Law

Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung

Appenzell Innerrhoden · 442.101 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7d75d49261e50cd39fe47ecd6ffcb58ce0784e9aae3f125ea1b284e2df3a6bd4

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Organisation
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Zuständigkeiten
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1 I. Organisation

1 Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern; b) das Sekretariat; c) die Landesbuchhaltung.

Art. 2

1 Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt ein Jahr. 2 Die Mitglieder sind wieder wählbar. 3 Mitglieder des Stiftungsrates sind während ihrer Amtszeit von jeglichen Fördermassnahmen der Innerrhoder Kunststiftung ausgeschlossen.

Art. 3

1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Der Stiftungsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten1) doppelt. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 442.101 Kanton Appenzell Innerrhoden 3 Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen.

Art. 4

1 Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.

Art. 5 II. Zuständigkeiten

1 Der Stiftungsrat: a) nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unterbreitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission; b) beschliesst den Voranschlag; c) * beschliesst im Rahmen des Voranschlags über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung.

Art. 6

1 Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Stiftungsertrages sowie die Rechnungsführung werden durch die Landesbuchhaltung nach den Weisungen des Stiftungsrates besorgt.

Art. 7

1 Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staatsrechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.

Art. 8

1 Das Kulturamt führt das Sekretariat des Stiftungsrates.

Art. 9

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 442.101 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.06.1999 22.06.1999 Erlass Erstfassung - 14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert - 14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1, c) geändert - 442.101 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.06.1999 22.06.1999 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 1, c) 14.08.2006 14.08.2006 geändert -

← Find another law