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Köniz · 12117 · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 2a

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3 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck 1 Das Ortspolizei-Reglement dient dem Schutz von Personen und Eigentum vor widerrechtlichen Verletzungen oder Gefährdungen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.2 2 Es ergänzt die entsprechende Gesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit diese Ergänzungen in den Kompetenzbereich der Ortspolizei fallen.

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Art. 2

Aufgabenkreis 1 Die Ortspolizei umfasst insbesondere die Gesundheits-, Gewerbe-, Ordnungs-, Sicherheits-, Sitten-, Strassen- und Verkehrs- sowie Wirtschaftspolizei, ferner die Kontrolle des Niederlassungs- und Aufenthaltswesens für Schweizerbürger und Ausländer. 2 In den Aufgabenbereich der Ortspolizei fallen auch die Artikel 6–19 aus dem Gesetz über Erziehungs- und Versorgungsmassnahmen vom 3. Oktober 1965. Zuständig ist die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor. Der Vollzug der Betreuung von gefährdeten Personen obliegt den Fürsorge- und Vormundschaftsorganen. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009). 2 Kant. Gemeindegesetz vom 20.5.73, Art. 99; Dekret betr. die Ortspolizei vom 27.1.20 3 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit dem Kanton Bern, andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder andern Abteilungen der Gemeindeverwaltung über gemeinsam zu lösende Aufgaben. 4 Ferner gelten die Bestimmungen des Baureglementes der Gemeinde Köniz über die Baupolizei sowie die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Kantons.3 Kompetenzabgrenzung 5 Zur Verfolgung strafbarer Handlungen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch sowie der Vergehen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Nebenstrafgesetzgebung ist ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig, ebenso für die Aufnahme von Verkehrsunfällen und der sich daraus ergebenden Strafanzeigen. Sie unterliegen der Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Gerichte, sofern die Gesetzgebung nicht die Bundesgerichtsbarkeit vorbehält.4 Art. 3 Ausführungsorgane 1 Mit der Handhabung der Ortspolizei sind beauftragt: a) der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Liegenschaften; b) die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor; c) die Gesundheitsbehörden; d) die Verwaltungspolizei5; e) andere, durch den Gemeinderat zu bestimmende Stellen. 2 Die Kompetenzen werden durch die Ausführungsbestimmungen zur Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Beschlüsse des Gemeinderates festgelegt. II. Rechte und Pflichten der Beamten der Ortspolizei Art. 4 Verhalten der Beamten Die Beamten der Ortspolizei haben sich gegenüber der Bevölkerung höflich und korrekt zu verhalten. Sie haben das Ansehen ihrer Stellung auch ausser Dienst zu wahren. 3 Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern Ländereien vom 3.4.1857 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12. 37 5 Fassung vom 5. Mai 2008 Art. 5 Ausweispflicht der Angehaltenen 1 Die Beamten der Ortspolizei sind in Ausübung ihrer Funktion befugt, Personen anzuhalten und von ihnen die Angaben ihrer Personalien sowie die Vorweisung ihrer Ausweise zu verlangen.6 Ausweispflicht der Beamten 2 Der Beamte hat sich gegenüber den angehaltenen Personen unaufgefordert auszuweisen. Art. 6 Behinderung/ Störung einer Amtshandlung Jede Behinderung oder Störung einer ortspolizeilichen Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, ist untersagt.7 III. Besondere Bestimmungen A. Schutz der Personen Art. 7 Belästigung Es ist untersagt, Personen zu belästigen. Art. 8 Unfug Ärgernis Unfug irgendwelcher Art im Freien oder in Häusern, durch den jemand erschreckt oder belästigt, in seiner persönlichen Sicherheit gefährdet wird oder der Anlass zu öffentlichem Ärgernis gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht gibt, ist untersagt.8 Art. 9 Schiessen 1 Das Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen an öffentlich zugänglichen Orten ist ohne Bewilligung der Abteilung Sicherheit untersagt. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die militärischen Übungen, die Benützung der behördlich anerkannten Schiessanlagen sowie die eidg. und kant. Jagdgesetzgebung. 6 Kant. Gesetz über das Strafverfahren vom 20.5.1926, Art. 77 ff; EG zum StGB vom 6.10.40, Art. 17. 7 StGB vom 21.12. 37, Art. 285, 286. 8 EG StGB, Art. 15, 21 StGB, Art. 129, 179, 180. Art. 10 Knallfeuerwerk Sprengstoffe 1 Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosionswirkung ist nur mit Bewilligung der Abteilung Sicherheit gestattet. Zur Erteilung von Sprengbewilligungen ist das Hochbauamt zuständig. 2 Das Auslösen von Detonationen (z.B. Hochzeitsschiessen) ist untersagt. 3 Im Bereiche von Personen ist das Werfen von Feuerwerkkörpern untersagt. Art. 119 Lärm 1 Es ist jedermann untersagt, durch sein Benehmen oder mit Geräten, Fahrzeugen, Maschinen und Vorrichtungen Lärm zu bewirken, der durch zumutbare Vorkehren, Anpassung an den Stand der Technik oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann. Lärm verursachende Arbeiten 2 Lärmende Arbeiten, insbesondere Klopfen von Möbelstücken und Teppichen, Rasenmähen usw., sind von 20.00–07.00 Uhr und von 12.00–13.30 Uhr untersagt. Musik Singen 3 Es ist untersagt, mit Tonempfangs- und Wiedergebegeräten, Musikinstrumenten, lautem Singen usw., in Häusern, bei offenen Fenstern oder Türen, auf Balkonen oder im Freien, die Öffentlichkeit unzumutbar zu stören. Lautsprecher 4 Der Gebrauch von Lautsprechern an Fahrzeugen ist untersagt; ebenso der Gebrauch von Lautsprechern, die sich störend auf öffentliche Strassen und Plätze auswirken.10 Signal- und Rufanlagen 5 Bei der Verwendung von Signal- und Rufanlagen, Sirenen usw., ist übermässiger Lärm zu vermeiden. Vorrichtungen dieser Art, die wegen ihrer Lautstärke die Nachbarschaft stören oder belästigen, sind zu ändern oder zu entfernen. Art. 12 Gewerbelärm 1 Der Inhaber eines Gewerbebetriebes hat alle dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, um Immissionen zu vermeiden. 2 Lärmende Arbeiten sind, soweit möglich, in geschlossene Räume zu verlegen und sind von 20.00–07.00 Uhr und von 12.00– 13.30 Uhr untersagt. 9 EG StGB vom 6.10.1940, Art. 15 10 SVG, Art. 42, 99 Art. 13 Ausnahmebewilligungen Auf begründete Gesuche hin kann die Abteilung Sicherheit bei den Art. 11 und 12 Ausnahmen bewilligen. Die Abteilung Sicherheit kann die Bewilligung vom Einverständnis der von den Immissionen unmittelbar betroffenen Personen abhängig machen. Art. 14 Lufthygiene 1 Nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte, gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Einwirkungen durch Staub, Rauch, Russ, Abgase, Dämpfe, Dünste, Gerüche oder ähnliche Immissionen sind untersagt.11 Verbrennen von Abfällen In geschlossenen Wohngebieten ist das Verbrennen von Industrie-, Gewerbe- und Gartenabfällen sowie das Entfachen mottender Feuer untersagt. Überwachungspflicht 2 Alle Anlagen oder Einrichtungen wie industrielle und gewerbliche Betriebe, Autoeinstellhallen, Heizungen usw., sind so einzurichten und zu betreiben, dass Luftverunreinigungen ausgeschlossen oder auf ein unvermeidbares, unschädliches Mindestmass beschränkt bleiben. Die Eigentümer haben ihre Anlagen und Einrichtungen inbezug auf Luftverunreinigungen zu überwachen. Massnahmen Sie haben auf eigene Kosten die nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den Verhältnissen des Betriebes oder der Anlage angemessenen Massnahmen zu treffen. Die Inbetriebnahme oder Benützung von Anlagen, die den Anforderungen dieses Reglementes nicht genügen, sind untersagt. Kontrollrecht 3 Zur Überprüfung von Anlagen und Einrichtungen sowie zur Abklärung allfälliger Übertretungen können die zuständigen Kontrollorgane der Gemeinde periodisch oder nach Bedarf Kontrollen und Messungen durchführen. Jedermann ist verpflichtet, solche Kontrollen zuzulassen und den damit betrauten Organen Zutritt und Unterstützung zu gewähren. Zuständig zur Durchführung der Kontrollen und zur Überwachung ist die Abteilung für öffentliche Hygiene. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Vorschriften für die Durchführung und Auswertung der Kontrollen sowie einen entsprechenden Gebührentarif. 11 ZGB, Art. 684 eidg. und kant. Vorschriften 4 Vorbehalten bleiben eidg. und kant. Vorschriften über den Umweltschutz. Art. 15 Hinauswerfen/ Hinaushängen von Gegenständen 1 Es ist untersagt, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in Gewässer, auf öffentliche oder fremde Grundstücke zu werfen oder auszuschütten. 2 Das Aufhängen von triefenden Gegenständen über öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen und Trottoirs ist untersagt. 3 Vorbehalten bleiben eidg. und kant. Vorschriften über den Umweltschutz. Art. 16 Beseitigung von Schnee und Eis Gebäudebesitzer oder Mieter, die Schnee- und Eisräumungsarbeiten anordnen, haben alle notwendigen Sicherungsmassnahmen zum Schutze von Drittpersonen oder der mit der Arbeit Beauftragten zu treffen; im Einvernehmen mit der Ortspolizei sind ausserdem die zum Schutz des Verkehrs notwendigen Sicherungsmassnahmen anzuordnen. Art. 17 Schutzvorrichtungen an Bodenöffnungen 1 Auf Boden im Gemeingebrauch sind Gräben, Gruben, Sammler, Tröge, Kasten usw., einen Meter hoch zu umzäunen oder sichernd zu überdecken. 2 Die Sicherung darf, auch vorübergehend, nicht entfernt werden, ohne dass eine ständige Aufsicht gewährleistet ist. Art. 18 Entfernen von Schutzvorrichtungen Das unberechtigte Entfernen oder Lockern von Schutzvorrichtungen an Brücken, Stegen, Sammlern, Gruben, Jauchegruben, Schachtöffnungen und dergleichen ist untersagt. Art. 19 Warnung vor Farbe Frisch gestrichene Flächen an öffentlich zugänglichen Stellen sind bis zum vollständigen Trocknen mit Abschrankungen oder geeigneten Warnzeichen zu versehen. B. Schutz des öffentlichen Grundes und Eigentum Art. 20 Polizeiaufgabe Die zum Schutz des öffentlichen Grundes und Eigentums notwendigen Massnahmen werden im Rahmen dieses Reglementes durch die Ortspolizei getroffen, soweit diese Obliegenheiten nicht bau- oder wasserbaupolizeilichen Charakter haben und durch die Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde geregelt sind. Art. 2112 Gesteigerter Gemeingebrauch 1 Strassen, Plätze und Trottoirs, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, müssen frei gehalten werden. 2 Die Benützung von öffentlichem, dem Verkehr dienenden Grund und Boden zu privaten, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Zwecken, bedarf der Bewilligung der Abteilung Sicherheit. Dieses trifft seinen Entscheid nötigenfalls im Einverständnis mit der Hoch- oder Tiefbauabteilung. 3 Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden können Gebühren erhoben werden. Art. 22 Umzüge 1 Umzüge, Demonstrationen und Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und Boden bedürfen der Bewilligung der Abteilung Sicherheit. 2 Mit der Bewilligung können Auflagen bezüglich Durchführung, Sicherheit, Reinigung, Route und Zeit verbunden werden. 3 Kosten, die der Gemeinde entstehen, sind dem Veranstalter zu überbinden. Art. 23 Baustellen auf öffentlichem Grund und Boden Meldepflicht Baustellen auf Gemeindestrassen, die öffentlichen Grund und Boden beanspruchen, den Strassenverkehr berühren oder die Sicht beeinträchtigen, sind vor Baubeginn der Abteilung Sicherheit zu melden. 12 Kant. Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2.2.64, Art. 50 Art. 24 Signalisation, Abschrankung u. Beleuchtung von Baustellen 1 Die Baustellen sind vorschriftsgemäss und entsprechend den Weisungen der Abteilung Sicherheit zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten.13 2 Die Bauunternehmer sind für die vorschriftsgemässe Durchführung dieser Massnahmen verantwortlich. Art. 25 Beeinträchtigung des Verkehrs Bei kurzfristigen Strassenarbeiten oder sonstiger Beeinträchtigung des Verkehrs sowie bei besonderen Anlässen (Umzügen usw.) kann die gänzliche oder teilweise Sperrung bestimmter Strassen durch die Abteilung Sicherheit angeordnet werden. Bei Durchgangsstrassen ist vorgängig die Zustimmung des Strassenverkehrsamtes einzuholen, ausser in Fällen dringender Gefahr. Die Abteilung Sicherheit sorgt für die notwendigen Umleitungen und deren Signalisierung. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise zu orientieren. Art. 26 Öffentliches Grundeigentum, Beschädigungen, Verunreinigungen Das Beschädigen und Verunreinigen von öffentlichem Grundeigentum, wie auch von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere von Wäldern, Gewässern, Gebäuden, Denkmälern, Ruhebänken, Einzäunungen, Geländern, Strassenlampen, Absperrungen und deren Beleuchtung, Aborten, Verbotstafeln, Signaltafeln, Wegweisern, öffentlichen Anschlägen, ist untersagt.14 Art. 27 Widerrechtliches Betreten Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen die Pflanzungen, Rasenplätze und Böschungen zu betreten soweit sie dazu nicht freigegeben sind, Pflanzen zu beschädigen oder auszureissen sowie Ruheplätze und Wege zu verunreinigen. Art. 28 Verunreinigungen von Strassen usw. Die öffentlichen Strassen, Plätze, Wege und Trottoirs dürfen nicht durch Ablagerungen, heruntergefallenes Transportgut, verschmutzte Räder oder auf andere Weise verunreinigt werden. Allfällige Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.15 13 Eidg. Verordnung über die Strassensignalisation vom 31.5.63, Art. 70, 71 14 EG StGB vom 6.10.40, Art. 10 15 Kant. Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2.2.64, Art. 51 Art. 29 Ablagerung von Abfällen Jede Ablagerung von Abfall, Altwaren, Fahrzeugen usw. an andern als dafür bewilligten Plätzen ist untersagt.16 Art. 30 Waschen und Reparieren von Fahrzeugen Das Waschen und Reinigen von, sowie der Vornahme von Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen darf nur auf den Plätzen erfolgen, welche den Anforderungen der eidg. und kant. Gewässerschutzbestimmungen entsprechen. Ausgenommen bleibt die Behebung von Pannen unterwegs. Art. 3117 Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder 1 Motorfahrzeuge ohne Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichem Grund und Boden stehen. 2 Die Abteilung Sicherheit kann befristete Ausnahmebewilligungen erteilen. Der Gesuchsteller hat der Abteilung Sicherheit einen Haftpflichtversicherungsnachweis für die nachgesuchte Zeitspanne beizubringen. Art. 3218 Parkieren auf öffentlichem Grund 1 Der Gemeinderat kann das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden und auf öffentlichen Parkplatzen mittels eines Reglementes der Gebühren- und Bewilligungspflicht unterstellen. 2 Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen, wenn sie die Schneeräumung oder Strassenreinigung behindern. Art. 33 Camping 1 Der Aufenthalt in Zelten auf öffentlichem Boden ist ausschliesslich auf den behördlich bezeichneten Plätzen zulässig. Der Aufenthalt in Wohnwagen oder andern Fahrzeugen (Camping) auf öffentlichem Boden darf die öffentliche Ordnung nicht stören. 2 Wer privaten Boden gewerbsmässig für Campingzwecke zur Verfügung stellt, bedarf einer Bewilligung der Abteilung Sicherheit, des Hochbauamtes und der Gesundheitsbehörde. 16 Abfallreglement der Gemeinde Köniz vom 30.4.75, Art. 9 Kant. Bauverordnung vom 26.11.70/11.2.75, Art. 10 ff 17 Eidg. Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13.11.62, Art. 20 18 Eidg. Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13.11.62, Art. 20 3 Wohnwagen und Bootsanhänger dürfen nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichen Strassen und Plätzen parkiert werden. Sie müssen mit Kontrollschildern versehen sein. C. Wirtschaftspolizei Art. 34 Betriebsführung Die Inhaber von Gastwirtschaftsbetrieben haben in diesen Räumlichkeiten für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Diese Pflicht liegt ihnen auch ausserhalb ihres Betriebes ob, so weit das ihrem Betrieb dienende Grundeigentum reicht (z.B. Vorplatz, Parkplatz). Während ihrer Abwesenheit haben sie sich durch eine mündige Person vertreten zu lassen. Im übrigen gilt die Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe.19 Art. 35 Kontrollrecht durch die Polizeiorgane Den Organen der Ortspolizei ist auf Begehren hin jederzeit und unverzüglich auch zu den geschlossenen Wirtschaftsräumen Zutritt zu gewähren.20 Art. 36 Tierhaltung in Gastwirtschaftsbetrieben 1 Die Inhaber von Gastwirtschaftsbetrieben haben dafür zu sorgen, dass ihre Gäste nicht durch Tiere belästigt werden. 2 Tiere dürfen in Restaurationsräumen weder gefüttert werden, noch die für die Gäste bestimmten Sitzplätze benützen. Es ist gestattet, sie aus speziellen Gefässen zu tränken. Art. 37 Veranstaltungen, Darbietungen Gesuche für patent- oder bewilligungspflichtige Darbietungen und Veranstaltungen in Gastwirtschaftsbetrieben, sind bei der Abteilung Sicherheit 30 Tage von der Veranstaltung schriftlich einzureichen. D. Gesundheitswesen Art. 38 Grundsatz Jedermann soll sich so verhalten, dass die Gesundheit seiner Mitmenschen weder direkt noch indirekt gefährdet wird. 19 Gesetz über das Gastwirtschaftsgwerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 8.5.38 20 Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 8.5.38 Art. 39 Kontrollrecht Die Gesundheitsbehörde ist befugt, auf Campingplätzen oder ähnlichen Einrichtungen, in Gebäuden und Räumen jeder Art Kontrollen durchzuführen und die zur Behebung von Missständen erforderlichen Massnahmen zu verlangen. Art. 40 Beseitigung von Kadavern Über die Beseitigung von Tierkadavern sowie konfiszierten ungeniessbaren Tierkörpern, Fleischteilen und Fleischwaren erlässt der Gemeinderat besondere Vorschriften.21 Vorbehalten bleiben die eidg. und kant. Bestimmungen.22 Art. 41 Seuchen Epidemien Bei Ausbruch von Seuchen und Epidemien trifft die Gesundheitsbehörde alle erforderlichen Massnahmen und orientiert gleichzeitig die zuständigen kantonalen Instanzen. Die Gesundheitsbehörde sorgt für den Desinfektionsdienst. Art. 42 Epidemien Krankheiten in Schulen 1 Bei Verdacht, Herannahmen oder Ausbruch einer epidemischen Krankheit hat die Gesundheitsbehörde, in Verbindung mit den zuständigen Schulvorstehern bzw. Schulleitern, den Schulärzten und den Schulkommissionen unverzüglich die notwendigen Abwehrmassnahmen zu treffen. 2 Erweist sich die Schliessung der Schulen oder einzelner Klassen im Interesse der Gesundheit der Schüler oder der Bevölkerung als geboten, so haben die Schulkommissionen unverzüglich die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Art. 43 Lebensmittelkontrolle 1 Die Funktionen der Lebensmittelpolizei werden durch den Ortsexperten ausgeübt. 2 Für seine Amtshandlungen gelten die eidg. und kant. Vorschriften sowie die Weisungen des Gemeinderates.23 21 Abfallreglement vom 30.4.75, Art. 24 22 Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1.7.66 Vollzugsverordnung zum BG vom 15.12.67 Kantonale Vollziehungsverordnung zum BG vom 6.11.70 Eidg. Fleischschauverordnung vom 11.10.57 E. Fabrik- und Gewerbepolizei Art. 44 Kontrolle Überwachung Die Ortspolizei überwacht die Einhaltung der von Bund und Kanton erlassenen Gesetze und Verordnungen über die Fabrik- und Gewerbepolizei sowie die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.24 Sie überwacht die Befolgung der von der Gemeinde erlassenen Vorschriften über Sonntagsruhe und Ladenschluss und führt die gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnisse und Kontrollen.25 Art. 45 Strassenverkauf Die Abteilung Sicherheit weist den Marktfahrern und Strassenverkäufern auf den dazu bestimmten Plätzen die Standorte zu. Art. 46 Bettel Sammlungen Der Strassen- und Hausbettel ist untersagt. Sammlungen und Strassenverkäufe jeglicher Art sind bewilligungspflichtig, soweit nicht der Kanton zuständig ist.26 Gesuche sind bei der Abteilung Sicherheit einzureichen. F. …27 Art. 47 - 50 …28 23 Bundesgesetz betr. den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8.12.05 Eidg. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26.5.36 Kant. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 22.5.74 24 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13.3.64 Kant. Gesetz über Handel, Gewerbe und Industrie (Gewerbegesetz) vom 4.5.69 25 Ladenschlussreglement der Einwohnergemeinde Köniz vom 16.10.72 Reglement über die Sonntagsruhe der Einwohnergemiende Köniz vom 1.12.68 26 Kant. Gesetz über das Fürsorgewesen vom 3.12.61 27 Aufgehoben am 25. Juni 2012 28 Aufgehoben am 25. Juni 2012 G. Niederlassungs- und Aufenthaltswesen Art. 51 Zuständige Organe, Pflichten 1 Das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen sowie die Fremdenkontrolle sind der Abteilung Sicherheit angegliedert. 2 Massgebend sind die eidg. und kant. Gesetze und Vorschriften.29 3 Zur Überwachung der Meldepflicht führen die Organe der Ortspolizei Kontrollen durch. Art. 52 Anmeldung Schweizerbürger 1 Schweizerbürger, die in die Gemeinde ziehen, um sich hier niederzulassen oder sich hier vorübergehend, jedoch länger als drei Monate aufzuhalten, haben sich innert 14 Tagen persönlich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden und ihre Ausweisschriften zu hinterlegen. 2 Von der Anmeldung und der Schrifteneinlage ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei aufeinanderfolgende Monate in der Gemeinde aufhalten will, wie zu Besuchs- und Erholungszwecken oder zur Ausführung bestimmter Arbeiten, ferner wer in einem Heim oder einer Anstalt untergebracht ist. Art. 53 Anmeldung Ausländer 1 Ausländer, die zur Übersiedlung oder zu Erwerbszwecken in die Gemeinde einziehen, haben sich vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit, spätestens aber innert acht Tagen nach dem Grenzübertritt, persönlich bei der Fremdenkontrolle anzumelden und ihre Ausweisschriften vorzulegen. 2 Ausländer mit gültigen Ausweisschriften, die nicht zur Übersiedlung oder zu Erwerbszwecken in die Gemeinde einziehen, haben sich zur Regelung ihres Aufenthaltsverhältnisses vor Ablauf des dritten Monates ihrer Anwesenheit in der Schweiz, bzw. vor Verfall eines allfälligen Visums, persönlich bei der Fremdenkontrolle zu melden. 3 Ausländer ohne gültige Ausweisschriften haben sich in jedem Fall innert acht Tagen nach dem Grenzübertritt persönlich zu melden. 29 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern vom 26.3.31 Kant. Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der ausländer vom 19.7.72 Kant. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 22.10.61 Kant. Dekret über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 20.2.62 Art. 54 Anmeldung durch Unterkunftgeber Für die rechtzeitige Anmeldung von Schweizern und Ausländern ist, ausser dem Zugezogenen, auch verantwortlich, wer diesem Unterkunft gewährt. Art. 55 Meldungen von Änderungen 1 Adressänderungen innerhalb der Gemeinde sind innert 14 Tagen der Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle zu melden. 2 Innerhalb der gleichen Frist sind der Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle Änderungen des Zivilstandes, Geburten, Kindesannahmen, Kindesanerkennungen, Zusprechungen mit Standesfolge, zu melden. 3 Todesfälle sind dem Bestattungs- und Erbschaftsdienst zu melden.30 Art. 56 Abmeldung Beim Ablauf des Aufenthaltes oder der Niederlassung hat sich der Wegziehende spätestens am Tage des Wegzuges bei der Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle abzumelden. Art. 57 Auskunftspflicht Arbeitgeber, Vermieter und Quartiergeber sind verpflichtet, den Organen der Ortspolizei bei ihren Nachforschungen Auskunft zu geben. H. Tierhaltung und Tierschutz Art. 58 Haustierhaltung 1 Die Halter von Tieren sind verpflichtet, diesen eine, entsprechend den Geboten des Tierschutzes angemessenen Nahrung, Unterkunft und Pflege zu gewähren. Die Tiere sind so unterzubringen, dass Aussenstehende nicht durch Lärm, Gerüche oder Dünste belästigt werden. 2 Für kranke Tiere ist eine angemessene Behandlung zu veranlassen. 3 Laufgeflügel, wie Hühner, Enten, Gänse und dergleichen ist, sofern es nicht ausschliesslich auf eigenem Grund und Boden gehalten werden kann, während der Zeit vom 15. März bis 15. Oktober eingesperrt zu halten. 30 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 29.1.71 Art. 59 Hundehaltung 1 Hunde haben im Freien ein Halsband mit einer Hundemarke (Beile) zu tragen. 2 In öffentlich zugänglichen Lokalen wie namentlich in Gastwirtschaftsbetrieben und Verkaufsläden, in Parkanlagen und verkehrsreichen Orten sind Hunde an der Leine zu führen, sofern nicht nach den eidg. und kant. Bestimmungen ein Hundeverbot besteht.31 3 Läufige, bissige und kranke Hunde sind im Freien stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen zudem einen Maulkorb tragen. Art. 60 Beaufsichtigung von Hunden In Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Hunde dürfen nur frei laufen gelassen werden, wenn sie jederzeit unter Kontrolle gehalten werden können. Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten. Art. 61 Hundenotdurft Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere die Notdurft nicht auf Trottoirs, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Anlagen (Schul- und Parkanlagen, Kinderspielplätze usw.) und auf Kulturland verrichten. Art. 62 Streunende Hunde Geben unbeaufsichtigte, freilaufende Hunde zu Klagen Anlass, so haben die Halter für Abhilfe zu sorgen. Art. 63 Massnahmen zur Tierhaltung 1 Einer polizeilichen Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder Übelständen in der Tierhaltung ist unverzüglich Folge zu leisten. Das Halten von Tieren kann aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse des Tierschutzes untersagt werden. 31 Kant. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchtsgegenständen vom 22.5.74, Art. 49 2 Wird den Vorschriften über die Tierhaltung zuwidergehandelt, ist die Abteilung Sicherheit berechtigt, Weisungen zur Tierhaltung zu erteilen die Wegnahme von Tieren zu verfügen oder die Haltung von Haustieren zu untersagen. Allenfalls ist zur Beurteilung des Sachverhalts ein Experte beizuziehen (z.B. Tierarzt, Kynologe, Zoologe, Inspektor des Tierschutzvereins). 3 Die Abteilung Sicherheit kann anordnen, dass herumstreunende oder vernachlässigte Tiere auf Kosten ihres bisherigen Halters in einem Tierheim untergebracht werden. 4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der neuen eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung. IV. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 64 Strafen und Verwarnungen 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes oder gestützt darauf erlassene Anordnungen sowie Übertretungen erteilter Bewilligungen werden durch die Polizeiinspektorin oder den Polizeiinspektor mit Busse bis zu Fr. 300.00 bestraft. In leichten Fällen kann eine schriftliche Verwarnung erteilt werden. Die Bussenerträge fallen in die Gemeindekasse.32 2 Die Geldentmachung von Schadenersatzforderungen durch die Gemeinde bleibt vorbehalten. 3 Nicht unter die Strafbestimmungen dieses Ortspolizeireglementes fallen Widerhandlungen, die gleichzeitig einen Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder der eidgenössischen und kantonalen Nebenstrafgesetzgebung beinhalten. Vorbehalt des eidg. und kant. Rechtes 4 Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften des Dekretes vom 9.1.1919/4.5.1955/12.11.1975 über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden sowie das Gesetz vom 12.9.1971 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen. Art. 6533 Widerhandlungen von Kindern und Jugendlichen 1 Kinder und Jugendliche zwischen dem zurückgelegten siebten und achtzehnten Altersjahr unterstehen ebenfalls den Vorschriften dieses Reglementes. 32 Kant. Gemeindegesetz vom 20.5.73 33 Kant. Gesetz über die Jugendrechtspflege vom 24.2.72 Anzeigen gegen Kinder und Jugendliche 2 Anzeigen gegen Kinder und Jugendliche sind dem zuständigen Jugendgerichtspräsidenten zu überweisen.34 Verkehrserziehung 3 Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die sich verkehrswidrig verhalten haben, können durch den Jugendgerichtspräsidenten zu Verkehrsunterricht (Belehrungsstunde) aufgeboten werden. Art. 68 Abklärungen 1 Die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor ist berechtigt, zur Abklärung von Widerhandlungen Personen aufzubieten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu wahren. 2 Wer einem solchen Aufgebot nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt werden. 3 Von Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Widerhandlungen, die gleichzeitig einen Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder der eidgenössischen und kantonalen Nebenstrafgesetzgebung beinhalten. Art. 67 Beseitigung rechtswidriger Zustände Die Organe der Ortspolizei sind befugt, in Anwendung dieses Reglementes rechtswidrige Zustände zu verhindern; deren Beseitigung zu verlangen oder selber zu beseitigen. Die Fehlbaren oder Verantwortlichen haben für die Kosten aufzukommen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Art. 68 Widerruf von Bewilligungen Bei Widerhandlungen gegen dieses Reglement können entsprechende behördliche Bewilligungen widerrufen werden. Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet. Art. 69 Rechtsmittel Aufgrund dieses Reglementes erlassene Verfügungen können vom Betroffenen innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Gemeinderat angefochten werden. Die Gemeindebeschwerde an den Regierungsstatthalter gegen Verfügungen des Gemeinderates bleibt vorbehalten, ebenfalls der Einspruch gegen Bussenverfügungen an den Untersuchungsrichter. 34 Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden vom 9.1.49/4.5.65/12.11.75,

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Art. 2a

Art. 70 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Polizeidirektion des Kantons Bern in Kraft. 2 Mit seinem Inkrafttreten sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das – Reglement über die Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms vom 26./27.10.1935 – Reglement betreffend Niederlassung und Aufenthalt der Einwohnergemeinde Köniz vom 1.3.1900. Köniz, 31. Januar 1977 Im Namen des Grossen Gemeinderates Die Präsidentin Der Sekretär Marianne Frey-Fuchs E. Hiltbrunner Von der Polizeidirektion des Kantons Bern genehmigt. Bern, den 23. Juni 1977 Der Polizeidirektor des Kantons Bern: Bauder

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