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Richtlinie über die Benützung von öffentlichen Anlagen

Steinhausen · 6.6-1 · communal act

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Contents: 29 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Zuständigkeit
  3. § 3 Begrifflichkeiten
  4. § 4 Benützungsordnung für einzelne Anlagen
  5. § 5 Grundsätze der Anlagenbenützung
  6. § 6 Benützungsrecht
  7. § 7 Reservation / Benützungsgesuch
  8. § 8 Regelmässige Nutzungen und Dauermieten
  9. § 9 Benützungszeiten der Schulanlagen
  10. § 10 Benützungszeiten des Gemeindesaals
  11. § 11 Einrichtung / Mobiliar / Installationen / Bodenabdeckung
  12. § 12 Sorgfaltspflicht
  13. § 13 Übernahme / Rückgabe
  14. § 14 Toiletten
  15. § 15 Abfallentsorgung
  16. § 16 Einrichtung / Inventar / Küche
  17. § 17 Bühne
  18. § 18 Brandschutz
  19. § 19 Weitere feuerpolizeiliche Einschränkungen
  20. § 20 Bewilligungen
  21. § 21 Gebühren
  22. § 22 Ausnahmen
  23. § 23 Widerhandlungen
  24. § 24 Haftung
  25. § 25 Rauchen
  26. § 26 Belegung
  27. § 27 Rechtsmittel
  28. § A1-1
  29. § A2-1 Zusatzaufwand, welcher allen Kategorien in Rechnung gestellt wird:

29 provisions

§ 1 Zweck

1 Diese Richtlinie regelt die Vermietung, die Benützung und den Betrieb der Anlagen gemäss Anhang 1, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Anlagen dienen dem kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde Steinhausen. 3 Schullokalitäten sowie Turnhallen stehen in erster Linie dem Schulbetrieb zur Verfügung. 4 Die Anlagen im Sunnegrund und Feldheim können gemietet werden, soweit es sich mit dem Schulbetrieb vereinbaren lässt.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Abteilung Bau und Umwelt ist für den Betrieb und die Vermietung der Räumlichkeiten im Gemeindesaal, die Abteilung Bildung und Schule für den Betrieb und die Vermietung der übrigen Räumlichkeiten zuständig. Die zuständige Abteilung nimmt Reservationsanfragen entgegen, stellt die Benützungsbewilligung aus und erteilt die erforderlichen Weisungen. Ausserdem kann sie erteilte Bewilligungen ohne Angaben von Gründen widerrufen. 2 Die Hauswartung überwacht die Einhaltung dieser Richtlinie und der Benützungs- und Hausordnungen und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Anlagen und des Inventars vor.

§ 3 Begrifflichkeiten

1 Der Begriff Anlagen steht für sämtliche Räumlichkeiten der Gemeinde Steinhausen, die im Anhang aufgeführt sind. 2. Der Begriff Mieter steht für alle, die Räumlichkeiten reservieren und nutzen. 3 Räume, die nicht im Anhang aufgeführt sind, können zum Teil auf Gesuch hin ebenfalls vermietet oder kostenlos überlassen werden. 4 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Schreibform verwendet.

§ 4 Benützungsordnung für einzelne Anlagen

1 Die zuständige Abteilung kann für einzelne Anlagen detaillierte Benützungs- und Hausordnungen erlassen.

§ 5 Grundsätze der Anlagenbenützung

1 Zu den Anlagen ist Sorge zu tragen. Auf allfällige weitere Benützer sowie die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. Der jeweilige Mieter haftet für Beschädigungen. Fehlendes Material wird verrechnet. Nach der Benützung sind Anlagen - Einrichtung und Geräte eingeschlossen - wie übernommen, zurückzugeben. Den Anordnungen der zuständigen Personen gemäss § 2 ist Folge zu leisten. 2 Die Hauswartung programmiert die Zutrittzeiten zu den Anlagen. Während der Nutzung sind die Mieter für das Öffnen und Schliessen der Anlage verantwortlich. Ausgeliehene Schlüssel dürfen nicht weitergegeben werden. Der Mieter ist Ansprechsperson der Gemeinde Steinhausen, trägt die volle Verantwortung und ist während der ganzen Veranstaltung erreichbar. Jeder Schlüsselverlust ist sofort der Hauswartung zu melden und wird entsprechend in Rechnung gestellt. 3 Ist die Anwesenheit der Hauswartung oder des Bühnentechnikers während der Veranstaltung erwünscht, ist dies bei der Reservation anzumelden. Der Aufwand wird unabhängig von der Kategorie in Rechnung gestellt. 4 Ab 22:00 Uhr gilt die Nachtruhe. Fenster und Türen sind ab 22:00 Uhr zu schliessen.

§ 6 Benützungsrecht

1 Jegliche Benützung von Anlagen für Veranstaltungen oder besondere Nutzungen bedarf einer Bewilligung. 2 Bewilligungen werden in Form von Einzel- oder Dauerbewilligungen erteilt.

§ 7 Reservation / Benützungsgesuch

1 Benützungsgesuche sind mindestens 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin via Website einzureichen. Sie werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet und können maximal zwei Jahre im Voraus eingereicht werden. 2 Die Vergabe liegt im Ermessen der zuständigen Abteilung. Veranstaltungen der Gemeinde Steinhausen haben Vorrang. 3 Mit dem Einreichen des Benützungsgesuchs werden die in dieser Richtlinie festgehaltenen Bedingungen akzeptiert. Angegebene Vorbehalte beim Benützungsgesuch führen zu dessen Nichtigkeit. 4 Mit der Reservationsbestätigung ist ein Benützungsvertrag entstanden. Terminverschiebungen oder der Rücktritt aus dem Benützungsvertrag führen unabhängig von der Kategorie zu folgenden Umtriebsentschädigungen: a) Bis 30 Tage vor Anlass kostenlos b) Bis 7 Tage vor Anlass 50% der gesamten Raummiete (mind. CHF 50.00) c) Bei Nichtbenützung oder Annullation weniger als 7 Tage vor Anlass 100% der gesamten Raummiete (mind. CHF 100.00) 4.1 Entstandene Kosten aufgrund zu später Annullation können in Rechnung gestellt werden. 5 Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. 6 Das Einreichen von Gesuchen für Drittpersonen ist nicht erlaubt. Unter- und Weitervermietung sind ausgeschlossen.

§ 8 Regelmässige Nutzungen und Dauermieten

1 Vereinen und Organisationen werden für regelmässige Nutzungen und Dauermieten von Schullokalitäten, Turnhallen und der Sitzungszimmer im Gemeindesaal von Montag bis Freitag Dauerbewilligungen ausgestellt. Eine regelmässige Nutzung bzw. Dauermiete des Gemeindesaals (inkl. Foyer, Küche und Proberaum) ist nicht möglich. 2 Gesuche für Schullokalitäten und Turnhallen für das kommende Schuljahr sind spätestens bis Ende Mai an Bildung und Schule zu richten. Die Zuteilung erfolgt jeweils in Absprache mit den Gesuchstellenden. 3 Gesuche für Sitzungszimmer im Gemeindesaal für das kommende Kalenderjahr sind spätestens Ende November an die Abteilung Bau und Umwelt zu richten. 4 Sinkt die Teilnehmerzahl eines Vereins oder einer Organisation derart, dass eine Belegung nicht mehr gerechtfertigt ist, entscheidet die zuständige Abteilung über eine weiterführende Belegung. 5 Veranstaltungen haben gegenüber regelmässigen Proben oder Trainings Vorrang. 6 Sofern ein Verein oder eine Organisation die Nutzung vorübergehend einstellen will oder bewilligte Benützungszeiten ausfallen lässt, ist die zuständige Abteilung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine direkte Untervermietung ist nicht gestattet. 7 Änderungen der Nutzungszeiten sind zwingend vorgängig mit der zuständigen Abteilung abzusprechen. 8 Erteilte Bewilligungen für regelmässige Nutzungen und Dauermieten der Anlagen erneuern sich jeweils stillschweigend um ein Schuljahr bzw. ein Kalenderjahr. 9 Wenn der Verein oder die Organisation keine Verlängerung für das folgende Schuljahr bzw. Kalenderjahr wünscht, ist der zuständigen Abteilung bis spätestens am 31. Mai bzw. 30. November eine schriftliche Kündigung einzureichen. 10 Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung von Bewilligungen für regelmässige Nutzungen bzw. Dauermieten.

§ 9 Benützungszeiten der Schulanlagen

1 Während der Schulzeit sind sämtliche Anlagen ausschliesslich für den Schulbetrieb reserviert. 2 Für alle Belegungen ausserhalb des Schulbetriebs ist die Abteilung Bildung und Schule zuständig. Die Anlagen können täglich zwischen 07:00 und 22:00 Uhr benützt werden. Bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen kann die Abteilung Bildung und Schule auf Gesuch hin längere Benützungszeiten bis max. 02:00 Uhr mit und bis max. 03:00 Uhr ohne Musik bewilligen. 3 Während der Schulferien sowie an öffentlichen Feiertagen bleiben die Schulanlagen grundsätzlich geschlossen. Auf schriftliches Gesuch hin können Ausnahmen bewilligt werden. Das Gesuch ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ferien bzw. vor dem Feiertag der Abteilung Bildung und Schule einzureichen.

§ 10 Benützungszeiten des Gemeindesaals

1 Die Räumlichkeiten im Gemeindesaal können zwischen 08:00 und 24:00 Uhr benützt werden. Bei besonderen Anlässen und Veranstaltungen kann die Abteilung Bau und Umwelt auf Gesuch hin längere Benützungszeiten bis max. 02:00 Uhr mit und bis max. 03:00 Uhr ohne Musik bewilligen.

§ 11 Einrichtung / Mobiliar / Installationen / Bodenabdeckung

1 Die Gemeinde Steinhausen bietet diverses Mobiliar zur Nutzung an. Das Einrichten der Räumlichkeiten ist unabhängig von der Kategorie kostenpflichtig. 2 An den Installationen (Elektroinstallationen, Audioanlage usw.) dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. 3 Die Hauswartung kann den Mieter dazu verpflichten, für die Dauer des Anlasses eine Bodenabdeckung auszulegen.

§ 12 Sorgfaltspflicht

1 Der Mieter ist für die schonende und sorgfältige Benützung der ihm überlassenen Räume und Geräte sowie für die Einhaltung der in dieser Richtlinie aufgeführten Vorschriften verantwortlich. 2 Der Mieter hat vor, während und nach dem Anlass für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

§ 13 Übernahme / Rückgabe

1 Der Mieter hat eine verantwortliche Person für die Übernahme/Rückgabe zu bezeichnen. Die Details der Übernahme/Rückgabe sind mit der Hauswartung rechtzeitig abzusprechen. 2 Die gemieteten Anlagen sind in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Hauswartung kann weitere verbindliche Reinigungsstandards anordnen. Wird die gemietete Anlage nicht in erforderlichem Zustand zurückgegeben, werden dem Mieter die Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

§ 14 Toiletten

1 Die Kontrolle und Reinigung der Toiletten während der Veranstaltung ist Aufgabe der Mieter.

§ 15 Abfallentsorgung

1 Glas, PET, Papier und Karton sind separat durch den Veranstalter zu entsorgen. Für die restlichen Abfälle werden Container zur Verfügung gestellt. 2 Die Entsorgungskosten werden dem Mieter weiterverrechnet.

§ 16 Einrichtung / Inventar / Küche

1 Sofern die Küche mitbenützt wird, ist die verantwortliche Person des Mieters auch für die Übernahme, den Betrieb, die Reinigung sowie die Rückgabe zuständig. 2 Die Hauswartung instruiert die vom Mieter bezeichnete Person über die Bedienung der Geräte. 3 Für Schäden oder Verluste, die durch unsachgemässe Bedienung entstehen, haftet der Mieter.

§ 17 Bühne

1 Die Bedienung der Bühne und der damit zusammenhängenden Geräte und Einrichtungen ist, nach erfolgter Instruktion durch die Hauswartung, Sache des Mieters. 2 Der Mieter darf auch andere geeignete Personen damit beauftragen, wenn sie entsprechend instruiert werden.

§ 18 Brandschutz

1 Die Brandschutzvorschriften müssen eingehalten werden.

§ 19 Weitere feuerpolizeiliche Einschränkungen

1 Feuerpolizeilich zugelassene Dekorationen, Beschriftungen, Plakate, spezielle Einrichtungen oder ähnliches dürfen nur mit Genehmigung der Hauswartung angebracht werden und müssen im Anschluss an die Nutzung ohne Rückstände entfernt werden. Indoor-Feuerwerke und offene Feuer sind nicht gestattet. Änderungen an baulichen und technischen Einrichtungen sind untersagt. Nägel, Heftklammern, Schrauben und andere Befestigungen dürfen weder am Mobiliar noch an der Einrichtung oder am Gebäude angebracht werden.

§ 20 Bewilligungen

1 Das Einholen sämtlicher für einen Anlass erforderlicher Bewilligungen ist Sache des Mieters.

§ 21 Gebühren

1 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für die Benützung des Mobiliars sowie die Strom- und Wasserkosten. Nicht eingeschlossen sind die Kosten für die Entsorgung und für die vom Mieter zusätzlich verlangten Leistungen der Hauswartung. Sofern nach der Übergabe eine Nachreinigung erforderlich ist, wird diese dem Mieter nach Aufwand verrechnet. 2 Die Benützungsgebühren sind im Anhang festgelegt und sind bis spätestens 10 Tage vor dem Anlass zu bezahlen. 3 Die Mieter werden in folgende Kategorien aufgeteilt: a) Kategorie A: Gemeinde Steinhausen, Steinhauser Vereine und Gruppierungen (nur förderberechtigte gemäss Richtlinie zur Förderung der Vereine), Steinhauser Organisationen, J+S Kurse Kanton Zug b) Kategorie B: Privatpersonen aus Steinhausen (ohne Miete von Turnhallen), Steinhauser Unternehmen, Steinhauser Privatschulen (unabhängig von der Rechtsform), übrige Vereine und Verbände, Kanton Zug, Zuger Gemeinden c) Kategorie C: Auswärtige Unternehmen und Organisationen sowie auswärtige Privatpersonen (ohne Miete von Turnhallen), auswärtige Privatschulen (unabhängig von der Rechtsform) 4 Die Gebühren verstehen sich pro Tag gemäss den Benützungszeiten inkl. bewilligte Verlängerungen (§ 9 und § 10). 5 Für regelmässige Nutzungen und Dauermieten der Kategorie B bzw. C kann eine separate Vereinbarung abgeschlossen und eine individuelle Benützungsgebühr festgelegt werden. Diese Benützungsgebühr berechnet sich nach Aufwand und beträgt pro Semester in der Regel das Sechsfache einer Einzelvermietung. 6 Für bestellte Leistungen, Nachreinigungen oder andere verrechenbare Leistungen kann ein Depot bzw. eine Vorauszahlung verlangt werden.

§ 22 Ausnahmen

1 Die zuständige Abteilung kann Ausnahmen zu diesen Benützungsbestimmungen bewilligen.

§ 23 Widerhandlungen

1 Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen diese Richtlinie, gegen spezifische Benützungs- und Hausordnungen oder gegen Anordnung der zuständigen Personen gemäss § 2 kann die Nutzung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verweigert oder eine Benützungsbewilligung entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.

§ 24 Haftung

1 Für Schäden jeder Art, insbesondere an Inventar und Anlagen, haftet der jeweilige Mieter. 2 Für Beschädigungen oder Entwendung von privatem Eigentum übernimmt die Gemeinde Steinhausen keine Haftung. 3 Der jeweilige Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen einen schriftlichen Versicherungsnachweis für Personen- und Sachschäden vorzulegen. Muss eine Veranstaltung abgesagt oder abgebrochen werden, übernimmt die Gemeinde Steinhausen keine Haftung.

§ 25 Rauchen

1 In allen öffentlichen Anlagen gilt ein Rauchverbot.

§ 26 Belegung

1 Die Maximalbelegung der einzelnen Räume ist im Anhang definiert. 2 Der Mieter ist für die Einhaltung der Maximalbelegung verantwortlich und haftet für eine allfällige Überschreitung.

§ 27 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der zuständigen Abteilung kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Steinhausen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

§ A1-1

1 Aula / Saal: Kategorie / Raum m² max. Personen Infrastruktur Kosten pro Veranstaltung und Tag: Kat. A Kosten pro Veranstaltung und Tag: Kat. B Kosten pro Veranstaltung und Tag: Kat. C Aula Sunnegrund 1 135 m² Konzert 96, Bankett 50 Bühne mobil, Musikanlage/Mikro gratis CHF 250.00 CHF 400.00 Aula Feldheim 3 270 m² Konzert 300, Bankett 150 Bühne 31/46 m², Musikanlage/Mikro, Foyer 240 m² gratis CHF 250.00 CHF 400.00 Aula Feldheim 3, mit Office 270 m² Konzert 300, Bankett 150 Bühne 31/46 m², Musikanlage/Mikro, Foyer 240 m² gratis CHF 300.00 CHF 450.00 Gemeindesaal 600 (ohne Mobiliar), Konzert 549, Bankett 378, (Saal unterteilbar in Konzert 297 und Bankett 210) WLAN, Bühnentechnik (Licht und Ton), Tische und Stühle gratis CHF 400.00 CHF 800.00 Gemeindesaal, mit Bühne 600 (ohne Mobiliar), Konzert 549, Bankett 378, (Saal unterteilbar in Konzert 297 und Bankett 210) WLAN, Bühnentechnik (Licht und Ton), Tische und Stühle gratis CHF 500.00 CHF 900.00 Gemeindesaal, mit Küche 600 (ohne Mobiliar), Konzert 549, Bankett 378, (Saal unterteilbar in Konzert 297 und Bankett 210) WLAN, Bühnentechnik (Licht und Ton), Tische und Stühle gratis CHF 550.00 CHF 1'000.00 Gemeindesaal, mit Bühne / Küche 600 (ohne Mobiliar), Konzert 549, Bankett 378, (Saal unterteilbar in Konzert 297 und Bankett 210) WLAN, Bühnentechnik (Licht und Ton), Tische und Stühle gratis CHF 600.00 CHF 1'100.00 Künstlergarderobe 1. OG, Gemeindesaal, (pro Garderobe) 20 Dusche / WC gratis CHF 100.00 CHF 150.00 Probetage (nur Montag–Donnerstag) gratis CHF 100.00 pro Tag CHF 200.00 pro Tag Einrichtungstage für Grossanlässe gratis CHF 100.00 pro Tag CHF 200.00 pro Tag 2 Schul- und Sitzungszimmer: Kategorie / Raum m² max. Personen Infrastruktur Kosten pro Veranstaltung und Tag: A Kosten pro Veranstaltung und Tag: B Kosten pro Veranstaltung und Tag: C Mehrzweckraum Sunnegrund 5 80 m² Bestuhlung 50, Sitzung 20 Projektions-TV gratis CHF 100.00 CHF 150.00 Singsaal Sunnegrund 4 120 m² Konzert 80, Bankett 60 Bühne mobil, Musikanlage/Mikro gratis CHF 100.00 CHF 150.00 Textiles Gestalten Sunnegrund 2 80 m² 18 gratis CHF 100.00 CHF 150.00 Textiles Gestalten Feldheim 3 80 m² 18 gratis CHF 100.00 CHF 150.00 Werken Sunnegrund 4 100 m² 12 gratis CHF 100.00 CHF 150.00 Sitzungszimmer 1 1. OG Gemeindesaal 30 m² 12 WLAN, Bildschirm mit Anschluss für Notebook gratis CHF 100.00 CHF 150.00 Sitzungszimmer 2 / 1. OG Gemeindesaal 63 m² 24 WLAN, Bildschirm mit Anschluss für Notebook gratis CHF 150.00 CHF 200.00 Proberaum 1. OG Gemeindesaal 73 m² 50 WLAN und Stühle gratis CHF 150.00 CHF 200.00 3 Turnhallen / Mehrzweckhalle: Kategorie / Raum m² max. Personen Infrastruktur Kosten pro Veranstaltung und Tag: A Kosten pro Veranstaltung und Tag: B Kosten pro Veranstaltung und Tag: C 3-fach-Turnhalle Sunnegrund 1'200 m² 300 6 Garderoben, Musikanlage/Mikro gratis CHF 500.00 3-fach-Turnhalle Sunnegrund mit Office 1'200 m² 300 6 Garderoben, Musikanlage/Mikro gratis CHF 550.00 Turnhalle Feldheim 1 350 m² 2 Garderoben, Musikanlage gratis CHF 300.00 Turnhalle Feldheim 2 350 m² 2 Garderoben, Musikanlage gratis CHF 300.00 Mehrzweckhalle Sunnegrund 4 350 m² 440 2 Garderoben, Musikanlage/Mikro gratis CHF 300.00 CHF 500.00 4 Schulküche: Kategorie / Raum m² max. Personen Infrastruktur Kosten pro Veranstaltung und Tag: A Kosten pro Veranstaltung und Tag: B Kosten pro Veranstaltung und Tag: C Schulküche Sunnegrund 4 inkl. Essraum und mit Geschirr für 24 Personen 80 m² 12 Arbeitsplätze 3 Kochinseln, 2 Backöfen, 1 Steamer gratis CHF 250.00 CHF 350.00 5 Kategorie A: Gemeinde Steinhausen, Steinhauser Vereine und Gruppierungen (förderberechtigte Vereine gemäss Richtlinie zur Förderung der Vereine), Steinhauser Organisationen, J+S Kurse Kanton Zug. 6 Kategorie B: Privatpersonen aus Steinhausen (ohne Miete von Turnhallen), Steinhauser Unternehmen, Steinhauser Privatschulen (unabhängig von der Rechtsform), übrige Vereine und Verbände, Kanton Zug, Zuger Gemeinden. 7 Kategorie C: Auswärtige Unternehmen und Organisationen sowie auswärtige Privatpersonen (ohne Miete von Turnhallen), auswärtige Privatschulen (unabhängig von der Rechtsform).

§ A2-1 Zusatzaufwand, welcher allen Kategorien in Rechnung gestellt wird:

1 Personalaufwand und Beschädigungen/Entsorgung: a) Bühnen-Techniker: CHF 90.00/h b) Hauswartung: CHF 90.00/h c) Externe Reinigung (Wochenende): CHF 90.00/h d) Mitarbeiter Werkdienst: CHF 75.00/h e) Fahrzeug Werkdienst inkl. Chauffeur: CHF 140.00/h f) Reinigungspersonal (inkl. Maschinen): CHF 60.00/h g) Beschädigungen Verrechnung nach effektiven Aufwand (Reparatur- und Materialkosten) h) Abfallentsorgung gemäss Gebührenreglement des ZEBA 2 Dienstleistungen für Räumlichkeiten: Kategorie Kosten pro Veranstaltung und Tag: A Kosten pro Veranstaltung und Tag: B Kosten pro Veranstaltung und Tag: C Einstellung Bühnentechnik 3 Stunden gratis nach Aufwand nach Aufwand Auf-/Abbau der Bestuhlung, Tische nach Aufwand nach Aufwand nach Aufwand Auf-/Abbau mobiler Bühnenelemente, (1 m×2 m höhenverstellbar) nach Aufwand nach Aufwand nach Aufwand Hallenbodenabdeckung nach Aufwand nach Aufwand nach Aufwand Reinigung 3 Stunden gratis nach Aufwand nach Aufwand 3 Die Vermietung von Festmobiliar erfolgt nach den gemeindlichen Tarifen.

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