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Verordnung über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» der Kommunikation EDA

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Verantwortliche Behörde
  4. Art. 4 Struktur
  5. Art. 5 Personen und bearbeitete Daten
  6. Art. 6 Herkunft der Daten und Bearbeitungsrechte
  7. Art. 7 Dokumente
  8. Art. 8 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten
  9. Art. 9 Technischer Betrieb und Systemverwaltung
  10. Art. 10 Erteilung der Zugriffsberechtigung
  11. Art. 11 Sorgfaltspflichten
  12. Art. 12 Bearbeitungsreglement
  13. Art. 13 Protokollierung
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungssystems «e-vent» (System) der Kommunikation des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Kommunikation EDA) im Generalsekretariat des EDA. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 11. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 93).

Art. 2 Zweck

Das System dient der Kommunikation EDA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Planung, Organisation und Durchführung von Konferenzen und Veranstaltungen. Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 11. Febr. 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 93). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3 Verantwortliche Behörde

Die Kommunikation EDA trägt die Verantwortung für das System.

Art. 4 Struktur

Das System besteht aus einer Datenbank und je einem Online-Portal für den Zugriff von innerhalb und von ausserhalb des EDA.

Art. 5 Personen und bearbeitete Daten

1 Das System enthält Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Konferenzen und Veranstaltungen. 2 Welche Daten erfasst werden, ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Herkunft der Daten und Bearbeitungsrechte

1 Die Daten werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder von der Kommunikation EDA erfasst. 2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen für die eigenen Daten im System über vollständige Bearbeitungsrechte. 3 Die Kommunikation EDA verfügt für alle Daten im System über vollständige Bearbeitungsrechte. 4 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. 5 Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt. 6 Die Daten gemäss Anhang dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit diese die Daten zu Organisations- und Reservationszwecken benötigen.

Art. 7 Dokumente

Im System können alle Dokumente zu Konferenzen, Veranstaltungen und den daran teilnehmenden Personen im Rahmen des Zwecks dieser Verordnung erfasst werden.

Art. 8 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten

1 Datensätze von Personen werden spätestens zehn Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

Art. 9 Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des Systems verantwortlich. 2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator gehört der Einheit für Informatik des EDA an. Sie oder er verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen. 3 Die oder der Anwendungsverantwortliche gehört der Kommunikation EDA an. Sie oder er bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern.

Art. 10 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des Systems die individuellen Zugriffsrechte. 2 Die Kommunikation EDA überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

Art. 11 Sorgfaltspflichten

1 Die Kommunikation EDA sorgt dafür, dass die Daten im System vorschriftsgemäss bearbeitet werden. 2 Sie stellt sicher, dass die Personendaten richtig, vollständig und nachgeführt sind.

Art. 12 Bearbeitungsreglement

Die Kommunikation EDA erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.

Art. 13 Protokollierung

1 Die Zugriffe auf das System und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert. 2 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 33 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

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