Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.056 Bebauungsplan 56: Riehen Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen - Bettingen (BP 56) Vom 28. April 1958 (Stand 30. August 1990) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften für die nördliche Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und der Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/238.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.056 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.1958 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1958 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.056 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.1958 30.08.1990 Erstfassung 1958 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.056 Riehen Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen - Bettingen GRB vom 28. April 1955 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften für die nördliche Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und der Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: a) Für die nachstehenden speziellen Bauvorschriften ist Plan Nr. 7207 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 21. Februar 1955 massgebend. b) 1 In der blau schraffierten Fläche dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, deren Wandhöhe nicht mehr als 6 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 10 m betragen darf, wobei als Ausgangspunkt für die Messung das natürliche Terrain an der Südfassade der Bauten gilt. 2 Die Firste müssen zur Bettingerstrasse parallel verlaufen. Flachdächer sind für die Hauptgebäude nicht gestattet. 3 Gebäudegruppen sind auf Doppelhäuser zu beschränken. c) Zwischen den Punkten A und B müssen sämtliche Bauten mit Ausnahme erdgeschossiger Vorbauten 20 m bis 30 m hinter der Baulinie errichtet werden. d) Einfriedigungen und Grünhecken dürfen längs der Bettingerstrasse die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. e) 1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Aussicht in die Rheinebene und die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/238.html 1) Lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
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Bebauungsplan 56: Riehen Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen - Bettingen
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