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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2

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Contents: 83 provisions
  1. vorspann
  2. Eingangsformel
  3. § 1 Zweck; Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Grundsätze
  6. § 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
  7. § 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
  8. § 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
  9. § 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
  10. § 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
  11. § 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
  12. § 10 Einstufung fester Gemische
  13. § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
  14. § 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
  15. § 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
  16. § 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
  17. § 15 Technische Regeln
  18. § 16 Behördliche Anordnungen
  19. § 17 Grundsatzanforderungen
  20. § 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
  21. § 19 Anforderungen an die Entwässerung
  22. § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
  23. § 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
  24. § 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
  25. § 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
  26. § 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
  27. § 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
  28. § 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
  29. § 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
  30. § 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
  31. § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
  32. § 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
  33. § 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
  34. § 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
  35. § 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
  36. § 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
  37. § 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
  38. § 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
  39. § 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
  40. § 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
  41. § 39 Gefährdungsstufen von Anlagen
  42. § 40 Anzeigepflicht
  43. § 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
  44. § 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
  45. § 43 Anlagendokumentation
  46. § 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
  47. § 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
  48. § 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
  49. § 47 Prüfung durch Sachverständige
  50. § 48 Beseitigung von Mängeln
  51. § 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
  52. § 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  53. § 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
  54. § 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
  55. § 53 Bestellung von Sachverständigen
  56. § 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
  57. § 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
  58. § 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
  59. § 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
  60. § 58 Bestellung von Fachprüfern
  61. § 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
  62. § 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
  63. § 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
  64. § 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
  65. § 63 Pflichten der Fachbetriebe
  66. § 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
  67. § 65 Ordnungswidrigkeiten
  68. § 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
  69. § 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
  70. § 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  71. § 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  72. § 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
  73. § 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
  74. § 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
  75. § 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  76. Schlussformel
  77. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
  78. Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
  79. Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
  80. Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  81. Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  82. Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  83. Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

Proposed changes to this act

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83 provisions

Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951) Anlagen, | Prüfzeitpunkte und -intervalle Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 Zeile 1 | vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung, | bei Stilllegung einer Anlage Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 5 Jahre | A, B, C und D Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | B, C und D | C und D alle 5 Jahre | C und D Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre | B, C und D

Propose a change

Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952) Anlagen, | Prüfzeitpunkte und -intervalle Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 Zeile 1 | vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | wiederkehrende Prüfung, | bei Stilllegung einer Anlage Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 30 Monate | A, B, C und D Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1 000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr | über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden | über 100 m³ | über 1 000 m³ alle 5 Jahre | über 1 000 m³ Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D

Propose a change

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 953 - 955) 1 Begriffsbestimmungen 1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen. 1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind. 2 Allgemeine Anforderungen 2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. 2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass a) allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können, b) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind, c) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und d) bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. 2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern. 2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz. 3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen 3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen. 3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. 4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut 4.1 Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt. 4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist. 5 Abfülleinrichtungen 5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat a) diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und b) die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten. 5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist. 6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung 6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. 6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen. 6.3 Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist. 6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. 6.5 Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen: a) ohne Mangel, b) mit geringfügigem Mangel, c) mit erheblichem Mangel oder d) mit gefährlichem Mangel. Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. 6.6 Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten: a) zum Betreiber, b) zum Standort, c) zur Anlagenidentifikation, d) zur Anlagenzuordnung, e) zu behördlichen Zulassungen, f) zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat, g) zu Art und Umfang der Prüfung, h) dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden, i) zu Art und Umfang der festgestellten Mängel, j) zu Datum und Ergebnis der Prüfung und k) zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung. 6.7 Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt. 7 Bestehende Anlagen 7.1 Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum a) § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3, b) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und c) die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren. Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin. 7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen, a) mit denen diese Abweichungen behoben werden, b) die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder c) mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird. In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. 7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen. 7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen § 68 Absatz 7 entsprechend. 7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 8 Anforderungen in besonderen Gebieten 8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden. 8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn a) sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und b) wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können. 8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn a) das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und b) wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird. 8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.

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