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13 provisions
Art. 1
Angaben und Gesuch *
1 Die Bewilligung gemäss Artikel 3 ff. des Gastwirtschaftsgesetzes hat mindestens
folgende Angaben zu enthalten:
a) Personalien und Adresse der berechtigten Person;
b) genaue Bezeichnung des Betriebes oder Anlasses;
c) genaue Bezeichnung der Nebenbetriebe;
d) bei befristeten Bewilligungen deren Dauer.
2 Das Gesuch ist vollständig bei der Behörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der
Betrieb liegt oder der Anlass stattfindet, einzureichen. *
3 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die Führung eines Betriebs sind rechtzeitig vor Aufnahme der gastgewerblichen Tätigkeit einzureichen. Dasselbe gilt bei
Art. 2 Betriebsübernahmen. *
Nebenbetriebe
1 Als Nebenbetriebe gelten Betriebe, die sich im oder in unmittelbarer Nähe des
Hauptbetriebes befinden und in der Bewilligung als solche aufgeführt sind.
Art. 2a * Nachweis
1 Der Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung
verstossen wurde, kann beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales eingeholt werden.
1) BR 945.100
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Meldepflicht *
1 Wer gegen Entgelt ausländische Personen beherbergt, ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die ausländischen Personen den Meldeschein ausfüllen. *
2 Als Beherbergen gilt auch das zur Verfügung stellen eines Grundstückes für vorübergehendes oder länger dauerndes Wohnen in Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen
Einrichtungen.
3 Die Gemeinden können die Meldepflicht längstens bis 31. Dezember 2014 auf
Schweizerinnen und Schweizer ausdehnen sowie die Meldung an eine Gemeindestelle regeln. *
Art. 4
Ausnahmen von der Meldepflicht *
1 Keiner Meldepflicht unterliegen Spitäler, Alters- und Pflegeheime, stationäre Einrichtungen für vorschul- und schulpflichtige Kinder, stationäre Einrichtungen für
Behinderte, stationäre Suchthilfeeinrichtungen sowie weitere ähnliche Einrichtungen.
Art. 5
Meldeschein
1 Die Meldung erfolgt auf einem amtlichen Meldeschein, welcher der beherbergenden Person durch Vermittlung der Gemeinde abgegeben wird.
2 Besondere Meldescheine von Gemeinden und Privaten müssen inhaltlich dem amtlichen Meldeschein entsprechen. *
Art. 7 Art. 6 * …
Ehepaare, Kinder
1 Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare müssen nur einen Meldeschein ausfüllen. *
2 Kinder in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person können auf deren Meldeschein eingetragen werden.
Art. 8
Gruppen
1 Bei Gruppen von mehr als fünf Personen kann anstelle des Meldescheines eine
Kollektivliste verwendet werden.
2 Die Gruppenleitung hat einen amtlichen Meldeschein auszufüllen, auf welchem die
Anzahl der Gruppenmitglieder anzugeben ist.
Art. 9 * Pflichten der beherbergenden Person
1 Die beherbergende Person sorgt dafür, dass der Meldeschein von der beherbergten
Person ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet wird.
2 Die Angaben sind anhand eines gültigen Identitätsausweises (Pass, Personalausweis oder anderes Passersatzpapier) zu überprüfen; Art und Nummer des Identitätsausweises sind auf dem Meldeschein zu vermerken.
Art. 10 * Aufbewahrung des Meldescheines
1 Die beherbergende Person hat die Meldescheine während eines Jahres aufzubewahren und sie den Polizeiorganen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 11 * …
2. Kleinhandel mit gebrannten Wassern *
Art. 12 * Gesuche
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten
Wassern sind rechtzeitig vor Aufnahme des Kleinhandels beziehungsweise vor der
Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses
auf dem amtlichen Formular beim Veterinär- und Lebensmittelamt (Amt) einzureichen.
Art. 13
Formulare
1 Das Amt stellt den Gemeinden amtliche Formulare zur Verfügung. *
2 Diese händigen sie spätestens zusammen mit der gestützt auf Artikel 3 Absatz 1
Gastwirtschaftsgesetz2) erteilten Bewilligung der berechtigten Person aus.
Art. 14
Meldungen
1 Die Gemeinden haben die von ihnen erteilten Bewilligungen sowie Entscheide
über Strafen und Massnahmen in Kopie dem Amt zuzustellen. *
2 Sie melden dem Amt unverzüglich, wenn ein Betrieb nicht mehr weitergeführt
wird. *
3 Die zuständige kantonale Behörde stellt den Gemeinden Entscheide über Strafen
Art. 15 und Massnahmen gegen Betriebe, die auf deren Gebiet liegen, zu. *
Festsetzung der Abgabe
1 Wer gebrannte Wasser abgibt, hat auf dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formular innert der darauf vorgegebenen Frist von 30 Tagen genaue Angaben über deren Ankauf zu machen. *
2 Das Amt legt fünf Regionen fest, in welchen die Angaben über den Ankauf gebrannter Wasser jeweils im Fünfjahresturnus erhoben werden. *
2) BR 945.100
3 Gestützt auf die Angaben der gesuchstellenden Person und nötigenfalls eigene Erhebungen setzt das Amt die Höhe der Abgabe durch Zuweisung in eine Umsatzklasse gemäss Artikel 17 des Gesetzes3) fest. Massgebend ist in der Regel der Jahresdurchschnitt der angekauften Menge in den letzten fünf Jahren. *
4 Auf Antrag der steuerpflichtigen Person kann die Einteilung in eine Umsatzklasse
geändert werden. *
5 Bei erheblichen Zweifeln an der Selbstdeklaration kann das Amt nach durchgeführter Kontrolle eine Korrektur der bestehenden Zuweisung in eine Umsatzklasse
vornehmen. *
6 Für Branntweinproduzenten und Betriebe, die auch eine Grosshandelsbewilligung
besitzen, ist der im Kanton erzielte Kleinhandelsumsatz massgebend. *
Art. 16 * Ermessenstaxation
1 Bei neuen Bewilligungen, Betriebserweiterungen sowie -unterbrüchen oder wenn
zuverlässige Unterlagen über die angekaufte Menge fehlen, wird die Zuweisung in
eine Umsatzklasse aufgrund des mutmasslichen Umsatzes festgelegt.
Art. 17
Aufbewahren der Belege; Inhalt
1 Belege über die angekaufte Menge gebrannter Wasser sind während fünf Jahren
geordnet im Betrieb aufzubewahren.
2 Sie haben zu enthalten: Datum der Lieferung, Sortenbezeichnung, eingekaufte
Menge, Adresse der Lieferfirma.
3 Für Branntweinproduzenten und Betriebe, die auch eine Grosshandelsbewilligung
besitzen, gilt diese Verpflichtung für den Kleinhandel im Kanton.
Art. 18
Kontrolle
1 Das Amt ist befugt, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. *
2 Es kann insbesondere in Unterlagen Einsicht nehmen und Vorräte prüfen, soweit
diese für die Festsetzung der Abgaben gemäss Artikel 17 Gastwirtschaftsgesetz4)
von Bedeutung sind.
3) BR 945.100
4) BR 945.100
3. Ordnungsbussenverfahren *
Art. 18a * Zuständigkeit
1 Das für den Polizeibereich zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes beziehungsweise die von der Gemeinde mit den polizeilichen Aufgaben betrauten Dritten
sind befugt, Übertretungen der Bestimmungen zum Schutz vor Verleitung zu Alkoholmissbrauch gemäss Artikel 23a des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes5) mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken zu ahnden.
2 Auf der Stelle darf die Ordnungsbusse nur erhoben werden, wenn die Widerhandlung vom Polizeiorgan selber beobachtet wurde, die fehlbare Person damit einverstanden ist und die übrigen Voraussetzungen der Einführungsgesetzgebung zur
Schweizerischen Strafprozessordnung6) erfüllt sind.
Art. 18b * Verfahren
1 Bezahlt eine fehlbare Person die Busse sofort, erhält sie eine Quittung. Diese ist
anonym und bestätigt den Empfang des bezahlten Ordnungsbussenbetrages.
2 Bezahlt eine fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bussenformular.
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz haben den Betrag zu hinterlegen oder eine
andere angemessene Sicherheit zu leisten.
3 Das Bussenformular hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der fehlbaren Person;
b) Zeit und Ort der Widerhandlung gegen Artikel 23 des Gastwirtschaftsgesetzes
für den Kanton Graubünden7);
c) den Bussenbetrag;
d) den Hinweis, dass das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt
wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;
e) das Datum der Abgabe des Bussenformulars;
f) die Unterschrift des Polizeiorgans.
4 Bei Bezahlung der Busse innert Frist wird das Formular vernichtet. Andernfalls erfolgt die Verzeigung bei der zuständigen Gemeindebehörde, und es wird das kostenpflichtige ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.
4. Schlussbestimmungen
Art. 19 * …
5) BR 945.100
6) BR 350.100
7) BR 945.100
Art. 20 * Übergangsbestimmungen
1 Für die Festsetzung der Abgabe durch Zuweisung in eine Umsatzklasse gemäss Artikel 17 des Gesetzes8) sind bis zur Einreichung einer Veranlagung nach neuem
Recht die bisher geltenden Veranlagungen massgebend.
Art. 21
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
8) BR 945.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
20.03.2007 01.04.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert 2007, 1033
27.03.2007 01.06.2007 Art. 3 Abs. 1 geändert -
27.03.2007 01.06.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert -
27.03.2007 01.06.2007 Art. 6 aufgehoben -
27.03.2007 01.06.2007 Art. 9 totalrevidiert -
27.03.2007 01.06.2007 Art. 10 totalrevidiert -
18.12.2007 01.01.2008 Titel 1. geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 1 Titel geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 2 eingefügt -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 3 eingefügt -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 2a eingefügt -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 3 Titel geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 4 Titel geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben -
18.12.2007 01.01.2008 Titel 2. geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 1 geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 1 geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 eingefügt -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 1 geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 2 geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 3 geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 4 geändert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 5 eingefügt -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 6 eingefügt -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 16 totalrevidiert -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 19 aufgehoben -
18.12.2007 01.01.2008 Art. 20 totalrevidiert -
19.05.2009 01.01.2010 Art. 12 totalrevidiert -
19.05.2009 01.01.2010 Art. 14 Abs. 2 geändert -
19.05.2009 01.01.2010 Art. 18 Abs. 1 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Titel 3. eingefügt 2010, 4818
21.12.2010 01.01.2011 Art. 18a eingefügt 2010, 4818
21.12.2010 01.01.2011 Art. 18b eingefügt 2010, 4818
03.12.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 3 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.12.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Titel 1. 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 1 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 1 Abs. 2 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 1 Abs. 3 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 2a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 3 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 3 Abs. 1 27.03.2007 01.06.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 3 03.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 4 18.12.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 5 Abs. 2 27.03.2007 01.06.2007 geändert -
Art. 6 27.03.2007 01.06.2007 aufgehoben -
Art. 7 Abs. 1 20.03.2007 01.04.2007 geändert 2007, 1033
Art. 9 27.03.2007 01.06.2007 totalrevidiert -
Art. 10 27.03.2007 01.06.2007 totalrevidiert -
Art. 11 18.12.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel 2. 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 12 19.05.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 13 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 14 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 14 Abs. 2 19.05.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 14 Abs. 3 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 15 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 2 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 3 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 4 18.12.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 15 Abs. 5 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 15 Abs. 6 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 16 18.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Art. 18 Abs. 1 19.05.2009 01.01.2010 geändert -
Titel 3. 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 4818
Art. 18a 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 4818
Art. 18b 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 4818
Art. 19 18.12.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 20 18.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert -