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17 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die
regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisenbahnen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln, Trolleybussen, Automobilen und Schiffen.
2 Es bestimmt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Personenbeförderung erforderlichen praktischen Modalitäten, bezeichnet die zuständigen Instanzen und legt das Verfahren fest.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Grundsätze
1 Gemäss Bundesgesetzgebung kann das Recht, Reisende regelmässig und
gewerbsmässig zu befördern, durch Konzessionen oder Bewilligungen an
natürliche und juristische Personen verliehen werden. Die Konzessionserteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.
2 Das Personenbeförderungsregal unterliegt der Bundesgesetzgebung über
die Personenbeförderung, in der auch die Ausnahmen festgelegt sind.
3 Die Beförderungsbewilligung lautet auf eine oder mehrere Linien. Als Linie
gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und
Endpunkt.
4 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung innerhalb eines bestimmten Gebietes können Gebietsbewilligungen erteilt werden.
Art. 3
Bewilligungspflicht
1 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im
grenzüberschreitenden Verkehr ist eine eidgenössische Bewilligung erforderlich.
2 Die Bundesgesetzgebung über die Personenbeförderung legt fest, in welchen Fällen eine kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung erforderlich ist, und definiert die allgemeinen Bedingungen für ihre Erteilung, ihren Entzug oder ihre Erneuerung.
3 Eine kantonale Bewilligung ist namentlich erforderlich für:
a) Schülertransporte: Transporte von Schülerinnen und Schülern sowie
Studierenden zwischen Wohnort und Lehranstalt;
b) Arbeitnehmertransporte: Transporte von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsort;
c) Werkverkehr: Fahrten, die eine natürliche oder juristische Person als
Nebentätigkeit ohne Erwerbszweck mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt;
d) Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes: Fahrten, die von einem
Nichttransportbetrieb oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung
für die Kundschaft, die Belegschaft, Mitglieder oder für Besucher
durchgeführt werden;
e) Mitfahrerverkehr: Fahrten, bei denen der Führer oder die Führerin eines Fahrzeuges oder Schiffes regelmässig und gegen Entgelt Personen auf bestimmten Strecken mitführt;
f) Einwegfahrten: die regelmässige Beförderung einer im Voraus gebildeten Reisegruppe in einer Richtung auf einer bestimmten Strecke;
g) linienverkehrsähnliche Fahrten, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion haben;
h) Fahrten, die innerhalb eines Jahres während mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden.
2 Kantonale Bewilligungen
Art. 4
Erteilung und Erneuerung
1 Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn:
a) kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Bestand gefährdet wird;
b) kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird;
c) keine wesentlichen Interessen der Raumplanung oder des Umweltschutzes entgegenstehen;
d) die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist;
e) die von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen allgemeinen Bedingungen für die Erteilung erfüllt sind.
2 Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung durch
den Kanton zu erteilen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet
das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 5
Bewilligungsinhaber
1 Die kantonale Bewilligung wird auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt.
2 Für Schülertransporte wird sie einer Gemeinde, einem Schulzentrum oder
einem (Transport) unternehmen erteilt.
3 Der Bewilligungsinhaber kann den Verkehrsdienst jedoch im Einverständnis mit dem Kanton durch ein anderes Unternehmen oder einen Dritten
durchführen lassen.
4 Der Inhaber einer kantonalen Bewilligung ist verpflichtet:
a) über seinen Verkehrsdienst Auskunft zu erteilen;
b) den Betriebsvertrag vorzulegen, welcher den auf eine Drittperson
übertragenen Fahrbetrieb regelt;
c) unverzüglich jeden Unfall mit Verletzten oder Toten zu melden.
Art. 6
Gültigkeitsdauer
1 Eine kantonale Bewilligung wird für höchstens 10 Jahre erteilt.
Art. 7
Übertragung, Änderung und Verzicht
1 Eine kantonale Bewilligung kann auf Gesuch des Inhabers übertragen oder
geändert werden.
2 Der Inhaber kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten unter der Bedingung, dass er den Kanton darüber in Kenntnis setzt.
Art. 8
Entzug
1 Die Bewilligung kann ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn:
a) ihre Voraussetzungen weggefallen sind;
b) Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt worden
sind.
2 Die kantonale Bewilligung kann widerrufen werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird nicht entschädigt.
3 Verfahren
Art. 9
Zuständigkeit
1 Die für Mobilität zuständige Dienststelle erteilt, erneuert, überträgt, ändert
und entzieht die kantonalen Bewilligungen.
2 Unter der Oberaufsicht des Staatsrates ist das für den öffentlichen Verkehr
zuständige Departement die Aufsichtsbehörde für die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach diesem Reglement.
3 Die für Mobilität zuständige Dienststelle führt die Anhörung durch,
gewährleistet die Koordination innerhalb der Verwaltung und bereitet die
Stellungnahmen in den Anhörungen des Bundes vor.
Art. 10
Gesuche
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der
kantonalen Bewilligungen sind der für Mobilität zuständigen Dienststelle spätestens 3 Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen
werden sollen, einzureichen.
2 Die Gesuche haben mindestens zu enthalten:
a) Namen, Vornamen und Adresse des Gesuchstellers bzw. Namen, Sitz
und Adresse seiner Firma;
b) die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und
Angabe der Entfernungen;
c) Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten
Zeitspanne des Jahres geführt wird;
d) die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Kursfahrzeuge (Marke, Typ, Baujahr, Platzzahl);
e) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
f) die gewünschte Dauer der kantonalen Bewilligung;
g) eine Original-Landeskarte im Massstab 1:25'000 oder in einem für das
Verkehrsgebiet geeigneten Massstab, auf welcher die Strecken und
Haltestellen eingezeichnet sind;
h) den Fahrplan und den Tarif;
i) eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt.
3 Bei einer Erneuerung, Übertragung oder Änderung kann die für Mobilität
zuständige Dienststelle auf einzelne der in Absatz 2 aufgeführten Angaben
verzichten.
Art. 11
Anhörungsverfahren
1 Vor der Erteilung einer kantonalen Bewilligung hört die für Mobilität zuständige Dienststelle die betroffenen kantonalen Dienststellen, die Regionen und
Gemeindebehörden sowie die betroffenen Unternehmen des öffentlichen
Verkehrs an. Dasselbe Verfahren gilt bei Übertragung, Änderung, Erneuerung und Entzug der kantonalen Bewilligung.
Art. 12
Beschwerde
1 Gegen nach diesem Reglement getroffene Entscheide der Dienststelle
kann nach den Regeln des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Beschwerde erhoben werden.
Art. 13
Bewilligungsverzeichnis
1 Die für Mobilität zuständige Dienststelle führt ein öffentliches Verzeichnis
der kantonalen Bewilligungen.
2 Das Verzeichnis enthält die Namen und Adressen der Bewilligungsinhaber
und präzisiert den Wortlaut und die Dauer der jeweiligen Bewilligung.
Art. 14
Fahrzeuge, Schiffe und Fahrer
1 Fahrzeuge, Schiffe und Fahrer müssen die Anforderungen der Gesetzgebung über den Strassenverkehr oder die Binnenschifffahrt erfüllen.
Art. 15
Instandhaltung der Fahrzeuge
1 Die Fahrzeuge sind gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Strassenverkehr ständig in gutem Zustand zu halten.
2 Die benutzten Fahrzeuge werden von der kantonalen Automobilkontrolle
geprüft und kontrolliert, mit Vorbehalt der Fahrzeuge, die der Kontrolle des
Bundesamtes für Verkehr unterstehen.
3 Die Fahrzeuge, die mit einer kantonalen Bewilligung fahren, müssen durch
eine besondere Haftpflichtversicherung für gewerbsmässige Transporte gedeckt sein.
4 Gebühren und Übergangsbestimmungen
Art. 16
Gebühren
1 Das Departement erhebt folgende Gebühren für:
a) Bewilligungserteilung Fr. 750
b) Bewilligungserneuerung Fr. 500
c) Bewilligungsänderung wegen Streckenerweiterung Fr. 750
d) Bewilligungsänderung in anderen Fällen als
Buchstabe c Fr. 350
e) Bewilligungsübertragung Fr. 350
f) Bewilligungserteilung für Ersatzbetriebe, die lediglich einen Teil des Angebotes betreffen Fr. 350
Art. 17
Übergangsbestimmungen
1 Die bestehenden Bewilligungen bleiben gültig. Sie können von den Kantonen entzogen werden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Beantragt der Bewilligungsinhaber, sie zu ändern oder zu übertragen, so werden
sie durch kantonale Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.04.2023 01.05.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-048
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.04.2023 01.05.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-048