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34 provisions
Art. 1 A. Städtischer Leistungsbereich
1 Die Stadt erteilt für den städtischen Leistungsbereich
folgende Aufträge an die AOZ:
a. Sicherstellen der angemessenen Unterbringung, der ambulanten und stationären Betreuung sowie der wirtschaftlichen Hilfe für die in den Verantwortungsbereich der Stadt
fallenden Personen im Asylbereich gemäss den gesetzlichen Vorschriften;
b. Führen von Integrationsangeboten im Migrationsbereich, die
dem spezifischen Bedarf der Stadt entsprechen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Beschäftigung, soziale
und berufliche Integration, Ausbildung von Jugendlichen
und jungen Erwachsenen, Frühe Kindheit sowie Förderung
des zivilgesellschaftlichen Engagements und des guten Zusammenlebens.
2 Das Sozialdepartement schliesst mit der AOZ jährlich eine Leistungsvereinbarung zum städtischen Leistungsbereich ab.
Art. 2
Der Gemeinderat beschliesst mit dem jährlichen Budget
den Betriebsbeitrag für den städtischen Leistungsbereich.
Art. 3
1 Die AOZ beschafft den erforderlichen Wohnraum soweit
als möglich auf dem privaten Wohnungsmarkt.
2 Die Stadt stellt sowohl Wohnraum als auch Land für temporäre
Wohnsiedlungen (TWS) zur Verfügung.
1 Fassung gem. STRB Nr. 98 vom 14. Januar 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
2 VO AOZ, AS 851.160.
3 Begründung siehe STRB Nr. 2111 vom 12. Juli 2023.
Aufträge
Finanzierung
Wohnraumbeschaffung
2Leistungsauftrag an die
Art. 4 Asyl-Organisation Zürich ( AOZ)851.161
Die AOZ unterstützt die Stadt in ihrem Engagement bei
der Aufnahme zusätzlicher Geflüchteter.
Art. 5
Die AOZ stimmt sich für den städtischen Leistungsbereich
mit den fachlich dafür zuständigen Gremien des Sozialdepartements ab.
Art. 6
Die AOZ sorgt gemeinsam mit dem Sozialdepartement
für eine stetige Weiterentwicklung und Verbesserung der Qualität der Angebote des städtischen Leistungsbereichs.
Art. 7 B. Leistungsbereich Dritte
1 Die AOZ kann im Leistungsbereich Dritte Angebote für
Bund, Kantone, Gemeinden und weitere Dritte in folgenden Bereichen erbringen:
a. Betreuen von Asylsuchenden in Bundesasylzentren;4
b. Betrieb von kantonalen Durchgangszentren im Kanton Zürich;
c. Betrieb von kantonalen Einrichtungen im Kanton Zürich, die
dazu bestimmt sind, mehrere MNA zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und
nachtsüber aufzunehmen (sog. Heimpflege MNA);
d. Betrieb von kommunalen Asylzentren;
e. Ausrichten von wirtschaftlicher Hilfe sowie Sicherstellen der
ambulanten und stationären Betreuung und Unterbringung
von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, anerkannten Flüchtlingen und anderen Bezugsberechtigten;
f. Führen von Angeboten zur Bildung und Arbeitsintegration;
g. Führen von Angeboten zur Förderung und Unterstützung
der sozialen Integration;
h. Führen von Angeboten zur Weiterbildung im Asyl-, Migrations- und Integrationsbereich.
2 Der Bereich Kollektivstrukturen umfasst die Aufträge in Art. 7
Abs. 1 lit. a–c.
3 Das Führen von kantonalen Rückkehrzentren jeglicher Art ist
der AOZ untersagt.
4 Fassung gem. STRB Nr. 98 vom 14. Januar 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Humanitäres
Engagement
Abstimmung
Weiterentwicklung
Aufträge
3Leistungsauftrag an die
Art. 8 Asyl-Organisation Zürich ( AOZ) 851.161
1 Die AOZ schliesst für jeden Auftrag eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Berichterstattung der AOZ ist geregelt:
a. gegenüber Dritten in den Leistungsvereinbarungen mit Dritten;
b. gegenüber der Stadt in einer separaten Vereinbarung.
Art. 9
1 Die AOZ stellt die Qualität der Leistungserbringung mit
geeigneten Massnahmen sicher.
2 Sie überprüft regelmässig die Qualität der Auftragsumsetzung
und legt der Stadt mindestens jährlich schriftlich Bericht vor.
Art. 10
Die AOZ finanziert die Angebote gemäss Art. 7 Abs. 1
aus Eigen- oder Drittmitteln.
Art. 11
1 Der Verwaltungsrat definiert Kriterien für Bewerbungen
auf Drittaufträge.
2 Er berücksichtigt dabei die Minimalstandards gemäss Abschnitt II.
3 Der Verwaltungsrat setzt bei der Bewerbung auf Ausschreibungen schwergewichtig auf die Positionierung der AOZ als Fachorganisation.
Art. 12
In Bewerbungen auf Aufträge im Bereich Heimpflege
MNA ist die Kooperation mit anerkannten Anbieterinnen und Anbietern im Kinder- und Jugendheimbereich vorzusehen.
II. Minimalstandards
Art. 13 A. Geltungsbereich
1 Die Minimalstandards gelten für den städtischen Leistungsbereich nach Inkrafttreten dieses Leistungsauftrags.
2 Sie gelten für den Leistungsbereich Dritte:
a. bei der Bewerbung auf neue Aufträge nach Inkrafttreten
dieses Leistungsauftrags;
b. nur insoweit die AOZ für den entsprechenden Bereich vertraglich zuständig ist; Art. 24–25 sind unabhängig davon
anwendbar.
3 Die AOZ weist die Stadt darauf hin, wenn die Minimalstandards
bei bereits laufenden Aufträgen zu Konflikten führen.
Leistungsvereinbarung und Berichterstattung
Qualitätssicherung im
Bereich Kollektivstrukturen
Finanzierung
Bewerbung
a. Kriterien
b. Bereich
MNA im
Besonderen
Leistungsbereiche
4Leistungsauftrag an die
Art. 14 Asyl-Organisation Zürich ( AOZ)851.161
Die Minimalstandards zu den vulnerablen Personen gemäss Art. 21–26 gehen den anderen Minimalstandards vor.
Art. 15 B. Minimalstandards zur Unterbringung
Die AOZ erlässt in Form eines Reglements Standards
insbesondere zu:
a. Kriterien zur Belegung und Zuteilung von Wohnungen und
Zimmern;
b. Grundausstattung von Unterkünften, für die die AOZ die
Verantwortung in diesem Bereich hat;
c. Zugang zu sanitären Anlagen.
Art. 16
1 Die AOZ berücksichtigt bei den Kriterien zur Belegung
und Zuteilung von Wohnungen und Zimmern insbesondere:
a. Geschlecht;
b. Sprache;
c. kultureller Hintergrund;
d. Alter;
e. familiäre und/oder freundschaftliche Beziehungen;
f. Vulnerabilität der Klientinnen und Klienten.
2 Sie strebt eine möglichst tiefe Belegung der Wohnungen und
Zimmer an.
3 Sie sorgt für separate und zeitlich uneingeschränkt nutzbare
Rückzugsräume.
Art. 17
1 Die AOZ kann ausnahmsweise und befristet von den
Minimalstandards zur Unterbringung sowie Art. 25 abweichen,
wenn:
a. ausserordentliche Schwankungen der Flüchtlingszahlen
vorliegen;
b. eine akute Notsituation in der Unterbringung eintritt.
2 Sie setzt sich dafür ein, dass Abweichungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt bleiben.
3 Um die Vorgaben betreffend Unterbringung gemäss Art. 15 f.
und Art. 25 zu gewährleisten, kann die AOZ weitere Unterbringungsmöglichkeiten anmieten und betreiben.
Hierarchie
Umsetzung
Minimalstandards
Gesundheitsversorgung
Kriterien
Belegung
und Zuteilung
Ausnahme
5Leistungsauftrag an die
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 851.161
C. Minimalstandards zur ambulanten und
Art. 18 stationären Betreuung
Die AOZ erlässt in Form eines Reglements Standards
insbesondere zu:
a. Ausgestaltung der ambulanten und stationären Betreuung;
b. Schutz der Intim- und Privatsphäre;
c. Fallbelastung des Personals in der ambulanten Betreuung;
d. Zuständigkeit für die Klientinnen und Klienten in der ambulanten Betreuung;
e. Schulung des Personals.
Art. 19
Die AOZ strebt einen möglichst hohen Schutz der Intim-
und Privatsphäre der Klientinnen und Klienten an.
Art. 20 D. Minimalstandards zur Gesundheitsversorgung
Die AOZ erlässt in Form eines Reglements Standards
insbesondere zu:
a. möglichst niederschwelligen Zugängen zur umfassenden
Gesundheitsversorgung für Klientinnen und Klienten, die
sowohl den psychischen wie auch physischen Bereich und
Angebote zu Aufklärung und Prävention beinhaltet;
b. Schulung des Personals.
E. Minimalstandards zur Berücksichtigung von
Art. 21 vulnerablen Personen
Als vulnerable Personen gelten insbesondere:
a. begleitete Minderjährige;
b. unbegleitete Minderjährige (MNA);
c. Schwangere;
d. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern;
e. ältere Menschen;
f. LGBTIQ;
g. physisch und/oder psychisch Erkrankte;
h. Menschen mit Behinderung;
Umsetzung
Minimalstandards
Betreuung
Schutz
Intim- und
Privatsphäre
Umsetzung
Minimalstandards
Gesundheitsversorgung
Vulnerable
Personen
6Leistungsauftrag an die
Asyl-Organisation Zürich ( AOZ)851.161
i. Opfer von Folter und/oder jeglicher Art physischer, psychischer und/oder sexueller Gewalt;
j. Opfer von Menschenhandel.
Art. 22
1 Die AOZ berücksichtigt insbesondere im Bereich Kollektivstrukturen die besonderen Bedürfnisse von vulnerablen
Personen und sieht entsprechende Einzelfalllösungen vor.
2 Sie erlässt in Form eines Reglements Standards insbesondere
zu:
a. Unterbringung;
b. ambulante und stationäre Betreuung;
c. Gesundheitsversorgung;
d. Information;
e. Zugang zu Fach- und Beschwerdestellen;
f. Schulung des Personals;
g. Tagesstruktur, inklusive Schule und Freizeitgestaltung, für
Kinder und Jugendliche gemäss Art. 21 lit. a, b und d.
3 Sie erlässt für Kinder und Jugendliche gemäss Art. 21 lit. a, b
und d zusätzliche Minimalstandards zur Tagesstruktur inklusive
Art. 23 Schule und Freizeitgestaltung
1 Die AOZ sensibilisiert und schult alle Mitarbeitenden zu
den besonderen Bedürfnissen von vulnerablen Personen.
2 Interne und externe Fachstellen werden in der Konzeption und
Durchführung der Schulung miteinbezogen.
Art. 24
Die AOZ berücksichtigt bei Kindern und Jugendlichen
gemäss Art. 21 lit. a, b und d die Anforderungen der Kinderrechtskonvention, sofern die schweizerische Gesetzgebung dies
zulässt.
Art. 25
1 Im Bereich Heimpflege MNA gelten sinngemäss die
Vorgaben für die Heimpflege gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz5 und Kinder- und Jugendheimverordnung6, ausgenommen § 27 Abs. 1 KJV.
2 Grundsätzlich werden MNA in Einzel- oder Doppelzimmern untergebracht, ausser es liegen fachliche Gründe für Mehrbettzimmer vor.
5 KJG, 852.2.
6 KJV, 852.21.
Umsetzung
Minimalstandards
vulnerable
Personen
Schulung
Kinder und
Jugendliche
im Besonderen
Heimpflege
MNA
a. Grundsätzliches
7Leistungsauftrag an die
Asyl-Organisation Zürich ( AOZ) 851.161
3 Für einzelne Zimmer kann von den Flächenvorgaben gemäss
§ 26 Abs. 2 KJV abgewichen werden.
Art. 26
Im Auftrag des Stadtrats beaufsichtigt eine externe Fachorganisation die AOZ bei der Auftragserfüllung nach Art. 25.
F. Minimalstandards zu Information und
Art. 27 Beschwerdestellen
Die AOZ stellt sicher, dass für alle Klientinnen und Klienten die sie betreffenden Informationen jederzeit frei und wenn
immer möglich in ihrer Muttersprache zugänglich sind.
Art. 28
1 Die AOZ verfügt über interne Beschwerdestellen für
Klientinnen und Klienten.
2 Sie gewährleistet für alle Klientinnen und Klienten in allen Angeboten einen einfachen und niederschwelligen Zugang zu internen und externen Beschwerdestellen.
Art. 29 G. Weitere Minimalstandards
1 Aufträge müssen der AOZ eine angemessene Reaktion auf Schwankungen erlauben.
2 Die AOZ hat betriebliche und organisatorische Massnahmen zu
treffen, um ihren Auftrag im Rahmen von ordentlichen Schwankungen der Flüchtlingszahlen zu erfüllen.
Art. 30 III. Umsetzung und Verantwortlichkeiten
Der Stadtrat ermächtigt den Vorsteher des Sozialdepartements, in begründeten Einzelfällen vorübergehende Ausnahmen zum vorliegenden Leistungsauftrag zu beschliessen.
Art. 31
1 Der Verwaltungsrat erlässt Reglemente zur Umsetzung
des Leistungsauftrags gemäss Art. 8 Abs. 4 Ziff. 6 VO AOZ7.
2 Der Verwaltungsrat berücksichtigt die Vorgaben in der Eigentümerstrategie zur Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 2021–20248.
Art. 32
1 Der Verwaltungsrat ist für die Einhaltung des Leistungsauftrags verantwortlich.
2 Er meldet der Stadt sämtliche Vorkommnisse umgehend schriftlich, namentlich Konflikte mit den Minimalstandards.
7 VO AOZ, AS 851.160.
8 STRB Nr. 561/2021 vom 2. Juni 2021.
b. Aufsicht
Information
Beschwerdestellen
Schwankungstauglichkeit
Ausnahmeregelungen
Reglemente
Zuständigkeit
8Leistungsauftrag an die
Asyl-Organisation Zürich (AOZ)851.161
Art. 33 IV. Schlussbestimmungen
Der Leistungsauftrag vom 25. August 20219 wird per
30. Juni 2023 aufgehoben.
Art. 34
Dieser Leistungsauftrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
9 STRB Nr. 842/2021.
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten