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18 provisions
Art. 1
1 Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum
oder darauf bezüglicher Rechte kann nur aus Gründen des öffentlichen
Wohls erfolgen.
2 Das Recht zur Abtretung kann teils vom Staate oder von Gemeinden,
teils von Gesellschaften oder Privaten angesprochen werden. Im letztern
Falle ist ein Ausspruch des Gemeinderates erforderlich, ob das Werk in
der allgemeinen Wohlfahrt der Gemeinde liege. Ist auch daran die
Kantonsbehörde nicht absolut gebunden, so hat sie doch jedenfalls ernstlich zu prüfen, ob die bezüglichen Requisite der Verfassung (Art. 10) zutreffen.
3 Die Gesuchsteller haben einen Plan über das Enteignungsgebiet mitvorzulegen.
Art. 2
1 Die Abtretungspflicht umfasst Erstellung, Unterhalt und Betrieb sowie
Veränderung oder Erweiterung eines Werkes und Herbeischaffung oder
Ablagerung von Baumaterial.
2 Sie erstreckt sich auch auf diejenigen Eigentumsobjekte, welche dem
Exproprianten zu Erfüllung der laut Art. 67 des Wasserbaupolizeigesetzes1) ihm obliegenden Verpflichtungen betreffs Erstellung und Unterhaltung von Verkehrslinien u. dgl. vonnöten sind.
3 Der Ausdruck "Expropriationsrecht" oder "Abtretung von Rechten"
schliesst auch das Einräumen von Rechten in sich.
1) OGS 1900, 61
Art. 3 OGS 1901, 24
1 Der Regierungsrat kann die Gesuchsteller zu Kautionierung für den
Schaden anhalten, welcher den Abtretern aus der nicht rechtzeitigen oder
unterlassenen Ausführung des Werkes erwachsen würde.
2 Er kann umgekehrt vorbereitende Handlungen, wie Vermessungen, Aussteckungen gestatten, und es hat jeder Besitzer auf Voranzeige solche
geschehen zu lassen, wogegen ihm Ersatz für allfälligen Schaden gebührt.
2. Vom Umfang der Abtretung und der Entschädigung
Art. 4
1 Wenn:
1. durch teilweise Abtretung eines Gebäudes oder Gartens der übrige
Teil verunstaltet oder in der bisherigen Benutzungsweise wesentlich
beschränkt würde,
2. durch Abtretung eines oder mehrerer zu demselben Gewerbebetrieb
gehörigen Gebäude oder eines dabei gelegenen Platzes der Betrieb
wesentlich erschwert und das Hindernis nicht durch eine angemessene Einrichtung beseitigt werden könnte,
3. nach Abtretung eines Grundstückes, Gärten ausgenommen, der übrige Teil zusammenhängend nicht mehr 300 Quadrat-Meter ausmacht,
so können die Rechtsbesitzer des zu Enteignenden die Abnahme und
vollwertige Vergütung des ganzen entsprechenden Rechtes verlangen.
2 Muss hingegen bei einer Abtretung für die Wertverminderung des Übrigen mehr als ein Vierteil des Wertes dieses letztern bezahlt werden, so
kann der Unternehmer gegen Entschädigung die Abtretung des Ganzen
verlangen.
3 Darum ist in vorstehenden Fällen sowohl das Ganze als der zur Enteignung verlangte Teil abzuschätzen.
Art. 5
1 Bei Berechnung der Entschädigung kömmt der wahre allgemeine Wert
nach gewöhnlichem Kauf und Lauf in Anschlag, und ist überhin besonders zu berücksichtigen die Wertverminderung des Verbliebenen, der
Verlust an Bodenerzeugnissen, vereitelte Ernte oder unvermeidlicher bleibender oder vorübergehender Erwerbsverlust, sowie die vom Expropriaten Nebenbeteiligten, z.B. einem Pächter oder Mieter schuldige Entschädigung.
2 Bloss von der Zukunft erwartete Vorteile wirken nicht preiserhöhend.
Werterhöhungen und Vorteile, welche dem Expropriaten aus dem ihm
verbliebenen Teil eines Grundstückes unmittelbar und sofort erwachsen,
können billig berücksichtigt werden. In jedem andern Falle jedoch nur,
wenn und insoweit ihm bisherige Lasten wegfallen.
Art. 6
1 Mieter und Pächter können vollen Ersatz des durch die Vertragsauflösung ihnen zugehenden Schadens verlangen.
2 Hatte ein Dritter auf abzutretendem Grundeigentum das ausschliessliche
Fruchtniessungsrecht, so dient ihm die für den Eigentümer ausgemittelte
Entschädigungssumme als Nutzniessungskapital, vorbehältlich der Feststellung, inwiefern nach Umständen die laut Art. 4 gemachten besondern
Zuschläge dem Eigentümer oder Nutzniesser zufallen oder zum Nutzniessungskapital zu schlagen sind.
3 Haftet auf dem Abtretungsgegenstand ein Nutzungs- oder Wohnungsrecht bloss teilweise, so ist dessen Wert im Umfange der Schmälerung
besonders zu schätzen und bezüglich der Vergütung ähnlich zu verfahren.
4 Für allfällig weitere, auf dem Abtretungsgegenstande zu gunsten Dritter
haftende Verfügungsbeschränkungen ist der bisherige Berechtigte vollständig zu entschädigen, sofern und soweit deren Ausübung durch das
neue Unternehmen behindert, beziehungsweise erschwert wird.
5 Wo sich aus der Zeit oder Art der Anlage oder andern Umständen ergiebt, dass Bauten oder Pflanzungen nur in der Absicht vorgenommen
worden, um eine höhere Entschädigung zu erzielen, da ist beim Widerspruch des Unternehmers eine solche unbegründet.
3. Vom Verfahren
Art. 6a *
1 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsverfahrensverordnung2),
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 7
1 Nach Erwerbung des Expropriationsrechtes und vorgenommener Aussteckung hat der Unternehmer dem betreffenden Gemeinderate einen
Plan einzureichen, darin die einzelnen Grundstücke, soweit sie vom Unternehmen betroffen werden, genau bezeichnet sein müssen. Gleichzeitig
ist durch Amtsblatt und sonst übliche Publikation bekannt zu machen,
dass dieser Plan von der Veröffentlichung an 4 Wochen lang, d.h. bis auf
den in der Publikationsformel bestimmten Tag, zu Jedermanns Einsicht
bereit liege.
Art. 8
1 Innerhalb dieser Frist haben:
1. Diejenigen, welche auf Grund des Planes die Abtretungspflicht
selbst bestreiten wollen, ihre Einsprache unter sonstiger Rechtsverwirkung dem Gemeinderate zu handen des Regierungsrates schriftlich einzugeben;
2. Alle, welche gemäss dem Plane Rechte abzutreten oder Forderungen irgend welcher Art zu stellen haben, gleichviel, ob sie die Abtretungspflicht bestreiten oder nicht, jene Rechte und Forderungen genau und schriftlich bei dem Gemeinderate anzumelden. Inhaber von
Grundpfandrechten sind hiervon ausgenommen.
2 Bei der sub 2 vorgesehenen Eingabe sind in der Regel auch die bezüglichen Titel beizulegen oder tunlichst anzuführen.
2) GDB 133.21
3 Nach Verwartung dieser Frist tritt zwar die Abtretung ein, jedoch ist eine
ähnliche Entschädigungsforderung nach ernstlicher Inangriffnahme des
Unternehmens auf dem betreffenden Grundstück noch binnen Jahresfrist
statthaft. Immerhin hat der Expropriat, welcher seine Forderung nach Ablauf der ersten Frist eingiebt, dem Entscheide der Schatzungskommission
sich zu fügen. Spätere Reklamationen, d h. nach Ablauf der zweiten Frist,
sind nur mehr zulässig, wenn erweislich dem Expropriaten das Bestehen
eines Rechtes oder einer Last erst später bekannt, beziehungsweise
durch die Deposition auf der Gemeindekanzlei nicht hinlänglich deutlich
gemacht wurde.
Art. 9
1 Der Regierungsrat kann die öffentliche Bekanntmachung ausnahmsweise in eine vom Unternehmer schriftlich zu machende, jedoch seine Forderung genau enthaltende Anzeige an die zu Enteignenden umwandeln,
wenn es um eine bloss zeitweise Abtretung, um eine solche für Herbeischaffung oder Ablagerung von Material, für die Unterhaltung oder den
Betrieb eines öffentlichen Werkes oder unwesentliche Veränderungen
oder Erweiterungen desselben, oder für dem Unternehmer obliegenden
Unterhalt von Verkehrslinien sich handelt. Solchen Falls hat der Regierungsrat eine angemessene, nicht zu kurze Frist zu bestimmen. Diese
Frist darf aber keine andere Folge haben, als wie selbe in obigem Artikel
beschrieben wurde. *
2 Wenn durch eine auf diese Weise gestellte Abtretungsforderung ein
Nichteigentümer mitberührt wird, so liegt dann dem Eigentümer unter seiner Verantwortlichkeit ob, Jenem rechtzeitig vollständige Mitanzeige zu
machen, damit er die Abtretungspflicht bestreiten kann. Im Unterlassungsfalle hat der Geschädigte sich einzig an den Eigentümer zu halten.
3 Kann aber Derjenige, dem vom Exproprianten die Anzeige gemacht wurde, bescheinen, dass ihm wegen Nichtanzeige oder wegen mangelhafter
Anzeige an den Dritten keine grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt, so kann
dieser Dritte an den Enteigner verwiesen werden.
Art. 10
1 Sowohl in der in Art. 7 vorgeschriebenen Bekanntmachung, als in der in
Art. 9 vorgesehenen Anzeige ist der in Art. 8, beziehungsweise 9 und in
Art. 11 enthaltenen Vorschriften und angedrohten Rechtsfolgen ausdrücklich zu erwähnen, mit der Aufforderung, diesen Vorschriften nachzukommen.
Art. 11
1 Von jener Publikation oder Anzeige an darf ohne Notfall oder Einwilligung des Bauunternehmers an der äussern Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, und, mit Beziehung auf dessen
rechtliche Verhältnisse, gar keine Veränderung vorgenommen werden.
Unerlaubte, zu Ungunsten des Exproprianten vorgenommene Veränderungen sind bei Ausmittelung der Entschädigungssumme in Berücksichtigung zu ziehen. Für aus dieser Einschränkung erfolgten Schaden ist der
Unternehmer ersatzpflichtig. Hierüber Streitiges entscheidet der Richter.
Art. 12
1 Streitigkeiten über die Frage, ob eine Abtretungspflicht begründet sei,
entscheidet der Regierungsrat. *
2 Mit der Begutachtung über die Frage der Abtretungspflicht kann auch
die in nachstehendem Artikel vorgesehene Schatzungskommission
betraut werden.
Art. 13 *
1 Der Regierungsrat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schätzungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Der
Regierungsrat gibt der Kommission ein Sekretariat bei. *
2 Die Schätzungskommission hört die Parteien an, lässt sich von denselben den Beweis erbringen und ergänzt denselben in unparteiischer Weise
an Ort und Stelle.
3 Die Schätzungskommission entscheidet danach über die Frage der Entschädigung und alle mit derselben in Verbindung stehenden, zur Erörterung gelangenden Nebenfragen. Sie entscheidet auch über Schadenersatzansprüche für vorbereitende Handlungen im Sinne von Art. 15 des
Bundesgesetzes über die Enteignung3). *
4 Die Schätzungskommission teilt ihren Entscheid den Parteien beförderlichst mit.
3) SR 711
Art. 14 *
1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Beschwerde und der Anschluss richten sich nach Art. 78 des Bundesgesetzes über die Enteignung4).
2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen Entscheide über die
Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie
nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden
konnten. *
3 Der Unternehmer hat sich zu bestreben, und die Expropriaten haben
mitzuwirken, dass alle Anstände oder wenigstens diejenigen, welche nach
Beschaffenheit der Umstände ein Ganzes bilden oder mehr zusammengehören, soweit möglich mitsammen erledigt werden können. Hieher gehören namentlich die Entschädigungsfragen für verschiedene Rechte,
welche mit Beziehung auf das gleiche Grundstück abzutreten sind, sowie
die Entschädigungsfragen mit Beziehung auf verschiedene Grundstücke,
welche in gleichartigen Verhältnissen sich befinden. Erstere sollen tunlichst in Einem, letztere mindestens in einem fortlaufenden Verfahren abgewandelt werden können.
4 Wer von den Parteien an der Sonderbehandlung einzelner Gerichtsentscheide in ungerechtfertigter Weise Schuld trägt, kann zur Bezahlung der
Mehrkosten und einer Ordnungsbusse gemäss dem Gesetz über die Gerichtsorganisation5) verhalten werden.
Art. 15
1 Das Gericht kann, wenn die Parteien einverstanden sind, auch nicht vollzählig urteilen.
2 In den Entscheidungsgründen ist vorzüglich zu erwähnen:
1. Der durchschnittlichen Verkaufspreise, wo eine Ausmittelung derselben möglich war. Wenn die Abschätzung bedeutend von diesen
Preisen abweicht, so ist der Grund hiefür anzugeben.
2. Welche Verumständungen dahin wirken, dass noch weitere Entschädigungen, z.B. für Zerstückelung, erschwerte Zufahrt, schwierigere Bebauung der den Abtretern übrig bleibenden Parzellen u.s.w.
zugesprochen werden müssen.
4) SR 711
5) GDB 134.1
3 Der Entscheid lässt sich aus über:
1. Den vollen Ersatz der Vermögensnachteile, welche für den Abtretenden ohne seine Schuld erwachsen. In den bezüglichen Ansätzen
des Urteils sind als Schranken zu betrachten: die Forderungen des
Expropriaten einerseits und die Anerbieten des Exproprianten andererseits.
2. Die Entscheidung der Frage, ob der Bauunternehmer statt nur eines
Teiles auf Verlangen des Abtretenden das ganze entsprechende
Recht zu übernehmen gehalten sei.
3. Die Entscheidung, ob der Bauunternehmer berechtigt sei, statt eines
Teiles die Abtretung eines ganzen zusammenhängenden Vermögensstückes zu verlangen. Die Entscheide sub 2 und 3 sind vorkommenden Falles zu geben, wenn auch kein bestimmtes diesbezügliches Rechtsbegehren vorliegt.
4. Die Bestimmung der Kaution, welche der Bauunternehmer zu leisten
hat, wenn er die Abtretung der Rechte sofort auf das erstinstanzliche
Urteil hin verlangt.
5. Die Verteilung der Kosten des Verfahrens.
Art. 16 * …
4. Bezahlung der Entschädigung und ihre Wirkung
Art. 17 *
1 Dem Verlangen auf Zwangsexekution zu gunsten des Exproprianten
wird Folge gegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die durch
Vertrag oder rechtskräftigen Entscheid festgestellte Entschädigungssumme bezahlt oder nach den Bestimmungen des Art. 18 hinterlegt ist.
Art. 18
1 Ausnahmsweise kann jedoch das Verwaltungsgerichtspräsidium, wenn
Gefahr oder bedeutender Nachteil im Verzuge ist, auf Antrag des Unternehmers die sofortige Einweisung in den Besitz aussprechen, soweit
nach dem Übergang der Rechte auf den Bauunternehmer die Grösse der
Entschädigung sich mit Sicherheit ermitteln lässt. *
2 Der Unternehmer hat aber in diesem Falle auf Verlangen des Expropriaten eine nach Begutachtung der Schätzungskommission, beziehungsweise anderer Sachverständiger durch das Verwaltungsgerichtspräsidium zu
bestimmende Kaution zu leisten und die Entschädigungssumme von dem
Tage der Einweisung hinweg mit fünf Prozent zu verzinsen. *
3 … *
Art. 19
1 Die Entschädigungsgelder, welche für den Eigentümer und für andere
Berechtigte, z.B. Pächter, Mieter, Servitutsberechtigte, und zwar für Jeden besonders festgestellt sind, werden an Denjenigen ausbezahlt, für
welchen die Feststellung stattgefunden hat. Behufs Sicherstellung der
Rechte von Drittpersonen sind sie im Konkursfalle bei dem Präsidenten
des Konkursamtes, oder, wenn Gülten auf dem enteigneten Grundstücke
haften, bei dem Gültenprotokollschreiber zu deponieren.
2 Gültenbesitzer können nach dem Range ihrer Pfandrechte die Entschädigungssumme beanspruchen. Ihnen ist daher durch gehörige Publikation
und, soweit immer tunlich, mittelst Zuschrift eine dreissigtägige Frist für
Geltendmachung ihres Rechtes einzuräumen. Wird selbe nicht benützt,
so ist die Entschädigung dem Expropriaten auszuhändigen.
3 Ist der Besitzer des enteigneten Grundstückes nicht erster Belangbarer,
sondern nur Schuldner durch Übergriffsrecht, so tritt er von Gesetzeswegen für den Betrag der geleisteten Abzahlung gegenüber dem wirklichen
Pfandschuldner in die Rechte des Gläubigers ein.
Art. 20
1 Mit der Ausbezahlung der Entschädigung erlöschen, vorbehältlich
Art. 6 Abs. 4, alle auf privatrechtlichen Titeln beruhenden dinglichen
Rechte auf dem Expropriationsobjekte, und sie gehen ohne Weiteres, und
ohne dass es einer förmlichen Verschreibung oder Fertigung bedürfte, an
den Bauunternehmer über.
2 Wenn ganze Unterpfandsobjekte enteignet werden, so ist die Löschung
der Gültenliste durch den Gültenprotokollschreiber von Amteswegen vorzunehmen. Bei teilweiser Enteignung soll auf Verlangen der Gültgläubiger
die Löschung für diesen unterpfändlichen Teil erfolgen.
Art. 21
1 Sollte ein abgetretenes Recht zu dem angegebenen Expropriationszwecke nicht binnen zwei Jahren benützt werden, ohne genügende Gründe
hiefür und ohne dass öffentliche Interessen die demnächstige Ausführung
erheischen, oder wird ein öffentliches Werk, für das die Abtretung geschah, gar nicht ausgeführt, so kann der Expropriat gegen Rückerstattung
der Entschädigungssumme das Abgetretene zurückfordern. Nach mittlerweilen daran vorgenommenen Veränderungen sind bei einem Mehr- oder
Minderwert die darauf verwendeten Kosten oder die Entwertung in Rechnung zu bringen. Will ein Unternehmer das exproprierte Recht vor der
Verwirklichung des Unternehmens veräussern, so ist der Expropriat um
den Abtretungspreis zugberechtigt.
2 Streitiges über Entschädigungsfragen zu Folge dieser Bestimmungen
Art. 22 beurteilt das Verwaltungsgericht. *
1 Alle Kosten, welche bis und mit dem Entscheide der Schatzungskommission laufen, sowie die Kosten für die Auszahlung der Entschädigungssumme und für die Hinterlegung der Kautionen sind durch den Bauunternehmer zu tragen.
2 Von oben berührtem prozessualem Stadium an sind die weitern Kosten
nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu
verlegen. *
3 Über Verteilung der infolge Bestreitung der Abtretungspflicht erlaufenen
Kosten entscheidet der Regierungsrat.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1901, 24
geändert durch
- das Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das
Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 8. Juni 1986,
inKraft seit 1. Januar 1989 (OGS 1986, 117),
- das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) vom 22. September
1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 30),
- die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung
von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 98),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 14., OGS 2010, 41)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.04.1877 09.04.1877 Erlass Erstfassung OGS 1901, 24
08.06.1986 01.01.1989 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 1986, 117
22.09.1996 15.02.1997 Art. 13 Abs. 3 geändert OGS 1997, 30
22.09.1996 15.02.1997 Art. 14 Abs. 2 geändert OGS 1997, 30
22.09.1996 15.02.1997 Art. 16 aufgehoben OGS 1997, 30
22.09.1996 15.02.1997 Art. 18 Abs. 1 geändert OGS 1997, 30
22.09.1996 15.02.1997 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 1997, 30
22.09.1996 15.02.1997 Art. 21 Abs. 2 geändert OGS 1997, 30
22.09.1996 15.02.1997 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 1997, 30
25.11.2008 01.01.2009 Art. 6a eingefügt OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 13 totalrevidiert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 14 totalrevidiert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2008 Art. 17 totalrevidiert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 1 geändert OSG 2008, 98
21.05.2010 01.01.2011 Art. 6a totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 13 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 14 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 17 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 2010, 33
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.04.1877 09.04.1877 Erstfassung OGS 1901, 24
Art. 6a 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 98
Art. 6a 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 9 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert OSG 2008, 98
Art. 9 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 12 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 12 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 13 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98
Art. 13 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 13 Abs. 1 08.06.1986 01.01.1989 geändert OGS 1986, 117
Art. 13 Abs. 3 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30
Art. 14 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98
Art. 14 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 14 Abs. 2 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30
Art. 16 22.09.1996 15.02.1997 aufgehoben OGS 1997, 30
Art. 17 25.11.2008 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2008, 98
Art. 17 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 18 Abs. 1 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30
Art. 18 Abs. 2 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30
Art. 18 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 98
Art. 18 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 21 Abs. 2 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30
Art. 22 Abs. 2 22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 30
Art. 22 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 22 Abs. 2 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33