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Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung

Basel-Stadt · 563.500 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 2
  2. § 4
  3. § 8 III. Fahrbetrieb und technische Vorschriften
  4. § 11
  5. Art. 11des
  6. § 15 VI. Rechtsmittel

6 provisions

§ 2

Regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf dem Rhein 1 Die Personenbeförderung mit Grossschiffen auf dem schweizerischen Rheinabschnitt unterliegt der Gesetzgebung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt. 2 Für die Personenbeförderung mit Kleinschiffen auf dem baselstädtischen Rheinabschnitt und die Regelung der Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der Kleinschiffahrtsverordnung vom 26. August 2008. * II. Zuständigkeit und Verfahren § 3 * Vollzugsbehörden 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet über die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen (gemäss Art. 31 und Art. 32 der VPB). Es ist für die Einhaltung der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zuständig. 2 Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge im Strassenverkehr obliegt der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei.

§ 4

Bewilligungsgesuche 1 Gesuche um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen sind dem Bau- und Verkehrsdepartement in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen. 2 Die Gesuche haben mindestens die im Anhang 3) genannten Angaben zu enthalten. 3 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann weitere Angaben verlangen, sofern diese für den Bewilligungsentscheid massgebend sind. 1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 60 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende V an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 1 und 3; 6; 7; 13; 15; 16 Abs. 1). 2) SR 745.11. 3) § 4 Abs. 2: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Bau- und Verkehrsdepartement, Amt für Mobilität, eingesehen werden. Personenbeförderungsverordnung 563.500 § 5 * Vernehmlassungsverfahren 1 Vor dem Bewilligungsentscheid werden die davon betroffenen öffentlichen Transportunternehmungen und Amtsstellen angehört, speziell was die Voraussetzungen für die Erteilung und Erneuerung ei - ner Bewilligung gemäss Art. 9 des PBG sowie Art. 30 und 31 der VPB betrifft. 2 Strassenpolizeiliche Aspekte, insbesondere die Zulassung der Fahrzeuge und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, werden durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei beurteilt. § 6 * Meldepflicht 1 Änderung und Übertragung der Bewilligung (gemäss Art. 32 der VPB), Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss § 4 betreffen, sind dem Bau- und Verkehrsdepartement umgehend zu melden. § 7 * Verzicht 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung (gemäss Art. 33 der VPB) schriftlich dem Bau- und Verkehrsdepartement.

§ 8 III. Fahrbetrieb und technische Vorschriften

Fahrbetrieb 1 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die kantonale Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeuge kontrolliert und deren Eignung schriftlich bestätigt hat und nachdem die Bewilligung erteilt oder erneuert worden ist. 2 An die Bewilligung können Auflagen geknüpft werden, wenn die Bewilligung ohne diese verweigert werden müsste. § 9 * Technische Vorschriften 1 Es gelten die Bestimmungen in den Artikeln 24 – 29 der VPB sinngemäss. IV. Gebühren § 10 * Grundgebühr 1 Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide betragen CHF 250 bis CHF 1'000, in komplexen Fällen bis zu CHF 2'000. 2 Zur Bemessung der Höhe der Gebühren können die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 ergänzend angewendet werden.

§ 11

Regalgebühr 1 Es wird eine Regalgebühr erhoben. Sie wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung und in Anlehnung an die Ansätze in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bun - desamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV) vom 25. November 1998 berechnet. Bei nicht ganzjährigem Betrieb wird die Abgabe pro rata temporis monatsweise berechnet. * 2 … * § 12 Sonderregelungen 1 Für Fahrten, die gemäss Art. 34 Abs. 2 der VPB die Kantonsgrenzen überschreiten, kann die Grundgebühr angemessen reduziert werden. * Personenbeförderungsverordnung 563.500 2 Bei Schülerinnen- und Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b der VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt. * 3 Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen. § 13 Gebühreninkasso 1 Das Gebühreninkasso erfolgt durch das Bau- und Verkehrsdepartement. V. Rechtspflege, Strafverfolgung und Verwaltungsmassnahmen * § 14 *

Art. 11des

STUG.

§ 15 VI. Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Bau- und Verkehrsdepartements über Bewilligungen kann, gestützt auf die Bestimmungen im Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz), innert 30 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden. VII. Übergangsbestimmungen § 16 * … Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2000 wirksam. Personenbeförderungsverordnung 563.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung KB 29.12.1999 09.12.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 aufgehoben - 20.05.2014 25.05.2014 Ingress geändert - 20.05.2014 25.05.2014 § 1 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 2 Abs. 2 geändert - 20.05.2014 25.05.2014 § 3 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 5 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 6 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 7 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 9 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 10 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 11 Abs. 1 geändert - 20.05.2014 25.05.2014 § 11 Abs. 2 aufgehoben - 20.05.2014 25.05.2014 § 12 Abs. 1 geändert - 20.05.2014 25.05.2014 § 12 Abs. 2 geändert - 20.05.2014 25.05.2014 Titel V. geändert - 20.05.2014 25.05.2014 § 14 totalrevidiert - 20.05.2014 25.05.2014 § 16 aufgehoben - Personenbeförderungsverordnung 563.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.1999 01.01.2000 Erstfassung KB 29.12.1999 Ingress 20.05.2014 25.05.2014 geändert - § 1 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 2 Abs. 2 20.05.2014 25.05.2014 geändert - § 3 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 5 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 6 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 7 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 9 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 10 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 11 Abs. 1 20.05.2014 25.05.2014 geändert - § 11 Abs. 2 20.05.2014 25.05.2014 aufgehoben - § 12 Abs. 1 20.05.2014 25.05.2014 geändert - § 12 Abs. 2 20.05.2014 25.05.2014 geändert - Titel V. 20.05.2014 25.05.2014 geändert - § 14 20.05.2014 25.05.2014 totalrevidiert - § 16 20.05.2014 25.05.2014 aufgehoben - § 16 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -

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