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Verordnung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule

Uri · 10.1462 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 6 Artikel 5 * …
  6. Artikel 7 Kanton Uri 10.1462
  7. Artikel 8 und jungen Erwachsenen
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10

9 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, einen genügenden, qualitativ guten, freiwilligen Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule sicherzustellen.

Artikel 2

Leistungsvereinbarung 1 Der Regierungsrat schliesst mit einer anbietenden Organisation eine Leistungsvereinbarung ab, soweit der Zweck nach Artikel 1 das verlangt. 2 Der Regierungsrat kann auch mit mehreren anbietenden Organisationen eine Leistungsvereinbarung abschliessen, sofern dies notwendig ist, um den Zweck nach Artikel 1 zu erreichen. 3 Die Leistungsvereinbarung stellt insgesamt sicher, dass: a) der freiwillige Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule ein breit gefächertes Instrumentenangebot aufweist, von guter Qualität ist, den Bedarf im Kanton Uri deckt, allen Schülerinnen und Schülern der Volksschule offen steht und, soweit das sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist, dezentral angeboten wird b) die anbietenden Organisationen eine zweckmässige und kostengünstige Organisation und Administration aufweisen c) die Aufsicht (Controlling) des Kantons gewährleistet ist * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1462 Kanton Uri 4 Die Aufforderung, sich um eine Leistungsvereinbarung zu bewerben, ist öffentlich auszuschreiben. 5 Teilangebote sind zulässig. Der Regierungsrat kann, im Einverständnis mit den anbietenden Organisationen, ein Angebot auch bloss teilweise annehmen. 6 Die Leistungsvereinbarung ist zeitlich zu befristen. Sie dauert längstens zehn Jahre.

Artikel 3

Abgeltung: Grundsatz 1 Im Rahmen der Programmvereinbarung gilt der Kanton die Lohnkosten teilweise ab, welche die anbietenden Organisationen den Musikschullehrpersonen bezahlen. * 2 Die Abgeltung wird nur für den Unterricht während der Dauer der Schulpflicht geleistet.

Artikel 4

Abgeltung: Berechnung 1 Die vom Kanton zu leistende Abgeltung beträgt 65 Prozent der anrechenbaren Löhne, die die anbietenden Organisationen den Musikschullehrerpersonen bezahlen. * 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der abgeltungsberechtigten Löhne der Musikschullehrpersonen fest. Gestützt darauf bestimmt die zuständige Direktion1) den beitragsberechtigten Lohn im Einzelfall. 3 Der Regierungsrat kann die abgeltungsberechtigten Unterrichtsstunden pro Schülerin oder Schüler beschränken.

Artikel 6 Artikel 5 * …

Abgeltung: besondere Regelungen 1 Der Regierungsrat kann abweichende Regelungen treffen für Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf einen entsprechenden Vertrag der Gemeinde oder des Kantons den Musikunterricht in einem anderen Kanton besuchen. 1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 7 Kanton Uri 10.1462

Weitere finanzielle Abgeltungen 1 Der Kanton kann weitere Beiträge leisten, namentlich an Kurse, die von kantonalen Verbänden durchgeführt werden. Im Rahmen der Leistungsvereinbarung kann er zudem Beiträge leisten an: a) die Kosten der Administration und Leitung b) die Weiterbildung der Musiklehrpersonen c) * den Unterricht von Lernenden der Sekundarstufe II d) * den Unterricht von jungen Erwachsenen in Ausbildung bis 25 Jahre e) * den Unterricht von musikalisch besonders begabten Jugendlichen

Artikel 8 und jungen Erwachsenen

Vollzug und Ausgaben 1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. 2 Er beschliesst die mit dem Vollzug dieser Verordnung verbundenen Ausgaben.

Artikel 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 27. Februar 1980 über Beiträge an den freiwilligen Musikunterricht während der Volksschulzeit wird aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. August 2006 in Kraft. 10.1462 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 28.09.2005 01.08.2006 Erlass Erstfassung AB 07.10.2005 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 5 aufgehoben AB 05.10.2007 05.02.2025 01.08.2025 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 14.02.2025 05.02.2025 01.08.2025 Artikel 7 Abs. 1, c) geändert AB 14.02.2025 05.02.2025 01.08.2025 Artikel 7 Abs. 1, d) eingefügt AB 14.02.2025 05.02.2025 01.08.2025 Artikel 7 Abs. 1, e) eingefügt AB 14.02.2025 Kanton Uri 10.1462 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 28.09.2005 01.08.2006 Erstfassung AB 07.10.2005 Artikel 3 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007 Artikel 4 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007 Artikel 4 Abs. 1 05.02.2025 01.08.2025 geändert AB 14.02.2025 Artikel 5 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 05.10.2007 Artikel 7 Abs. 1, c) 05.02.2025 01.08.2025 geändert AB 14.02.2025 Artikel 7 Abs. 1, d) 05.02.2025 01.08.2025 eingefügt AB 14.02.2025 Artikel 7 Abs. 1, e) 05.02.2025 01.08.2025 eingefügt AB 14.02.2025

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