Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1h (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "1i. 32004 L 0035: Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). Für die Zwecke des Abkommens gilt die Richtlinie mit folgenden Anpassungen: a) Unbeschadet künftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden: i) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ii) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie). Daher gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte nicht für die EFTA-Staaten. b) Art. 2 Abs. 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten. c) Für die EFTA-Staaten bezeichnet der Begriff "geschützte Arten und natürliche Lebensräume" Folgendes: wenn ein EFTA-Staat dies vorsieht, Lebensräume oder Arten oder Typen von Lebensräumen oder Arten, die von dem betreffenden EFTA-Staat für gleichartige Zwecke wie in den beiden in Art. 2 Abs. 3 genannten Richtlinien ausgewiesen werden."