Law

Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung

Confederation · 810.215.7 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2017-11-15, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d40abc93fe9b035e2ecd4db6d63351f2085932ac0bac63760a1dd046e414cfa3

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Gebührenbemessung
  4. Art. 4 Übergangsbestimmung
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung. 2 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen: a. der Zollbehörden; b. der Kantone; c. des Schweizerischen Heilmittelinstituts.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV). SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen. 2 Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. 3 Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. 4 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. SR 172.041.1

Art. 4 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Artikeln 35–39 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten festgelegt. [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82. AS 2007 1961 Art. 54]

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

← Find another law