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7 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist
a die Simulation eines neuen amtlichen Bewertungssystems (NewAB),
b die Bekanntgabe von Daten durch die Gebäudeversicherung Bern (GVB)
und
c die Bearbeitung dieser Daten durch die Steuerverwaltung des Kantons
(Steuerverwaltung).
2 Zweck ist die Vergleichbarkeit des neuen amtlichen Bewertungssystems mit
dem aktuellen Bewertungssystem im Kanton.
Art. 2
Simulation des neuen amtlichen Bewertungssystems
1 Das neue amtliche Bewertungssystem stützt sich auf Gebäudeversicherungswerte, Landwerte und pauschalierte Altersentwertungen.
2 Die Gebäudeversicherungswerte für alle Gebäude im Kanton werden einmalig durch die GVB der Steuerverwaltung bekanntgegeben.
3 Die Landwerte werden durch die Steuerverwaltung bei externen Anbietern
eingekauft.
4 Die pauschalierten Altersentwertungen werden durch die Steuerverwaltung
festgesetzt.
5 Mit den Daten gemäss den Absätzen 2 bis 4 werden amtliche Werte und
Eigenmietwerte für ein Kalenderjahr simuliert.
1) BSG 152.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-024
661.543.1 2
Art. 3
Bekanntgabe von Daten durch die GVB
1 Die GVB gibt der Steuerverwaltung folgende Daten zu den durch sie versicherten Gebäuden bekannt:
a eine eindeutige Identifikationsnummer des gelieferten Datensatzes,
b eine eindeutige Gebäudeidentifikationsnummer zum Versicherungsobjekt
(EGID oder BEGID),
c die Art des Versicherungsobjekts gemäss anwendbarer Nomenklatur der
GVB,
d den Gebäudeversicherungswert des Versicherungsobjekts.
2 Sie gibt weiter pro Gebäudeversicherungswert an:
a die Wertart (Neuwert oder davon abweichend),
b das Datum der Schätzung,
c die Adresse des Versicherungsobjekts.
3 Sie gibt zudem, sofern verfügbar, folgende Angaben bekannt:
a das Gebäudevolumen,
b das Baujahr,
c die Bedachung (hart oder weich),
d die Bauart (massiv oder nicht massiv).
Art. 4
Bearbeitung von Daten durch die Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung
a bearbeitet die Daten gemäss Artikel 3 ausschliesslich im Rahmen von NewAB,
b anonymisiert die Daten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt,
c gibt die Ergebnisse so bekannt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2 Nach einem negativen Entscheid gemäss Artikel 6 Absatz 4, spätestens aber
nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung von NewAB
(Inkrafttreten), sind die Daten ohne Verzug zu vernichten.
Art. 5
Kosten für die Datenbekanntgabe
1 Die GVB gibt die Daten gemäss Artikel 3 grundsätzlich kostenlos bekannt.
2 Ist eine Programmierung in den Systemen der GVB für die Datenbekanntgabe erforderlich, vergütet die Steuerverwaltung der GVB den Aufwand mit 180
Franken pro Stunde.
3 661.543.1
Art. 6
Evaluation und Controlling
1 Die resultierenden Bewertungen gemäss neuem amtlichem Bewertungssystem werden denjenigen gemäss geltendem Bewertungssystem in einem Bericht gegenübergestellt.
2 Es wird evaluiert, ob das neue amtliche Bewertungssystem zu bewertungstechnisch akzeptablen Werten führt.
3 Dazu werden die Bewertungen gemäss geltendem Bewertungssystem auf eine mit den simulierten Werten vergleichbare Basis gestellt.
4 In Kenntnis des Berichts entscheidet der Regierungsrat, ob er dem Grossen
Rat einen Antrag auf Einführung des neuen amtlichen Bewertungssystems auf
Gesetzesstufe stellt.
Art. 7
Inkrafttreten und zeitliche Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember
2029.
Bern, 19. März 2025 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Allemann
Der Staatsschreiber: Auer
661.543.1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.03.2025 01.05.2025 Erlass Erstfassung 25-024
5 661.543.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.03.2025 01.05.2025 Erstfassung 25-024