Law

Beschluss betreffend die Entschädigung der Branchenkommissäre und der Experten im Rahmen der Qualifikationsverfahren

Valais · 412.102 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7a5a225a2ce09eb0f07e7dc27a8fa6ad98ad76971e1c07e7c97c9ad125839398

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss setzt die Entschädigungen und Spesen-Entschädigung für Branchenkommissäre, welche durch die Dienststelle für Berufsbildung (nachgehend: die DB) ernannt werden und für Experten fest, die in dieser Funktion vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachgehend: das Departement) ernannt werden. 2 Magistraten, Angestellte und Lehrpersonen, die in Ausführung ihrer Funktion oder während ihrer Arbeitszeit Leistungen als Branchenkommissäre oder als Experten erbringen, erhalten keine Entschädigung ausser den in diesem Beschluss in Artikel 3 festgelegten Spesen-Entschädigungen.

Art. 2

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Branchenkommissäre, der Chef-Experten und der Experten für die Qualifikationsverfahren werden wie folgt festgelegt: a) Chef-Experten: 1. pro einzelne Stunde Fr. 50 2. pro halben Tag (4 Stunden) Fr. 180 3. pro ganzen Tag (8 Stunden) Fr. 320 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 412.102 b) Experten/Branchenkommissäre: 1. pro einzelne Stunde Fr. 45 2. pro halben Tag (4 Stunden) Fr. 160 3. pro ganzen Tag (8 Stunden) Fr. 280 2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen. 3 Ist die Ganztageszeit erreicht, so können zusätzlich maximal zwei Stunden geleistet werden, welche zum Einzelstunden-Ansatz verrechnet werden. 4 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen und Abkommen betreffend die Qualifikationsverfahren.

Art. 3

Spesen-Entschädigungen 1 Im Zusammenhang mit der Spesen-Entschädigung von Branchenkommissären, Chef-Experten und Experten wird auf die Anwendung des Spesenreglements vom 24. Juni 2010 verwiesen.

Art. 4

Spezielle Branchenkommissär- und Experten-Aufträge 1 Die Entschädigung von Branchekommissären und Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden der DB unterbreitet.

Art. 5

Zuständigkeiten 1 Das Departement und die DB werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 6

Neuüberprüfung der Entschädigungen 1 Im Zusammenhang mit der Neuüberprüfung der Entschädigung von Spesen und Reisekosten wird auf die Anwendung von Artikel 64 der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG) verwiesen.

Art. 7

Schlussbestimmungen 1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft zu treten. 412.102 2 Er hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entscheide auf. 412.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 07.11.2012 01.09.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 46/2012 412.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.11.2012 01.09.2011 Erstfassung BO/Abl. 46/2012

← Find another law