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17 provisions
§ 1
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 (IVHSM)
gemäss Anhang bei.
1 OS 64, 114.
2 In Kraft seit 1. Januar 2009.
3 ABl 2008, 960.
810.5 IVHSM
Interkantonale Vereinbarung
über die hochspezialisierte Medizin
(vom 14. März 2008)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten,
qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen
Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration
der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr
hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen
muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung
der einschlägigen Vorgaben des Bundes1 vereinbaren die Kantone die
gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
Art. 2
Vollzug der Vereinbarung
Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein
Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat
ein.
1 Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
IVHSM 810.5
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung
Art. 3
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der
GDK-Plenarversammlung zusammen:
– den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
– fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon
mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische
Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den
GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die
Stellvertretung an Plenarversammlungen.2
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und
trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten
Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als
gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG.
Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des
Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4
Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der
vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung
an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die
Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen
Vereinbarungskantone.
2 Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
810.5 IVHSM
Art. 4
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem
Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die
Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest.
Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad
personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei
Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus
dem HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer
Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden
müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu
gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung
gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und
begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand
seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in
Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a. Wirksamkeit;
b. Nutzen;
c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d. Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a. Qualität;
b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d. Wirtschaftlichkeit;
e. Weiterentwicklungspotenzial.
IVHSM 810.5
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-
Bereiche und die Zuteilung:
a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b. Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an.
Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Art. 5
Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden
Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
Art. 6
Arbeitsweise
Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und
Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der
Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung
Art. 7
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich
der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt
und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische
Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
810.5 IVHSM
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem
nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
Art. 8
Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu
beachten:
a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu
bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen
Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den
Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland
kann Rechnung getragen werden.
Art. 9
Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss
Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der
hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten
Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und
seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Erbringung
der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende
Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als
aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe
sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
IVHSM 810.5
5. Abschnitt: Streitbeilegung
Art. 11
Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)3 über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Art. 12
Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen
Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG4 geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen
Vorschriften über das Verwaltungsverfahren5 Anwendung.
Art. 13
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die
GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der
GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung
folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres
seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem
Beitritt abgegeben werden.
Art. 14
Berichterstattung
Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung
Bericht.
3 Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV.
4 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM
in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz
(VVG) SR 173.32.
5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021.
810.5 IVHSM
Art. 15
Inkrafttreten
Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone
einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern,
Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss
Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
Art. 16
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt
oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern,
Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.
Art. 17
Änderung der Vereinbarung
Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der
Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK
die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft,
wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.