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9 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Kanton trifft Massnahmen, um für die kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU), insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
a. die Regelungsdichte zu reduzieren,
b. die administrative Belastung durch die Behörden und die Verwaltung
abzubauen.
§ 2
Ziele
1 Der Kanton verfolgt dabei folgende Ziele:
a. Sicherstellung der KMU-Verträglichkeit von Erlassen, durch welche KMU,
insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, im Rahmen ihrer Tätigkeit
betroffen sind;
b. Abbau von Vorschriften;
c. Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren, beispielsweise durch
Vereinfachung von Formularen, Festlegen von Bearbeitungsfristen etc.;
d. Reduktion der Anzahl Stellen, die für ein einzelnes Vorhaben angegangen werden müssen;
e. Förderung des Einsatzes privater Kontrollen und Zertifikate;
f. Senkung des Aufwandes, der den KMU, insbesondere den Kleinst- und
Kleinunternehmen, bei der Beschaffung der Informationen und bei der
Umsetzung der einzuhaltenden Vorschriften entsteht;
g. Einsatz praxistauglicher, elektronischer Behördendienstleistungen (z.B.
Guichet Virtuel).
1) Gesetzesinitiative (Vorlage an den Landrat Nr. 2004-179) in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
2 541
§ 3
Begriff
1 Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert:
a. Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen): 0-9 Beschäftigte,
b. kleine Unternehmen: 10-49 Beschäftigte,
c. mittlere Unternehmen: 50-249 Beschäftigte.
2 Massnahmen
§ 4
Regulierungsfolgenabschätzung
1 Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein.
2 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durchgeführt, um feststellen zu können, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen,
von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind (Ueberprüfung auf
KMU-Verträglichkeit).
3 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird angewandt:
a. bei der Vorbereitung neuer Erlasse, von denen KMU betroffen sind;
b. für bestehende Erlasse, von denen KMU betroffen sind.
4 Mit der Regulierungsfolgenabschätzung wird geprüft:
a. die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von Regulierungen;
b. ob gegebenenfalls alternative Regulierungen den gleichen Zweck effizienter erfüllen können;
c. die Effizienz im Vollzug von Regulierungen;
d. die Belastung der KMU, namentlich im Hinblick auf:
1. den administrativen Mehraufwand, der durch die Regulierungen hervorgerufen wird;
2. die Folgekosten der Regulierungen, beispielsweise infolge notwendig werdender Investitionen, erschwerter Betriebsabläufe, etc.
5 Zeigen die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung Handlungsbedarf
auf, leitet der Regierungsrat die nötigen Korrekturmassnahmen zur Erreichung
der Ziele im Sinne von § 2 ein.
6 Die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung sowie allfällige Korrekturmassnahmen gemäss Absatz 5 sind in der Regel Bestandteil der Vorlagen des
Regierungsrates an den Landrat.
7 Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Regulierungsfolgenabschätzung vornehmen.
§ 5
KMU-Forum
1 Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission (KMU-Forum), die ihm
als beratendes Organ bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Seite steht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
3 541
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Verwaltung und der
Wirtschaft, wobei insbesondere die Wirtschaftskammer Baselland für letztere
ein Vorschlagsrecht hat.
§ 6
Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)
1 Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung einer Informations- und Koordinationsstelle in der Verwaltung (One Stop Shop). Diese bildet in der Regel die
Schnittstelle zwischen den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, und der Verwaltung. Sie erleichtert den Zugang zu den vom Regierungsrat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit diesen.
3 Schlussbestimmungen
§ 7
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern § 8 nichts
anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat erstattet dem KMU-Forum über die getroffenen Massnahmen und über den Sachstand regelmässig Bericht.
§ 8
Fristen
1 Die Regulierungsfolgenabschätzung ist bei bestehenden Erlassen gemäss
§ 4 Absatz 3 Buchstabe b anhand einer zu erstellenden Prioritätenliste innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.
2 Die Anlaufstelle (One Stop Shop) gemäss § 6 wird innerhalb von 1 Jahr seit
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingesetzt. Der Landrat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.
§ 9
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft2).
2) In Kraft seit 6. Juni 2005.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
4 541
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2005 06.06.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0549
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
5 541
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.06.2005 06.06.2005 Erstfassung GS 35.0549
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
Erlasstitel Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den
Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Entlastungsgesetz)
SGS-Nr. 541
GS-Nr. 35.549
Erlassdatum 5. Juni 2005 (LRV 2004-179)
In Kraft seit 6. Juni 2005
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen