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Km vom 18. März 2008 des Beschlusses Nr. 146/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.035.74 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0087: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)." 2. Nach Nummer 21ak (Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt: "21al. 32003 L 0087: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), geändert durch: - 32004 L 0101: Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Unbeschadet zukünftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist festzuhalten, dass die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind: i) Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ii) Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls. b) Die EFTA-Staaten sind für den in Art. 11 Abs. 1 genannten, am 1. Januar 2005 beginnenden Dreijahreszeitraum von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen. c) In Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 wird Folgendes eingefügt: "Hinsichtlich des am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraums werden die Pläne der EFTA-Staaten spätestens nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme dieser Richtlinie in das Abkommen veröffentlicht und mitgeteilt." d) In Art. 9 Abs. 3 werden die Worte "innerhalb von drei Monaten" durch die Worte "innerhalb von zwei Monaten oder möglichst bald danach" ersetzt, soweit der am 1. Januar 2008 beginnende Fünfjahreszeitraum betroffen ist. e) Für die in Art. 11 Abs. 2 genannten Zeiträume und im Rahmen der Gesamtzahl der Zertifikate, die in jedem der in Art. 11 Abs. 2 genannten Zeiträume zugeteilt werden, kann jeder EFTA-Staat einen grösseren Prozentsatz seiner Zertifikate gegen Bezahlung zuteilen, als in Art. 10 festgelegt ist. f) In Art. 11 Abs. 2 wird Folgendes eingefügt: "Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraums wird diese Entscheidung, sofern EFTA-Staaten betroffen sind, spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Zeitraums oder möglichst bald danach getroffen." g) In Art. 11 Abs. 3 werden die Worte "Vertrag, insbesondere mit den Art. 87 und 88" durch die Worte "Abkommen, insbesondere mit den Art. 61 und 62" ersetzt. h) Art. 11a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Vorbehaltlich des Abs. 3 können die EFTA-Staaten den Betreibern die Nutzung von CER und ERU aus Projektmassnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den jeweiligen in Art. 11 Abs. 2 genannten Zeitraum als Prozentanteil der Gesamtzahl der Zertifikate genehmigen." i) Art. 16 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EG-Mitgliedstaaten entsprechen." j) In Art. 19 Abs. 1 wird Folgendes eingefügt: "Das Register für Liechtenstein kann in der Schweiz geführt werden." k) In Art. 20 wird folgender Absatz angefügt: " 4) Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate, die die EFTA-Staaten und deren Betreiber betreffen, werden in das in Abs. 1 genannte unabhängige Transaktionsprotokoll eingetragen. Der Zentralverwalter ist dafür zuständig, die in den Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben auszuführen, soweit EFTA-Staaten oder deren Betreiber betroffen sind." l) In Art. 25 wird folgender Absatz angefügt: " 3) Zertifikate des Gemeinschaftssystems umfassen Zertifikate, die von den EFTA-Staaten oder deren Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems ausgegeben oder gehandelt werden. Wurde von der Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne von Abs. 1 geschlossen, werden solche Zertifikate gleichberechtigt behandelt. Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten zu einem frühen Zeitpunkt über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen im Sinne dieses Artikels." m) Die EFTA-Staaten, die an dem EU-System für den Emissionshandel teilnehmen, übermitteln die in Art. 30 Abs. 3 Unterabs. 1 verlangten Informationen, während sie von den in Unterabs. 2 genannten Anforderungen an die Berichterstattung ausgenommen sind. n) In Anhang III Nummer 1 wird am Anfang Folgendes eingefügt: "Internationale Verpflichtungen, die die EFTA-Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens eingegangen sind, werden nicht von der EFTA-Überwachungsbehörde überprüft." o) In Anhang III Nummer 2 werden die Worte "Bewertungen der tatsächlichen und der erwarteten Fortschritte" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch die Worte "den überprüften Emissionsdaten, die von den Anlagen gemäss der Richtlinie, dem Nationalen Register und den Nationalen Mitteilungen erfasst und dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt werden" ersetzt. p) In Anhang III Nummer 4 werden die Worte "rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft" durch die Worte "rechtlichen Instrumenten, die in das Abkommen aufgenommen wurden", ersetzt. q) In Anhang III Nummer 5 werden die Worte "Vertrag, insbesondere der Art. 87 und 88" durch die Worte "Abkommen, insbesondere der Art. 61 und 62" ersetzt. r) Anhang III Nummer 12 erhält folgende Fassung: "In dem Plan wird die Obergrenze des Umfangs, in dem CER und ERU von den Betreibern im Rahmen des Emissionshandelssystems genutzt werden dürfen, als Prozentsatz der Gesamtzahl der Zertifikate angegeben." s) Die EFTA-Staaten setzen die Gesetze, Verordnungen und administrativen Bestimmungen, die für die Einhaltung dieser Richtlinie erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft. t) Feuerungsanlagen in Island mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen), die den zuständigen Behörden jedoch Werte von weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent (ausgenommen Biomasse-Emissionen) für jedes der drei Jahre übermitteln, die der Vorlage eines nationalen Zuteilungsplans für einen bestimmten Zeitraum vorausgehen, werden im Geltungszeitraum dieses Plans von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen, vorausgesetzt, die zuständige Behörde kann der EFTA-Überwachungsbehörde versichern, dass sie andere Politiken und Massnahmen ergreift, mit denen dieselben Ergebnisse wie mit der Richtlinie 2003/87/EG erzielt werden. Daher gilt die Anforderung in Art. 9 Abs. 1, wonach ein nationaler Zuteilungsplan vorzulegen ist, nicht, wenn keine Anlagen oder Tätigkeiten gemäss Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter den nationalen Zuteilungsplan fallen würden. u) Die EFTA-Überwachungsbehörde wendet die einschlägigen Bestimmungen zur Zuteilungsmethode an, die in den Leitlinien der Kommission (KOM(2003) 830 endg., KOM(2005) 703 endg. und KOM(2006) 725 endg.) für die Bewertung der nationalen Zuteilungspläne gemäss Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG enthalten sind und in den Entscheidungen der Kommission über nationale Zuteilungspläne angewandt werden. 21am. 32004 D 0156: Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 26.2.2004, S. 1). 21an. 32004 R 2216: Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Anpassung k zur Richtlinie 2003/87/EG gilt sinngemäss für diese Verordnung. b) In Art. 6 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Sind Register der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen." c) In Art. 8 Abs. 4 werden die Worte "Die Kommission koordiniert" durch die Worte "Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde koordinieren" ersetzt. d) In Art. 44 Abs. 1 werden die Worte "1. Januar 2007" durch die Worte "15. Dezember 2007" ersetzt. e) In Art. 44 wird folgender Absatz angefügt: "4) Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen." 21ao. 32006 D 0780: Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmassnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2003/87/EG und 2004/101/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 und der Entscheidungen 2004/156/EG und 2006/780/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007. (Es folgen die Unterschriften)

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