Law

Versuchsverordnung über das neue amtliche Bewertungssystem NewAB

Bern · 661.543.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c6263ffe177c09caca5561def68f7f33d14140fd72aee4041832b60a359f00d0

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist a die Simulation eines neuen amtlichen Bewertungssystems (NewAB), b die Bekanntgabe von Daten durch die Gebäudeversicherung Bern (GVB) und c die Bearbeitung dieser Daten durch die Steuerverwaltung des Kantons (Steuerverwaltung). 2 Zweck ist die Vergleichbarkeit des neuen amtlichen Bewertungssystems mit dem aktuellen Bewertungssystem im Kanton.

Art. 2

Simulation des neuen amtlichen Bewertungssystems 1 Das neue amtliche Bewertungssystem stützt sich auf Gebäudeversicherungswerte, Landwerte und pauschalierte Altersentwertungen. 2 Die Gebäudeversicherungswerte für alle Gebäude im Kanton werden einmalig durch die GVB der Steuerverwaltung bekanntgegeben. 3 Die Landwerte werden durch die Steuerverwaltung bei externen Anbietern eingekauft. 4 Die pauschalierten Altersentwertungen werden durch die Steuerverwaltung festgesetzt. 5 Mit den Daten gemäss den Absätzen 2 bis 4 werden amtliche Werte und Eigenmietwerte für ein Kalenderjahr simuliert. 1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-024 661.543.1 2

Art. 3

Bekanntgabe von Daten durch die GVB 1 Die GVB gibt der Steuerverwaltung folgende Daten zu den durch sie versicherten Gebäuden bekannt: a eine eindeutige Identifikationsnummer des gelieferten Datensatzes, b eine eindeutige Gebäudeidentifikationsnummer zum Versicherungsobjekt (EGID oder BEGID), c die Art des Versicherungsobjekts gemäss anwendbarer Nomenklatur der GVB, d den Gebäudeversicherungswert des Versicherungsobjekts. 2 Sie gibt weiter pro Gebäudeversicherungswert an: a die Wertart (Neuwert oder davon abweichend), b das Datum der Schätzung, c die Adresse des Versicherungsobjekts. 3 Sie gibt zudem, sofern verfügbar, folgende Angaben bekannt: a das Gebäudevolumen, b das Baujahr, c die Bedachung (hart oder weich), d die Bauart (massiv oder nicht massiv).

Art. 4

Bearbeitung von Daten durch die Steuerverwaltung 1 Die Steuerverwaltung a bearbeitet die Daten gemäss Artikel 3 ausschliesslich im Rahmen von NewAB, b anonymisiert die Daten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, c gibt die Ergebnisse so bekannt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. 2 Nach einem negativen Entscheid gemäss Artikel 6 Absatz 4, spätestens aber nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung von NewAB (Inkrafttreten), sind die Daten ohne Verzug zu vernichten.

Art. 5

Kosten für die Datenbekanntgabe 1 Die GVB gibt die Daten gemäss Artikel 3 grundsätzlich kostenlos bekannt. 2 Ist eine Programmierung in den Systemen der GVB für die Datenbekanntgabe erforderlich, vergütet die Steuerverwaltung der GVB den Aufwand mit 180 Franken pro Stunde. 3 661.543.1

Art. 6

Evaluation und Controlling 1 Die resultierenden Bewertungen gemäss neuem amtlichem Bewertungssystem werden denjenigen gemäss geltendem Bewertungssystem in einem Bericht gegenübergestellt. 2 Es wird evaluiert, ob das neue amtliche Bewertungssystem zu bewertungstechnisch akzeptablen Werten führt. 3 Dazu werden die Bewertungen gemäss geltendem Bewertungssystem auf eine mit den simulierten Werten vergleichbare Basis gestellt. 4 In Kenntnis des Berichts entscheidet der Regierungsrat, ob er dem Grossen Rat einen Antrag auf Einführung des neuen amtlichen Bewertungssystems auf Gesetzesstufe stellt.

Art. 7

Inkrafttreten und zeitliche Befristung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2029. Bern, 19. März 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer 661.543.1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.03.2025 01.05.2025 Erlass Erstfassung 25-024 5 661.543.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.03.2025 01.05.2025 Erstfassung 25-024

← Find another law