§ 1 Volksschulamt
Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus.
Zürich · 412.101.6 · regulation
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In force since 2009-08-17, as the publisher states.
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Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus.
1 Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2 und § 8 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3 vor Aufnahme des Unterrichts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss § 73 Abs. 1 VSV3 ein. 2 Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichtsprogramms.
Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung. Überprüfung
Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunterrichts gemäss § 70 Abs. 2 VSG2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden.
1 Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt gemäss § 74 Abs. 2 VSV3 eine externe Beurteilung anordnen. 2 Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft. 1 OS 64, 721. 2 LS 412.100. 3 LS 412.101.