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23 provisions
Art. 1
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine
höhere Berufsausbildung in Musik bescheinigen, werden von der EDK
anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2 Es werden folgende Diplome anerkannt:
a. musikpädagogisches Diplom (Klassik),
b. künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),
c. musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),
d. spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
3 Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als
Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I und II berechtigen, wird in besonderen Reglementen geregelt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 2 Ziel
1 Die Ausbildungen zum musikpädagogischen, künstlerischen, musikpädagogisch-künstlerischen oder speziellen Diplom gewährleisten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit.
410.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
2 Die Diplomierten sollen anspruchsvolle und komplexe Aufgaben
in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können.
Musikpädagogisches
Art. 3 Diplom
1 Die Ausbildung zum musikpädagogischen Diplom umfasst
eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine
methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur Erteilung von Unterricht im
Bereich ihres Studienhauptfaches an Einzelpersonen und Gruppen
verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Erfahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation
und Improvisation musikalisch ausdrücken und vermitteln.
Künstlerisches
Art. 4 Diplom
1 Die Ausbildung zum künstlerischen Diplom umfasst eine
musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezifischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Hauptfach (Hauptinstrument oder Gesang) und auf die Präsentation in der
Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur professionellen Darstellung von
Musikwerken verschiedener Stilrichtungen, aus verschiedenen Zeitabschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder grossen Ensembles und Orchestern.
Musikpädagogischkünstlerisches
Art. 5 Diplom
1 Die Ausbildung zum musikpädagogisch-künstlerischen
Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten, sich als Improvisatoren oder Improvisatorinnen, Interpreten oder Interpretinnen, Arrangeure oder
Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Leiterinnen eigener Gruppen und Projekte zu betätigen und ihre instrumentalen und musikalischen Kenntnisse an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen (Unterricht) und/oder einer breiteren
Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln.
Spezielles
Art. 6 Diplom
1 Die Ausbildung zum speziellen Diplom umfasst eine
breite musikalische Grundausbildung und eine vertiefte Ausbildung
für besondere Qualifikationen, wie unter anderem Komposition, Dirigieren oder Chorleitung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur beruflichen oder künstlerischen
Tätigkeit im betreffenden Bereich.
3 Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden
im jeweiligen Rahmenstudienplan festgehalten.
Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R 410.442
Art. 7 Rahmenstudienpläne
1 Schweizerische Rahmenstudienpläne umschreiben die
Zielsetzungen und Inhalte der verschiedenen höheren Ausbildungen
in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Reglementes.
2 Die Rahmenstudienpläne werden auf Vorarbeit der zuständigen
Direktorenkonferenzen von der EDK erlassen. Für Teiländerungen
der Rahmenstudienpläne ist die Anerkennungskommission zuständig.
Art. 8 Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert:
a. den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II,
b. eine musikalische Vorbildung,
c. das Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.
Art. 9 Dauer
Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.
Qualifikation
der Dozenten
und
Art. 10 Dozentinnen
1 Die Dozenten und Dozentinnen für die musikalische
Allgemeinbildung und die methodisch-didaktische Ausbildung verfügen in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder
eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.
2 Für den künstlerischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die
sich über eine umfassende musikalische Ausbildung und über eine
berufliche und künstlerische Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis
einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn
die verlangte musikalisch-künstlerische Eignung anderweitig bewiesen
wird.
3 Alle Dozenten und Dozentinnen verfügen über eine methodischdidaktische Qualifikation.
4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Art. 11 Diplomreglement
Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom
Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung
und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die
Rechtsmittel.
410.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
Art. 12 Diplomierung
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung der
Leistungen während der Ausbildung und der Diplomprüfung.
2 Die Diplomprüfung wird gemäss Diplomreglement (Art. 11) von
den Dozenten und Dozentinnen und externen Experten und Expertinnen durchgeführt.
3 Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Ausbildungszielen
und Rahmenstudienplänen und entsprechen den spezifischen Anforderungen des angestrebten Diploms.
Art. 13 Prüfungsinhalte
1 Die Prüfungsinhalte des musikpädagogischen Diploms
sind:
a. musikalische Allgemeinbildung,
b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und
gestalterisch,
c. musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und
Fertigkeiten.
2 Die Prüfungsinhalte des künstlerischen Diploms sind:
a. Interpretation von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen im
Rahmen von besonderen Situationen (interne Prüfungen, öffentliche Konzerte in verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte),
b. analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke,
c. verschiedene Interpretationsansätze.
3 Die Prüfungsinhalte des musikpädagogisch-künstlerischen Diploms sind:
a. musikalische Allgemeinbildung,
b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und
improvisatorisch, solistisch und im Zusammenspiel, sowie Arrangement und Komposition,
c. musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und
Fertigkeiten.
4 Die Prüfungsinhalte des speziellen Diploms sind im auf den jeweiligen Rahmenstudienplan abgestützten Diplomreglement (Art. 11)
festgehalten.
Art. 14 Diplom
1 Das Diplom enthält:
a. die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die
das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b. die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c. den Vermerk «musikpädagogisches Diplom», «künstlerisches Diplom», «musikpädagogisch-künstlerisches Diplom» oder «spezielles
Diplom»,
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d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
Art. 15 Titel
Die Titel sind gemäss Art. 8 Abs. 4 der Diplomvereinbarung geschützt. Die einzelnen geschützten Titelbezeichnungen sind
im Verzeichnis der Diplome gemäss Art. 19 festgehalten.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 16 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 19)
sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der höheren musikalischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Art. 17 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die
EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 18 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
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Art. 19 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 20
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 21
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 22 Übergangsbestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung
der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden,
gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbildung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R 410.442
Art. 23 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
1 OS 55, 393.
2 LS 410.4.