unterstützten Körperschaften und Anstalten beauftragen.
4 Die externe Revisionsstelle erstattet der Standeskommission und der
Staatswirtschaftlichen Kommission Bericht.
Art. 7
Grundsätze
1 Die externe Revisionsstelle wendet bei ihren Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
Art. 8
Befugnisse
1 Die externe Revisionsstelle ist berechtigt, von den Amtsstellen, Anstalten
und Gerichten und von den weiteren zu prüfenden Institutionen alle zweckdienlichen Auskünfte und die Unterbreitung aller Unterlagen zu verlangen,
die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Von den zu prüfenden Stellen ist der externen Revisionsstelle Einsicht in
die Akten und jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu
gewähren.
III. Interne Finanz- und Projektkontrolle *
Art. 9 * Organisation
1 Die Standeskommission sorgt für die Vornahme einer internen Finanz- und
Projektkontrolle.
614.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Der Finanz- und Projektkontrolle sind alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu geben.
3 Die Staatswirtschaftliche Kommission kann der Standeskommission Antrag
für Aufträge an die Finanz- und Projektkontrolle stellen.
IV. Schlusstitel *
Art. 10 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 614.010
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.03.1995 27.03.1995 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1, d) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 1, b) geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Erlasstitel geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 3 Abs. 1, d) geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert -
31.03.2014 31.03.2014 Titel III. eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 9 eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Titel IV. eingefügt -
31.03.2014 31.03.2014 Art. 10 geändert -
614.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.03.1995 27.03.1995 Erstfassung -
Erlasstitel 31.03.2014 31.03.2014 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 Abs. 1, d) 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 1, b) 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 1, d) 31.03.2014 31.03.2014 geändert -
Art. 5 Abs. 1 31.03.2014 31.03.2014 geändert -
Titel III. 31.03.2014 31.03.2014 eingefügt -
Art. 9 31.03.2014 31.03.2014 eingefügt -
Titel IV. 31.03.2014 31.03.2014 eingefügt -
Art. 10 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 10 31.03.2014 31.03.2014 geändert -