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Verordnung des WBF über die Ersatzpflichtlagerhaltung von Erdgas

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Pflichtlagerware
  2. Art. 2 Qualität der Ware
  3. Art. 3 Gesamtmenge
  4. Art. 4 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
  5. Art. 5 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Pflichtlagerware

Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.

Art. 2 Qualität der Ware

Die Pflichtlagerware muss jederzeit der handelsüblichen und lagerfähigen Qualität entsprechen.

Art. 3 Gesamtmenge

Die Gesamtmenge muss 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht entsprechen.

Art. 4 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen. 2 Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 5 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung. 2 Es kann den Anhang nach Anhörung der Provisiogas und des Fachbereichs Energie ändern.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

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