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20 provisions
§ 1 I. Betreibungs- und Konkursorgane
7 Betreibungskreise
1 Jede Gemeinde bildet einen Betreibungskreis. Der Gemeinderat wählt den Betreibungsbeamten und den Stellvertreter.
2 Mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis vereinigen oder die
Aufgaben des Betreibungsamtes an einen Bezirk übertragen. Die von den Gemeinde- und Bezirksräten getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung
des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
3 Der Regierungsrat vereinigt, wenn es die Verhältnisse erfordern, Gemeinden in
einen Betreibungskreis. Er hört vorgängig das Kantonsgericht an. Der Regierungsrat bezeichnet die Wahlbehörde nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und
regelt die Besoldung des Betreibungsamtes.
§ 2
8 Konkurskreise
1 Jeder Notariatskreis bildet einen Konkurskreis.
2 Mehrere Notariatskreise können sich zu einem gemeinsamen Konkurskreis zusammenschliessen. Die von den Bezirksräten getroffene Vereinbarung bedarf der
Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
3 Der Regierungsrat vereinigt, wenn es die Verhältnisse erfordern, Notariatskreise
in einem gemeinsamen Konkurskreis. Er bezeichnet die Wahlbehörde sowie die
untere Aufsichtsbehörde und regelt die Besoldung der Konkursbeamten. Der Regierungsrat hört vorgängig die beteiligten Bezirke und das Kantonsgericht an.
270.1102
§ 3
9 Betreibungs- und Konkursbeamte
1 Jeder Betreibungsbeamte ist verpflichtet, die Wahl als Stellvertreter für einen
benachbarten Betreibungskreis anzunehmen.
2 Die Notare oder deren Stellvertreter sind für ihren Kreis zugleich Konkursbeamte, sofern der Bezirksrat nicht besondere Konkursbeamte bezeichnet.
3 Das Kantonsgericht kann Notare und Betreibungsbeamte auf vier Jahre zu Konkursbeamten mit Amtsbefugnis für einzelne Fälle im ganzen Kantonsgebiet ernennen.
§ 4
10 Ausserordentliche Konkursbeamte
1 Mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde kann das Konkursamt für einzelne Fälle von Konkursen, deren Durchführung voraussichtlich besonders schwierig oder besonders zeitraubend ist, dazu befähigte Personen als ausserordentliche
Konkursbeamte einsetzen.
2 Die Entschädigung der ausserordentlichen Konkursbeamten wird vom Bezirksrat
in einem Tarif festgelegt.
§ 5
11 Ausserordentliche Stellvertretung
Bei Ausstand des Betreibungsbeamten, des Konkursbeamten und ihrer Stellvertreter bestellt die untere Aufsichtsbehörde eine ausserordentliche Stellvertretung.
§ 6
12 Wahlfähigkeit
1 Als Betreibungs- und Konkursbeamter ist wählbar, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und einen Fähigkeitsausweis erworben hat. Die
Wahlbehörde kann eine Wohnsitzpflicht vereinbaren.
2 Den Ausweis erteilt das Kantonsgericht nach erfolgreicher Prüfung. Diesem Ausweis gleichgestellt sind das schwyzerische Anwaltspatent und das schwyzerische
Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Das Kantonsgericht kann auch weitere Ausweise
als ausreichend bezeichnen sowie weiteren Personen die Wahlfähigkeit zusprechen.
3 Ein Betreibungs- und Konkursbeamter kann nicht gleichzeitig Kantonsrichter,
Bezirksgerichtspräsident oder Einzelrichter sein.
§ 7
13 Besoldung
1 Die Betreibungs- und Konkursbeamten beziehen die tarifgemässen Gebühren.
2 Die Gemeinwesen können den Betreibungs- und Konkursbeamten eine feste
Besoldung ausrichten. In diesem Fall werden die Gebühren zuhanden der Kasse
des Gemeinwesens bezogen.
§ 8
14 Haftung
Die Haftung des Kantons richtet sich nach Bundesrecht. Er kann unabhängig von
einem Verschulden Rückgriff auf Bezirke und Gemeinden nehmen, soweit Schäden durch widerrechtliche Handlungen ihrer Funktionäre verursacht wurden.
270.110SRSZ 1.2.2021 3
§ 9
15 Hinterlegungsstelle
Die Kantonalbank ist Hinterlegungsstelle gemäss SchKG. Der Regierungsrat kann
weitere Bankinstitute als Hinterlegungsstellen zulassen.
§ 10 II. Aufsicht und Beratung 16
17 Aufsichtsbehörden
1 Der Bezirksgerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde. Der Regierungsrat bezeichnet die untere Aufsichtsbehörde, sofern:
a) er gestützt auf § 1 Abs. 3 mehrere Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken
zu einem gemeinsamen Betreibungskreis vereinigt;
b) sich mehrere Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken freiwillig zu einem
gemeinsamen Betreibungskreis zusammenschliessen;
c) eine Gemeinde die Aufgabe des Betreibungsamtes an einen Bezirk überträgt,
zu dessen Territorium sie nicht gehört.
d) sich ein Konkurskreis über mehrere Bezirke erstreckt.
2 Das Kantonsgericht ist obere Aufsichtsbehörde. Es führt den Amtsuntersuch
durch.
§ 11
18 Betreibungs- und Konkursinspektor
1 Das Kantonsgericht stellt den Betreibungs- und Konkursinspektor an, welcher
unter seiner Aufsicht steht. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten
übertragen.
2 Der Betreibungs- und Konkursinspektor übt in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden die unmittelbare Kontrolle über die Betreibungs- und Konkursämter aus und berät diese, insbesondere auch bei der Wahl der Betreibungs- und
Konkursbeamten. Er unterstützt die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung
ihrer Aufsichtspflicht und erstattet ihnen regelmässig Bericht über seine Kontrolltätigkeit.
3 Der Betreibungs- und Konkursinspektor kann fachliche Weisungen an die Betreibungs- und Konkursämter erteilen oder diese bei der oberen oder der unteren
Aufsichtsbehörde beantragen sowie einzelne Fälle nach Anhörung der betroffenen
Ämter einem anderen Kreis zuweisen.
4 Das Kantonsgericht berichtet dem Kantonsrat über die Tätigkeit des Betreibungs- und Konkursinspektors im Rechenschaftsbericht.
§ 11a
19 Informatik
1 Das Kantonsgericht koordiniert den Einsatz von Informatikmitteln in den Betreibungs- und den Konkursämtern.
2 Es kann dazu den Bezirken und Gemeinden verbindliche Vorgaben machen.
270.1104
§ 12 III. Gerichtsbehörden
20 Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach
dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 13
21 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert
die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:
a) Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;
b) Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
und Klagen Dritter, welche aufgrund von Art. 268a OR die Herausgabe von
Retentionsgegenständen verlangen;
c) Widerspruchsklagen (Art. 107, 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf
Art. 14 einer zu versteigernden Liegenschaft (
SchKG);
d) Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Personen unter einer
Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes und Pfründern an einer
Pfändung (Art. 111 SchKG, Art. 334 ZGB, Art. 529 OR) sowie Einsprachen
von Ehegatten und Kindern des Schuldners gegen die Pfändung ihres Erwerbs
und der Erträgnisse ihres Vermögens;
e) Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokationsplanes (Art. 148, 157 SchKG);
f) Klagen über Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplanes
im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG);
g) Anfechtungsklagen (Art. 214, 286-288 SchKG);
h) Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).
§ 14 22 Summarisches Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst
den in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:
a) Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung sichernder Massnahmen, Anerkennung eines ausländischen Kollokationsplanes,
eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens
(Art. 166 bis 175 IPRG);
b) einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 31 LugÜ, sofern diese
ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vorbehalten.
§ 15 23
§ 15a 24
270.110SRSZ 1.2.2021 5
§ 16
25 Betreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften
Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei
Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
§ 18 § 17 26
27 Vorbehalt des Justizgesetzes und der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes und der Schweizerischen
Zivilprozessordnung.
§ 19 IV. Schlussbestimmungen
28 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Mai 1912;29
b) der Beschluss vom 11. August 1894 betreffend die kostenfreie Abgabe der
Protokolle und Formulare für die Betreibungs- und Konkursämter;30
c) die kantonale Vollzugsverordnung vom 10. Mai 1971 zum Bundesgesetz über
die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.31
§ 20
32 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
§ 21 des Inkrafttretens.33
34
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
16-545 mit Änderungen vom 27. Oktober 1993 (GS 18-361), vom 12. Dezember 1996 (GS 19-
165), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-448) vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-
82x), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-
14f), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom
21. Mai 2014 (GS 24-9), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden
der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25g) und vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation
des Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61c).
2 Ingress in der Fassung vom 27. Oktober 1993.
3 SR 281.1.
270.1106
4 SR 282.11.
5 SR 291.
6 SR 0.275.11.
7 Randtitel und Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 1996; Abs. 4 aufgehoben am 12. Dezember 1996; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
8 § 2 neu eingefügt am 12. Dezember 1996; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
9 Bisheriger § 2 wurde zu § 3, Fassung (Abs. 2 neu) vom 12. Dezember 1996.
10 § 4 neu eingefügt am 12. Dezember 1996.
11 Bisheriger § 3 wurde zu § 5, Fassung (neu) vom 12. Dezember 1996, Abs. 2 aufgehoben am
12. Dezember 1996.
12 Bisheriger § 4 wurde zu § 6, Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 1996; Abs. 1 in der Fassung
vom 21. Mai 2014.
13 Bisheriger § 5 wurde zu § 7, Fassung vom 12. Dezember 1996.
14 Bisheriger § 6 wurde zu § 8, Fassung (neu und Randtitel) vom 12. Dezember 1996.
15 Bisheriger § 7 wurde zu § 9, Fassung (neu) vom 12. Dezember 1996.
16 Gliederungstitel in der Fassung vom 12. Dezember 1996.
17 Bisheriger § 8 wurde zu § 10, Fassung, Randtitel und Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember
1996; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 14. März 2018.
18 § 11 neu eingefügt am 12. Dezember 1996, in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1997
1828); Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 18. September 2019.
19 Neu eingefügt am 18. September 2019.
20 Fassung vom 18. November 2009.
21 Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 14. September 2011.
22 Fassung vom 18. November 2009.
23 Aufgehoben am 21. Mai 2014.
24 Aufgehoben am 18. November 2009.
25 Fassung vom 18. November 2009.
26 Aufgehoben am 18. September 2019.
27 Fassung vom 18. November 2009.
28 Bisherige §§ 17-19 wurden zu §§ 19-21, Fassung vom 12. Dezember 1996.
29 GS 8-47, 9-204, 13-77, 162, 14-82.
30 GS 2-291.
31 GS 16-56.
32 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
33 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16-614); Änderungen vom 27. Oktober 1993 am
1. Januar 1994 (GS 18-362), vom 12. Dezember 1996 am 1. April 1997 (Abl 1997 391), vom
27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. November 2009 am 1. Januar
2011 (Abl 2010 1508), vom 14. November 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. September
2014 (Abl 2014 1907), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) und vom
18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252) in Kraft getreten.
34 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.