Law

Bestattungs- und Friedhofreglement

Neuheim · 8.2-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of NeuheimFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2017-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 aaf4003c35bce0f29abdbe22e68364c89549c38fb2fec142243ab124fa1d2812

Contents: 21 provisions
  1. Art. 0 Leitsatz
  2. Art. 1 Zweck
  3. Art. 2 Zuständigkeiten
  4. Art. 3 Ort und Gebühren einer Bestattung
  5. Art. 4 Bestattungszeiten
  6. Art. 5 Bestattungsmöglichkeiten
  7. Art. 6 Art der Bestattung
  8. Art. 7 Exhumierungen
  9. Art. 8 Zutritt zum Friedhof
  10. Art. 9 Grabesruhe
  11. Art. 10 Aufhebung der Gräber
  12. Art. 11 Unterhalt und Grabgestaltung (Einzel- / Urnengrab)
  13. Art. 12 Haftung
  14. Art. 13 Form und Gestaltung der Grabmäler
  15. Art. 14 Bewilligungspflicht
  16. Art. 15 Materialien
  17. Art. 16 Handwerkliche Bearbeitung
  18. Art. 17 Rechtsmittel
  19. Art. 18 Strafbestimmungen
  20. Art. 19 Schadenersatz
  21. Art. 20 Bestandesgarantie

21 provisions

Art. 0 Leitsatz

1 Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof Chilematt in den verschiedenen zur Verfügung stehenden Bestattungsformen eine würdige letzte Ruhestätte finden. 2 Andererseits sollen die Hinterbliebenen in einem ruhigen, geschützten Rahmen ihrer Trauer Ausdruck geben und ohne unnötige Einschränkungen die Gedächtniszeichen für ihre Verstorbenen gestalten lassen können. 3 Es versteht sich von selbst, dass ein Minimum an Regeln, gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz unabdingbar sind für eine ruhige, würdige Wirkung des Gesamtfriedhofs und auch der Gräber, Grabfelder und Grabanlagen im Einzelnen.

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie die Sicherstellung einer geordneten Benützung des Friedhofs Chilematt.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2 Die Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr ist für die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofs zuständig. 3 Das Bestattungsamt ist für die administrative Abwicklung von Todesfällen zuständig. 4 Der Gemeinderat erlässt eine separate Verordnung mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. 5 Der Gemeinderat kann für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bestattungs- und Friedhofwesen eine beratende Kommission einsetzen.

Art. 3 Ort und Gebühren einer Bestattung

1 Alle Verstorbenen, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in Neuheim hatten, können auf dem Friedhof Chilematt bestattet werden. 2 Verstorbene, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz nicht in Neuheim hatten, können auf dem Friedhof Chilematt bestattet werden, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. 3 Der Gemeinderat legt die Gebühren für den Bestattungsaufwand in einer Gebührenverordnung fest.

Art. 4 Bestattungszeiten

1 Das Bestattungsamt legt in Absprache mit der kirchlichen Vertretung, der Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr und den Angehörigen die Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

Art. 5 Bestattungsmöglichkeiten

1 Es bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten: a) Erdbestattungen in Reihengräbern; b) Urnenbestattungen im Einzelgrab; c) Urnenbestattung in der Urnenwand; d) Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab; e) Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab für Kinder; f) Grabstätten für Personen geistlichen Standes (Areal der röm.-kath. Kirchgemeinde).

Art. 6 Art der Bestattung

1 Bestehen keine Anweisungen der verstorbenen Person, entscheiden die nächsten Angehörigen über die Art der Bestattung. 2 Bei ausserordentlichen Begebenheiten kann der Gemeinderat die freie Wahl einschränken oder die Bestattungsart vorschreiben. 3 In den Bereichen der einzelnen Bestattungsarten erfolgt die Bestattung der Reihe nach ohne Wahlmöglichkeit. 4 Erdbestattungen bzw. Kremation dürfen frühestens 48 Stunden und haben spätestens fünf Tage nach dem Tod zu erfolgen.

Art. 7 Exhumierungen

1 Eine Exhumierung während der Grabesruhe muss amtlich oder gerichtlich angeordnet werden. Im Weiteren kann der Gemeinderat, auf Antrag von Angehörigen oder des Bestattungsamtes, für Urnenausgrabungen eine Bewilligung erteilen, wenn eine Urne in einen anderen Friedhof verlegt werden soll oder wenn es bauliche Veränderungen des Friedhofs erfordern. Der Bewilligungsempfänger hat die vollen Kosten zu tragen.

Art. 8 Zutritt zum Friedhof

1 Der Friedhof Chilematt ist jederzeit zugänglich. 2 Er ist eine Stätte der Ruhe und der Besinnung. Besucherinnen und Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 3 Innerhalb des Friedhofs sind untersagt: a) das lärmen und Spielen; b) das Befahren mit Fahrzeugen (ausgenommen Kommunal- und Gehbehindertenfahrzeuge sowie von der Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr bewilligte Fahrten); c) das laufenlassen von Tieren.

Art. 9 Grabesruhe

1 Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattungen und Urnengräbern 20 Jahre. 2 Die Grabesruhe beträgt für Grabstellen in der Urnenwand 20 Jahre. 3 Die Namensschilder der Gemeinschaftsgräber verbleiben 10 Jahre. 4 Die Grabesruhe beträgt bei den Familiengräbern 40 Jahre. 20 Jahre vor Ablauf der Grabesruhe dürfen keine Erdbestattungen mehr stattfinden. Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin die Grabesruhe um 20 Jahre verlängern. 5 Der Gemeinderat kann die Grabesruhe bei Bedarf verändern.

Art. 10 Aufhebung der Gräber

1 Sind die Gräber in Folge des Ablaufs der Grabesruhe zu räumen, werden die Angehörigen durch amtliche Publikation aufgefordert, Grabmäler und Pflanzen innert der gesetzten Frist zu entfernen. Soweit möglich wird die Kontaktperson der Angehörigen persönlich informiert. 2 Falls die Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr nach Ablauf der Frist einzelne Gräber räumen muss, gehen die Grabmäler und Pflanzen auf die Gemeinde über, ohne dass sich daraus ein Entschädigungsanspruch ergibt.

Art. 11 Unterhalt und Grabgestaltung (Einzel- / Urnengrab)

1 Die Beschaffung des Grabmals, die Bepflanzung und der Unterhalt der Grabfläche sind Sache der Angehörigen. 2 Die Bepflanzung und die Gestaltungsmöglichkeiten werden in der Verordnung geregelt. 3 Die Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr kann bei fehlendem Unterhalt nach einmaliger Abmahnung der Angehörigen eine kostenpflichtige Ersatzvornahme anordnen.

Art. 12 Haftung

1 Die Einwohnergemeinde Neuheim übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Drittpersonen an Grabmälern, Pflanzen, Kränzen oder anderen Gegenständen verursacht werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen, ungenügenden Unterhalt oder infolge von Naturereignissen usw. verursacht werden.

Art. 13 Form und Gestaltung der Grabmäler

1 Die Gestaltung der Grabmäler soll insgesamt ein ruhiges und harmonisches Bild ergeben. Die Grabmäler haben sich in das bestehende Gesamtbild des Friedhofs Chilematt einzufügen. Der Gemeinderat regelt die weiteren Details in der Verordnung.

Art. 14 Bewilligungspflicht

1 Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung der Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr erforderlich. 2 Entwürfe für alle Grabmäler und Grabmaiänderungen sind der Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr zur Prüfung einzureichen. Dem Gesuch ist eine vermasste Zeichnung im Massstab 1:10 mit Bezeichnung des Materials, die Farbgebung und der Art der Bearbeitung im Doppel beizulegen. Die Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr kann zur Beurteilung von Grabmälern Sachverständige beiziehen.

Art. 15 Materialien

1 Als Werkstoffe für Grabmäler sind Naturstein, Holz, Eisen und Bronze patiniert zugelassen. 2 Für die Verwendung anderer Werkstoffe kann der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung erteilen. Auf Verlangen sind Modelle oder andere ergänzende Unterlagen einzureichen.

Art. 16 Handwerkliche Bearbeitung

1 Die zulässigen Grössen der Grabmäler auf den einzelnen Grabfeldern, die Gestaltung der Grabmäler, die handwerkliche Bearbeitung sowie die Platzierung innerhalb der Grabfläche werden in der Verordnung geregelt.

Art. 17 Rechtsmittel

1 Beschwerden gegen Entscheide der Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr sind innert 20 Tagen schriftlich an den Gemeinderat zu richten. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1).

Art. 18 Strafbestimmungen

1 Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Reglements wird gemäss Übertretungsstrafgesetz geahndet. 2 Fehlbaren Grabmal-Erstellern kann der Gemeinderat in schweren Fällen oder bei wiederholter Übertretung der Vorschriften dieses Reglements die weitere Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof Chilematt für eine bestimmte Zeit untersagen.

Art. 19 Schadenersatz

1 Wer beim Stellen von Grabmälern oder bei anderen Arbeiten Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungen sind dem Friedhofpersonal umgehend zu melden.

Art. 20 Bestandesgarantie

1 Die Grabmäler, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements bereits bestanden haben, dürfen belassen werden.

← Find another law