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Vereidigungsverordnung

St. Gallen · 161.5 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:3
  2. Art. 2 hördemitglieder und auf die Magistratspersonen.4
  3. Art. 3 Gott helfe.»
  4. Art. 4 Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 als Verordnung:3

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Ablegen von Pflichteid und Handgelübde durch die Behörden und die Beamten von Staat und Gemeinden. 2 Sie wird nicht angewendet auf den Grossen Rat, auf die von ihm gewählten Be -

Art. 2 hördemitglieder und auf die Magistratspersonen.4

Pflichteid 1 Die Eidesformel lautet: «Ihr werdet schwören: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.» 2 Nach Vorlesen der Eidesformel sprechen die Behördemitglieder und die Beamten bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nach: 1 sGS 111.1. 2 sGS 151.2. 3 In Vollzug ab 1. Januar 1985. 4 Vgl. Art. 28 bis 30, 38 und 44 GRR, sGS 131.11, sowie Art. 7 Zivilrechtspflege, sGS 961.1 (aufgehoben). nGS 16–54 161.5 «Was mir vorgelesen wurde – schwöre ich zu tun und zu halten – so wahr mir

Art. 3 Gott helfe.»

Handgelübde 1 Die Handgelübde-Formel lautet: «Ihr werdet geloben: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.» 2 Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen die Behördemitglieder und die

Art. 4 Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»

Zuständigkeit 1 Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt. 2 Sie kann die Abnahme: a) einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen; b) der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen. 3 Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflichteid und Handgelübde nicht zu wiederholen.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über den Pflichteid der Behörden und Beamten vom 31. August 19515 wird aufgehoben.

Art. 6

Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet. 5 nGS 16–54. 161.5 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–54 11.12.1984 01.01.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.12.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 16–54

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