Art. 2
Aufgabenkreis 1 Die Ortspolizei umfasst insbesondere die Gesundheits-,
Gewerbe-, Ordnungs-, Sicherheits-, Sitten-, Strassen- und
Verkehrs- sowie Wirtschaftspolizei, ferner die Kontrolle des
Niederlassungs- und Aufenthaltswesens für Schweizerbürger
und Ausländer.
2 In den Aufgabenbereich der Ortspolizei fallen auch die Artikel
6–19 aus dem Gesetz über Erziehungs- und Versorgungsmassnahmen vom 3. Oktober 1965. Zuständig ist die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor. Der Vollzug der Betreuung
von gefährdeten Personen obliegt den Fürsorge- und Vormundschaftsorganen.
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009).
2 Kant. Gemeindegesetz vom 20.5.73, Art. 99; Dekret betr. die Ortspolizei vom 27.1.20
3 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit dem
Kanton Bern, andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
andern Abteilungen der Gemeindeverwaltung über gemeinsam
zu lösende Aufgaben.
4 Ferner gelten die Bestimmungen des Baureglementes der
Gemeinde Köniz über die Baupolizei sowie die wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Kantons.3
Kompetenzabgrenzung
5 Zur Verfolgung strafbarer Handlungen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch sowie der Vergehen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Nebenstrafgesetzgebung ist ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig, ebenso für die Aufnahme von Verkehrsunfällen und der sich daraus ergebenden
Strafanzeigen. Sie unterliegen der Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Gerichte, sofern die Gesetzgebung nicht die Bundesgerichtsbarkeit vorbehält.4
Art. 3
Ausführungsorgane
1 Mit der Handhabung der Ortspolizei sind beauftragt:
a) der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Liegenschaften;
b) die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor;
c) die Gesundheitsbehörden;
d) die Verwaltungspolizei5;
e) andere, durch den Gemeinderat zu bestimmende Stellen.
2 Die Kompetenzen werden durch die Ausführungsbestimmungen
zur Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Beschlüsse
des Gemeinderates festgelegt.
II. Rechte und Pflichten der Beamten der Ortspolizei
Art. 4
Verhalten der
Beamten Die Beamten der Ortspolizei haben sich gegenüber der Bevölkerung höflich und korrekt zu verhalten. Sie haben das Ansehen
ihrer Stellung auch ausser Dienst zu wahren.
3 Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrocknung von Mösern
und andern Ländereien vom 3.4.1857
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12. 37
5 Fassung vom 5. Mai 2008
Art. 5
Ausweispflicht der
Angehaltenen
1 Die Beamten der Ortspolizei sind in Ausübung ihrer Funktion
befugt, Personen anzuhalten und von ihnen die Angaben ihrer
Personalien sowie die Vorweisung ihrer Ausweise zu verlangen.6
Ausweispflicht
der Beamten
2 Der Beamte hat sich gegenüber den angehaltenen Personen
unaufgefordert auszuweisen.
Art. 6
Behinderung/
Störung einer
Amtshandlung
Jede Behinderung oder Störung einer ortspolizeilichen Handlung,
die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, ist untersagt.7
III. Besondere Bestimmungen
A. Schutz der Personen
Art. 7
Belästigung Es ist untersagt, Personen zu belästigen.
Art. 8
Unfug
Ärgernis Unfug irgendwelcher Art im Freien oder in Häusern, durch den jemand erschreckt oder belästigt, in seiner persönlichen Sicherheit
gefährdet wird oder der Anlass zu öffentlichem Ärgernis gemäss
eidgenössischem und kantonalem Recht gibt, ist untersagt.8
Art. 9
Schiessen 1 Das Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen an öffentlich zugänglichen Orten ist ohne Bewilligung der Abteilung Sicherheit
untersagt.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die
militärischen Übungen, die Benützung der behördlich anerkannten Schiessanlagen sowie die eidg. und kant. Jagdgesetzgebung.
6 Kant. Gesetz über das Strafverfahren vom 20.5.1926, Art. 77 ff; EG zum StGB vom 6.10.40,
Art. 17.
7 StGB vom 21.12. 37, Art. 285, 286.
8 EG StGB, Art. 15, 21 StGB, Art. 129, 179, 180.
Art. 10
Knallfeuerwerk
Sprengstoffe
1 Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosionswirkung ist nur
mit Bewilligung der Abteilung Sicherheit gestattet.
Zur Erteilung von Sprengbewilligungen ist das Hochbauamt zuständig.
2 Das Auslösen von Detonationen (z.B. Hochzeitsschiessen) ist
untersagt.
3 Im Bereiche von Personen ist das Werfen von Feuerwerkkörpern
untersagt.
Art. 119
Lärm 1 Es ist jedermann untersagt, durch sein Benehmen oder mit
Geräten, Fahrzeugen, Maschinen und Vorrichtungen Lärm zu
bewirken, der durch zumutbare Vorkehren, Anpassung an den
Stand der Technik oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann.
Lärm
verursachende
Arbeiten
2 Lärmende Arbeiten, insbesondere Klopfen von Möbelstücken
und Teppichen, Rasenmähen usw., sind von 20.00–07.00 Uhr
und von 12.00–13.30 Uhr untersagt.
Musik
Singen
3 Es ist untersagt, mit Tonempfangs- und Wiedergebegeräten,
Musikinstrumenten, lautem Singen usw., in Häusern, bei offenen Fenstern oder Türen, auf Balkonen oder im Freien, die
Öffentlichkeit unzumutbar zu stören.
Lautsprecher 4 Der Gebrauch von Lautsprechern an Fahrzeugen ist untersagt;
ebenso der Gebrauch von Lautsprechern, die sich störend auf
öffentliche Strassen und Plätze auswirken.10
Signal- und
Rufanlagen
5 Bei der Verwendung von Signal- und Rufanlagen, Sirenen usw.,
ist übermässiger Lärm zu vermeiden. Vorrichtungen dieser Art,
die wegen ihrer Lautstärke die Nachbarschaft stören oder belästigen, sind zu ändern oder zu entfernen.
Art. 12
Gewerbelärm 1 Der Inhaber eines Gewerbebetriebes hat alle dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, um
Immissionen zu vermeiden.
2 Lärmende Arbeiten sind, soweit möglich, in geschlossene Räume zu verlegen und sind von 20.00–07.00 Uhr und von 12.00–
13.30 Uhr untersagt.
9 EG StGB vom 6.10.1940, Art. 15
10 SVG, Art. 42, 99
Art. 13
Ausnahmebewilligungen Auf begründete Gesuche hin kann die Abteilung Sicherheit bei
den Art. 11 und 12 Ausnahmen bewilligen. Die Abteilung Sicherheit kann die Bewilligung vom Einverständnis der von den Immissionen unmittelbar betroffenen Personen abhängig machen.
Art. 14
Lufthygiene 1 Nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach
Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte, gesundheitsgefährdende
oder unzumutbare Einwirkungen durch Staub, Rauch, Russ,
Abgase, Dämpfe, Dünste, Gerüche oder ähnliche Immissionen
sind untersagt.11
Verbrennen von
Abfällen In geschlossenen Wohngebieten ist das Verbrennen von Industrie-, Gewerbe- und Gartenabfällen sowie das Entfachen
mottender Feuer untersagt.
Überwachungspflicht
2 Alle Anlagen oder Einrichtungen wie industrielle und gewerbliche Betriebe, Autoeinstellhallen, Heizungen usw., sind so einzurichten und zu betreiben, dass Luftverunreinigungen ausgeschlossen oder auf ein unvermeidbares, unschädliches Mindestmass beschränkt bleiben.
Die Eigentümer haben ihre Anlagen und Einrichtungen inbezug
auf Luftverunreinigungen zu überwachen.
Massnahmen Sie haben auf eigene Kosten die nach der Erfahrung notwendigen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den
Verhältnissen des Betriebes oder der Anlage angemessenen
Massnahmen zu treffen. Die Inbetriebnahme oder Benützung
von Anlagen, die den Anforderungen dieses Reglementes nicht
genügen, sind untersagt.
Kontrollrecht 3 Zur Überprüfung von Anlagen und Einrichtungen sowie zur
Abklärung allfälliger Übertretungen können die zuständigen
Kontrollorgane der Gemeinde periodisch oder nach Bedarf
Kontrollen und Messungen durchführen.
Jedermann ist verpflichtet, solche Kontrollen zuzulassen und
den damit betrauten Organen Zutritt und Unterstützung zu
gewähren.
Zuständig zur Durchführung der Kontrollen und zur Überwachung ist die Abteilung für öffentliche Hygiene. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Vorschriften für die Durchführung und Auswertung der Kontrollen sowie einen entsprechenden Gebührentarif.
11 ZGB, Art. 684
eidg. und kant.
Vorschriften
4 Vorbehalten bleiben eidg. und kant. Vorschriften über den
Umweltschutz.
Art. 15
Hinauswerfen/
Hinaushängen
von Gegenständen
1 Es ist untersagt, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in
Gewässer, auf öffentliche oder fremde Grundstücke zu werfen
oder auszuschütten.
2 Das Aufhängen von triefenden Gegenständen über öffentlichen
Strassen, Plätzen, Wegen und Trottoirs ist untersagt.
3 Vorbehalten bleiben eidg. und kant. Vorschriften über den
Umweltschutz.
Art. 16
Beseitigung von
Schnee und Eis Gebäudebesitzer oder Mieter, die Schnee- und Eisräumungsarbeiten anordnen, haben alle notwendigen Sicherungsmassnahmen
zum Schutze von Drittpersonen oder der mit der Arbeit Beauftragten zu treffen; im Einvernehmen mit der Ortspolizei sind ausserdem die zum Schutz des Verkehrs notwendigen Sicherungsmassnahmen anzuordnen.
Art. 17
Schutzvorrichtungen an
Bodenöffnungen
1 Auf Boden im Gemeingebrauch sind Gräben, Gruben, Sammler,
Tröge, Kasten usw., einen Meter hoch zu umzäunen oder
sichernd zu überdecken.
2 Die Sicherung darf, auch vorübergehend, nicht entfernt werden,
ohne dass eine ständige Aufsicht gewährleistet ist.
Art. 18
Entfernen von
Schutzvorrichtungen
Das unberechtigte Entfernen oder Lockern von Schutzvorrichtungen an Brücken, Stegen, Sammlern, Gruben, Jauchegruben, Schachtöffnungen und dergleichen ist untersagt.
Art. 19
Warnung vor
Farbe Frisch gestrichene Flächen an öffentlich zugänglichen Stellen sind
bis zum vollständigen Trocknen mit Abschrankungen oder geeigneten Warnzeichen zu versehen.
B. Schutz des öffentlichen Grundes und Eigentum
Art. 20
Polizeiaufgabe Die zum Schutz des öffentlichen Grundes und Eigentums notwendigen Massnahmen werden im Rahmen dieses Reglementes
durch die Ortspolizei getroffen, soweit diese Obliegenheiten nicht
bau- oder wasserbaupolizeilichen Charakter haben und durch die
Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde geregelt sind.
Art. 2112
Gesteigerter
Gemeingebrauch
1 Strassen, Plätze und Trottoirs, welche dem öffentlichen Verkehr
dienen, müssen frei gehalten werden.
2 Die Benützung von öffentlichem, dem Verkehr dienenden Grund
und Boden zu privaten, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Zwecken, bedarf der Bewilligung der Abteilung
Sicherheit.
Dieses trifft seinen Entscheid nötigenfalls im Einverständnis mit
der Hoch- oder Tiefbauabteilung.
3 Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden
können Gebühren erhoben werden.
Art. 22
Umzüge 1 Umzüge, Demonstrationen und Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und Boden bedürfen der Bewilligung der Abteilung
Sicherheit.
2 Mit der Bewilligung können Auflagen bezüglich Durchführung,
Sicherheit, Reinigung, Route und Zeit verbunden werden.
3 Kosten, die der Gemeinde entstehen, sind dem Veranstalter zu
überbinden.
Art. 23
Baustellen auf
öffentlichem
Grund und
Boden
Meldepflicht
Baustellen auf Gemeindestrassen, die öffentlichen Grund und Boden beanspruchen, den Strassenverkehr berühren oder die Sicht
beeinträchtigen, sind vor Baubeginn der Abteilung Sicherheit zu
melden.
12 Kant. Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2.2.64, Art. 50
Art. 24
Signalisation,
Abschrankung u.
Beleuchtung von
Baustellen
1 Die Baustellen sind vorschriftsgemäss und entsprechend den
Weisungen der Abteilung Sicherheit zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten.13
2 Die Bauunternehmer sind für die vorschriftsgemässe Durchführung dieser Massnahmen verantwortlich.
Art. 25
Beeinträchtigung
des Verkehrs Bei kurzfristigen Strassenarbeiten oder sonstiger Beeinträchtigung
des Verkehrs sowie bei besonderen Anlässen (Umzügen usw.)
kann die gänzliche oder teilweise Sperrung bestimmter Strassen
durch die Abteilung Sicherheit angeordnet werden. Bei Durchgangsstrassen ist vorgängig die Zustimmung des Strassenverkehrsamtes einzuholen, ausser in Fällen dringender Gefahr.
Die Abteilung Sicherheit sorgt für die notwendigen Umleitungen
und deren Signalisierung. Die Bevölkerung ist in geeigneter Weise
zu orientieren.
Art. 26
Öffentliches
Grundeigentum,
Beschädigungen,
Verunreinigungen
Das Beschädigen und Verunreinigen von öffentlichem Grundeigentum, wie auch von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen,
insbesondere von Wäldern, Gewässern, Gebäuden, Denkmälern,
Ruhebänken, Einzäunungen, Geländern, Strassenlampen, Absperrungen und deren Beleuchtung, Aborten, Verbotstafeln, Signaltafeln, Wegweisern, öffentlichen Anschlägen, ist untersagt.14
Art. 27
Widerrechtliches
Betreten Es ist untersagt, in öffentlichen Anlagen die Pflanzungen, Rasenplätze und Böschungen zu betreten soweit sie dazu nicht freigegeben sind, Pflanzen zu beschädigen oder auszureissen sowie
Ruheplätze und Wege zu verunreinigen.
Art. 28
Verunreinigungen von
Strassen usw.
Die öffentlichen Strassen, Plätze, Wege und Trottoirs dürfen nicht
durch Ablagerungen, heruntergefallenes Transportgut, verschmutzte Räder oder auf andere Weise verunreinigt werden.
Allfällige Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.15
13 Eidg. Verordnung über die Strassensignalisation vom 31.5.63, Art. 70, 71
14 EG StGB vom 6.10.40, Art. 10
15 Kant. Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2.2.64, Art. 51
Art. 29
Ablagerung von
Abfällen Jede Ablagerung von Abfall, Altwaren, Fahrzeugen usw. an
andern als dafür bewilligten Plätzen ist untersagt.16
Art. 30
Waschen und
Reparieren von
Fahrzeugen
Das Waschen und Reinigen von, sowie der Vornahme von
Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen darf nur auf den
Plätzen erfolgen, welche den Anforderungen der eidg. und kant.
Gewässerschutzbestimmungen entsprechen.
Ausgenommen bleibt die Behebung von Pannen unterwegs.
Art. 3117
Abstellen von
Fahrzeugen ohne
Kontrollschilder
1 Motorfahrzeuge ohne Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichem Grund und Boden stehen.
2 Die Abteilung Sicherheit kann befristete Ausnahmebewilligungen erteilen. Der Gesuchsteller hat der Abteilung Sicherheit
einen Haftpflichtversicherungsnachweis für die nachgesuchte
Zeitspanne beizubringen.
Art. 3218
Parkieren auf
öffentlichem
Grund
1 Der Gemeinderat kann das Parkieren von Fahrzeugen auf
öffentlichem Grund und Boden und auf öffentlichen Parkplatzen
mittels eines Reglementes der Gebühren- und Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu
entfernen, wenn sie die Schneeräumung oder Strassenreinigung behindern.
Art. 33
Camping 1 Der Aufenthalt in Zelten auf öffentlichem Boden ist ausschliesslich auf den behördlich bezeichneten Plätzen zulässig. Der Aufenthalt in Wohnwagen oder andern Fahrzeugen (Camping) auf
öffentlichem Boden darf die öffentliche Ordnung nicht stören.
2 Wer privaten Boden gewerbsmässig für Campingzwecke zur
Verfügung stellt, bedarf einer Bewilligung der Abteilung Sicherheit, des Hochbauamtes und der Gesundheitsbehörde.
16 Abfallreglement der Gemeinde Köniz vom 30.4.75,
Art. 9 Kant. Bauverordnung vom 26.11.70/11.2.75, Art. 10 ff
17 Eidg. Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13.11.62, Art. 20
18 Eidg. Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13.11.62, Art. 20
3 Wohnwagen und Bootsanhänger dürfen nicht länger als
24 Stunden auf öffentlichen Strassen und Plätzen parkiert werden. Sie müssen mit Kontrollschildern versehen sein.
C. Wirtschaftspolizei
Art. 34
Betriebsführung Die Inhaber von Gastwirtschaftsbetrieben haben in diesen Räumlichkeiten für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Diese Pflicht liegt
ihnen auch ausserhalb ihres Betriebes ob, so weit das ihrem
Betrieb dienende Grundeigentum reicht (z.B. Vorplatz, Parkplatz).
Während ihrer Abwesenheit haben sie sich durch eine mündige
Person vertreten zu lassen. Im übrigen gilt die Gesetzgebung über
das Gastwirtschaftsgewerbe.19
Art. 35
Kontrollrecht
durch die
Polizeiorgane
Den Organen der Ortspolizei ist auf Begehren hin jederzeit und
unverzüglich auch zu den geschlossenen Wirtschaftsräumen
Zutritt zu gewähren.20
Art. 36
Tierhaltung in
Gastwirtschaftsbetrieben
1 Die Inhaber von Gastwirtschaftsbetrieben haben dafür zu
sorgen, dass ihre Gäste nicht durch Tiere belästigt werden.
2 Tiere dürfen in Restaurationsräumen weder gefüttert werden,
noch die für die Gäste bestimmten Sitzplätze benützen. Es ist
gestattet, sie aus speziellen Gefässen zu tränken.
Art. 37
Veranstaltungen,
Darbietungen Gesuche für patent- oder bewilligungspflichtige Darbietungen und
Veranstaltungen in Gastwirtschaftsbetrieben, sind bei der Abteilung Sicherheit 30 Tage von der Veranstaltung schriftlich einzureichen.
D. Gesundheitswesen
Art. 38
Grundsatz Jedermann soll sich so verhalten, dass die Gesundheit seiner
Mitmenschen weder direkt noch indirekt gefährdet wird.
19 Gesetz über das Gastwirtschaftsgwerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 8.5.38
20 Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 8.5.38
Art. 39
Kontrollrecht Die Gesundheitsbehörde ist befugt, auf Campingplätzen oder
ähnlichen Einrichtungen, in Gebäuden und Räumen jeder Art
Kontrollen durchzuführen und die zur Behebung von Missständen
erforderlichen Massnahmen zu verlangen.
Art. 40
Beseitigung von
Kadavern Über die Beseitigung von Tierkadavern sowie konfiszierten ungeniessbaren Tierkörpern, Fleischteilen und Fleischwaren erlässt der
Gemeinderat besondere Vorschriften.21
Vorbehalten bleiben die eidg. und kant. Bestimmungen.22
Art. 41
Seuchen
Epidemien Bei Ausbruch von Seuchen und Epidemien trifft die Gesundheitsbehörde alle erforderlichen Massnahmen und orientiert
gleichzeitig die zuständigen kantonalen Instanzen. Die Gesundheitsbehörde sorgt für den Desinfektionsdienst.
Art. 42
Epidemien
Krankheiten in
Schulen
1 Bei Verdacht, Herannahmen oder Ausbruch einer epidemischen
Krankheit hat die Gesundheitsbehörde, in Verbindung mit den
zuständigen Schulvorstehern bzw. Schulleitern, den Schulärzten
und den Schulkommissionen unverzüglich die notwendigen
Abwehrmassnahmen zu treffen.
2 Erweist sich die Schliessung der Schulen oder einzelner Klassen
im Interesse der Gesundheit der Schüler oder der Bevölkerung
als geboten, so haben die Schulkommissionen unverzüglich die
erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Art. 43
Lebensmittelkontrolle
1 Die Funktionen der Lebensmittelpolizei werden durch den Ortsexperten ausgeübt.
2 Für seine Amtshandlungen gelten die eidg. und kant. Vorschriften sowie die Weisungen des Gemeinderates.23
21 Abfallreglement vom 30.4.75, Art. 24
22 Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1.7.66
Vollzugsverordnung zum BG vom 15.12.67
Kantonale Vollziehungsverordnung zum BG vom 6.11.70
Eidg. Fleischschauverordnung vom 11.10.57
E. Fabrik- und Gewerbepolizei
Art. 44
Kontrolle
Überwachung Die Ortspolizei überwacht die Einhaltung der von Bund und
Kanton erlassenen Gesetze und Verordnungen über die Fabrik-
und Gewerbepolizei sowie die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel.24
Sie überwacht die Befolgung der von der Gemeinde erlassenen
Vorschriften über Sonntagsruhe und Ladenschluss und führt die
gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnisse und Kontrollen.25
Art. 45
Strassenverkauf Die Abteilung Sicherheit weist den Marktfahrern und Strassenverkäufern auf den dazu bestimmten Plätzen die Standorte zu.
Art. 46
Bettel
Sammlungen Der Strassen- und Hausbettel ist untersagt. Sammlungen und
Strassenverkäufe jeglicher Art sind bewilligungspflichtig, soweit
nicht der Kanton zuständig ist.26
Gesuche sind bei der Abteilung Sicherheit einzureichen.
F. …27
Art. 47 - 50
…28
23 Bundesgesetz betr. den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8.12.05
Eidg. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom
26.5.36
Kant. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom
22.5.74
24 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13.3.64
Kant. Gesetz über Handel, Gewerbe und Industrie (Gewerbegesetz) vom 4.5.69
25 Ladenschlussreglement der Einwohnergemeinde Köniz vom 16.10.72
Reglement über die Sonntagsruhe der Einwohnergemiende Köniz vom 1.12.68
26 Kant. Gesetz über das Fürsorgewesen vom 3.12.61
27 Aufgehoben am 25. Juni 2012
28 Aufgehoben am 25. Juni 2012
G. Niederlassungs- und Aufenthaltswesen
Art. 51
Zuständige
Organe, Pflichten
1 Das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen sowie die Fremdenkontrolle sind der Abteilung Sicherheit angegliedert.
2 Massgebend sind die eidg. und kant. Gesetze und Vorschriften.29
3 Zur Überwachung der Meldepflicht führen die Organe der Ortspolizei Kontrollen durch.
Art. 52
Anmeldung
Schweizerbürger
1 Schweizerbürger, die in die Gemeinde ziehen, um sich hier
niederzulassen oder sich hier vorübergehend, jedoch länger als
drei Monate aufzuhalten, haben sich innert 14 Tagen persönlich
bei der Einwohnerkontrolle anzumelden und ihre Ausweisschriften zu hinterlegen.
2 Von der Anmeldung und der Schrifteneinlage ist befreit, wer
sich nur vorübergehend und nicht länger als drei aufeinanderfolgende Monate in der Gemeinde aufhalten will, wie zu
Besuchs- und Erholungszwecken oder zur Ausführung bestimmter Arbeiten, ferner wer in einem Heim oder einer Anstalt
untergebracht ist.
Art. 53
Anmeldung
Ausländer
1 Ausländer, die zur Übersiedlung oder zu Erwerbszwecken in die
Gemeinde einziehen, haben sich vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit, spätestens aber innert acht Tagen nach dem Grenzübertritt, persönlich bei der Fremdenkontrolle anzumelden und
ihre Ausweisschriften vorzulegen.
2 Ausländer mit gültigen Ausweisschriften, die nicht zur Übersiedlung oder zu Erwerbszwecken in die Gemeinde einziehen, haben
sich zur Regelung ihres Aufenthaltsverhältnisses vor Ablauf des
dritten Monates ihrer Anwesenheit in der Schweiz, bzw. vor Verfall eines allfälligen Visums, persönlich bei der Fremdenkontrolle zu melden.
3 Ausländer ohne gültige Ausweisschriften haben sich in jedem
Fall innert acht Tagen nach dem Grenzübertritt persönlich zu
melden.
29 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern vom 26.3.31
Kant. Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der ausländer vom 19.7.72
Kant. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 22.10.61
Kant. Dekret über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 20.2.62
Art. 54
Anmeldung
durch Unterkunftgeber
Für die rechtzeitige Anmeldung von Schweizern und Ausländern
ist, ausser dem Zugezogenen, auch verantwortlich, wer diesem
Unterkunft gewährt.
Art. 55
Meldungen von
Änderungen
1 Adressänderungen innerhalb der Gemeinde sind innert 14 Tagen der Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle zu melden.
2 Innerhalb der gleichen Frist sind der Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle Änderungen des Zivilstandes, Geburten, Kindesannahmen, Kindesanerkennungen, Zusprechungen mit Standesfolge, zu melden.
3 Todesfälle sind dem Bestattungs- und Erbschaftsdienst zu
melden.30
Art. 56
Abmeldung Beim Ablauf des Aufenthaltes oder der Niederlassung hat sich der
Wegziehende spätestens am Tage des Wegzuges bei der
Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle abzumelden.
Art. 57
Auskunftspflicht Arbeitgeber, Vermieter und Quartiergeber sind verpflichtet, den
Organen der Ortspolizei bei ihren Nachforschungen Auskunft zu
geben.
H. Tierhaltung und Tierschutz
Art. 58
Haustierhaltung 1 Die Halter von Tieren sind verpflichtet, diesen eine, entsprechend den Geboten des Tierschutzes angemessenen Nahrung,
Unterkunft und Pflege zu gewähren. Die Tiere sind so unterzubringen, dass Aussenstehende nicht durch Lärm, Gerüche oder
Dünste belästigt werden.
2 Für kranke Tiere ist eine angemessene Behandlung zu veranlassen.
3 Laufgeflügel, wie Hühner, Enten, Gänse und dergleichen ist,
sofern es nicht ausschliesslich auf eigenem Grund und Boden
gehalten werden kann, während der Zeit vom 15. März bis
15. Oktober eingesperrt zu halten.
30 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 29.1.71
Art. 59
Hundehaltung 1 Hunde haben im Freien ein Halsband mit einer Hundemarke
(Beile) zu tragen.
2 In öffentlich zugänglichen Lokalen wie namentlich in Gastwirtschaftsbetrieben und Verkaufsläden, in Parkanlagen und verkehrsreichen Orten sind Hunde an der Leine zu führen, sofern
nicht nach den eidg. und kant. Bestimmungen ein Hundeverbot
besteht.31
3 Läufige, bissige und kranke Hunde sind im Freien stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen zudem einen Maulkorb tragen.
Art. 60
Beaufsichtigung
von Hunden In Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien
dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Hunde
dürfen nur frei laufen gelassen werden, wenn sie jederzeit unter
Kontrolle gehalten werden können.
Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 61
Hundenotdurft Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere die Notdurft
nicht auf Trottoirs, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Anlagen (Schul- und Parkanlagen, Kinderspielplätze usw.) und auf
Kulturland verrichten.
Art. 62
Streunende
Hunde Geben unbeaufsichtigte, freilaufende Hunde zu Klagen Anlass, so
haben die Halter für Abhilfe zu sorgen.
Art. 63
Massnahmen zur
Tierhaltung
1 Einer polizeilichen Aufforderung zur Behebung von Mängeln
oder Übelständen in der Tierhaltung ist unverzüglich Folge zu
leisten. Das Halten von Tieren kann aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse des
Tierschutzes untersagt werden.
31 Kant. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchtsgegenständen vom
22.5.74, Art. 49
2 Wird den Vorschriften über die Tierhaltung zuwidergehandelt,
ist die Abteilung Sicherheit berechtigt, Weisungen zur Tierhaltung zu erteilen die Wegnahme von Tieren zu verfügen oder
die Haltung von Haustieren zu untersagen. Allenfalls ist zur
Beurteilung des Sachverhalts ein Experte beizuziehen (z.B.
Tierarzt, Kynologe, Zoologe, Inspektor des Tierschutzvereins).
3 Die Abteilung Sicherheit kann anordnen, dass herumstreunende
oder vernachlässigte Tiere auf Kosten ihres bisherigen Halters in
einem Tierheim untergebracht werden.
4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der neuen
eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung.
IV. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 64
Strafen und
Verwarnungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes oder gestützt darauf erlassene
Anordnungen sowie Übertretungen erteilter Bewilligungen
werden durch die Polizeiinspektorin oder den Polizeiinspektor
mit Busse bis zu Fr. 300.00 bestraft. In leichten Fällen kann eine
schriftliche Verwarnung erteilt werden. Die Bussenerträge fallen
in die Gemeindekasse.32
2 Die Geldentmachung von Schadenersatzforderungen durch die
Gemeinde bleibt vorbehalten.
3 Nicht unter die Strafbestimmungen dieses Ortspolizeireglementes fallen Widerhandlungen, die gleichzeitig einen Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder der
eidgenössischen und kantonalen Nebenstrafgesetzgebung beinhalten.
Vorbehalt des
eidg. und kant.
Rechtes
4 Vorbehalten bleiben ferner die Vorschriften des Dekretes vom
9.1.1919/4.5.1955/12.11.1975 über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden sowie das Gesetz vom 12.9.1971 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen
im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen.
Art. 6533
Widerhandlungen von
Kindern und
Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche zwischen dem zurückgelegten siebten
und achtzehnten Altersjahr unterstehen ebenfalls den Vorschriften dieses Reglementes.
32 Kant. Gemeindegesetz vom 20.5.73
33 Kant. Gesetz über die Jugendrechtspflege vom 24.2.72
Anzeigen gegen
Kinder und
Jugendliche
2 Anzeigen gegen Kinder und Jugendliche sind dem zuständigen
Jugendgerichtspräsidenten zu überweisen.34
Verkehrserziehung
3 Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die sich
verkehrswidrig verhalten haben, können durch den Jugendgerichtspräsidenten zu Verkehrsunterricht (Belehrungsstunde)
aufgeboten werden.
Art. 68
Abklärungen 1 Die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor ist berechtigt,
zur Abklärung von Widerhandlungen Personen aufzubieten. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu wahren.
2 Wer einem solchen Aufgebot nicht Folge leistet, kann polizeilich
vorgeführt werden.
3 Von Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Widerhandlungen, die
gleichzeitig einen Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder der eidgenössischen und kantonalen Nebenstrafgesetzgebung beinhalten.
Art. 67
Beseitigung
rechtswidriger
Zustände
Die Organe der Ortspolizei sind befugt, in Anwendung dieses
Reglementes rechtswidrige Zustände zu verhindern; deren Beseitigung zu verlangen oder selber zu beseitigen. Die Fehlbaren oder
Verantwortlichen haben für die Kosten aufzukommen.
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
Art. 68
Widerruf von
Bewilligungen Bei Widerhandlungen gegen dieses Reglement können entsprechende behördliche Bewilligungen widerrufen werden. Entrichtete
Gebühren werden nicht zurückerstattet.
Art. 69
Rechtsmittel Aufgrund dieses Reglementes erlassene Verfügungen können
vom Betroffenen innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich beim
Gemeinderat angefochten werden. Die Gemeindebeschwerde an
den Regierungsstatthalter gegen Verfügungen des Gemeinderates
bleibt vorbehalten, ebenfalls der Einspruch gegen Bussenverfügungen an den Untersuchungsrichter.
34 Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden vom 9.1.49/4.5.65/12.11.75,
Propose a change