Law

Bauordnung Mollis

Glarus Nord · 7.1-4 · communal act

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffserklärungen: Niveaupunkt, Gebäudehöhe, Niedrige An- und Nebenbauten, Ausnützung, Baumassenziffer, Geschlossene Bauweise, Groberschliessung, Feinerschliessung, Perimeterverfahren, Baureife
  4. Art. 4 Zoneneinteilung: Nutzungspläne 1:2'000 / 1:5'000, 2. Bauzonenetappe, 2. Erschliessungsetappe, 1. Erschliessungsetappe, Rahmenplan
  5. Art. 5 Zonenordnung
  6. Art. 6 <strong>*</strong> Überbauung grösserer Areale: Zweck, Bedingungen, Begutachtung, Genehmigung, Sicherstellung, Umlegung der AZ auf Einzelparzelle, Erhöhte Ausnützung
  7. Art. 7 Überbauungsplan: Verfahren, Sicherstellung, Begutachtung
  8. Art. 8 Strassen und Plätze: Garagen und Abstellplätze, Vorplätze, Ablösungssumme
  9. Art. 9 Kinderspielplätze
  10. Art. 10 Umgebungs- / Grünplan
  11. Art. 11 Erschliessungsanlagen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2175_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2175_2_1_c">[1]</a>
  12. Art. 12 Erschliessungskosten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2176_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2176_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>
  13. Art. 13 Besonnung
  14. Art. 14 Allgemeine Gestaltung und Anpassung Umgebungsschutz
  15. Art. 15 Gestaltung von Quartieren, Strassen und Plätzen, geschützte Dorfbilder
  16. Art. 16 Reklame und Anschlagwesen
  17. Art. 17 Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung
  18. Art. 18 Mischbauweise Massivbau-Holzbau
  19. Art. 19 Einfriedungen
  20. Art. 20 Terrainveränderungen
  21. Art. 21 Gebäudeabstände
  22. Art. 22 Abstand in besonderen Verhältnissen
  23. Art. 23 Garagen usw.
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Ausfahrten, freie Sicht
  26. Art. 26 Maximale Erdgeschosshöhe, Hanglagen
  27. Art. 27 Dachausnützung
  28. Art. 28 Dachaufbauten
  29. Art. 29 Dachformen, Dachneigung
  30. Art. 30 <strong>*</strong> Antennen
  31. Art. 31 <strong>*</strong> Solaranlagen (Sonnenkollektoren), Wintergärten
  32. Art. 32 Untergeschoss
  33. Art. 33 Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler
  34. Art. 34 Umbauten, Renovationen
  35. Art. 35 <strong>*</strong> Baueingabe, Vorbescheid, Begutachtung
  36. Art. 36 Gültigkeit der Baubewilligung
  37. Art. 37 Ausnahmen
  38. Art. 38 Vollzug, Handhabung
  39. Art. 39 Beschwerde
  40. Art. 40 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
  41. Art. 41 Inkraftsetzung

41 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Bauordnung bezweckt die planmässige und harmonische bauliche Entwicklung der Gemeinde Mollis, unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen und der rationellen Nutzung von Grund und Boden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Mollis. Ihre Vorschriften sind anzuwenden bei allen Neu-, Um- und Aufbauten, bei Zweckänderungen, Fassadenrenovationen, Fassadenveränderungen, bei Mauern, Terrainveränderungen und bei Einfriedungen in den Bauzonen sowie bei Erstellung und Erweiterung von Verkehrsanlagen, Mobilheim- und Campingplätzen und sonstigen Anlagen jeglicher Art. Die Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen, insbesondere des BG über die Raumplanung (RPG), der Raumplanungsverordnung (RPV), des BG über den Umweltschutz (USG), des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG), des kantonalen Strassengesetzes (KSG) und des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG), bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffserklärungen: Niveaupunkt, Gebäudehöhe, Niedrige An- und Nebenbauten, Ausnützung, Baumassenziffer, Geschlossene Bauweise, Groberschliessung, Feinerschliessung, Perimeterverfahren, Baureife

1 In Ergänzung der kantonalen Bestimmungen werden die nachfolgenden Begriffe genauer umschrieben: 2 Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt. 3 Als Gebäudehöhe gilt die Höhe der Schnittlinie zwischen Gebäudewand und Dachfläche über dem Niveaupunkt, als Firsthöhe die höchste Erhebung des Daches über dem Niveaupunkt. 4 Als niedrige An- und Nebenbauten werden solche bezeichnet, deren Gebäudehöhe nicht mehr als 3.3 m und deren Firsthöhe oder deren Anschluss an den Hauptbau nicht mehr als 500 m beträgt. Gegenüber Nachbargrundstücken gilt bei reduziertem Grenzabstand die Höhe an der Fassadenfront, ab gewachsenem Terrain gemessen. Bei Einhaltung dieser Masse können die Anbauten unter die Fortsetzung einer Dachfläche des Hauptbaues gestellt werden. 5 Die Ausnützung des Grundstückes wird durch zwei Ausnützungsziffern gemessen: Die erste Ziffer regelt das Verhältnis der Bruttogeschossfläche (BGF) inkl. der Fläche der zu Wohn- oder Arbeitszwecken ausbaubaren Räume des Hauptbaues zur anrechenbaren Grundstückfläche, die zweite Ziffer das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen niedriger An- und Nebenbauten zur Grundstückfläche. Keller und Dachgeschosse zählen in dem Masse, als sie als Wohn- und Arbeitsräume verwendet werden können. Die Flächen von Balkonen werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Gruppen von Einfamilienhäusern wie bei Mehrfamilienhäusern ist jedoch die von mehreren Bewohnern benützte Haupterschliessung in einer Breite von 5.0 m von der Grundstückfläche in Abzug zu bringen, wobei die Zufahrten zu den Sammelgaragen und Abstellplätzen bis zu Beginn derselben – bei Einzelgaragen bis 6.0 m vor die Garagentore – gerechnet werden. 6 Die Ausnützung von Industriebauland wird durch eine Ziffer festgelegt, die die Zahl der Kubikmeter Baumasse festhält (gemessen ab gewachsenem Boden, jedoch ohne Kaminbauten und Liftaufbauten), die pro m&sup2; Land erstellt werden darf. 7 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen. 8 Als Groberschliessung wird die Versorgung eines Baugebietes mit den Hauptsträngen der Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen den Werken und der Feinerschliessung verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungsanlagen, sowie öffentlich zugängliche Strassen und Wege. Die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung wird im Perimeterverfahren finanziert. 9 Die Feinerschliessung umfasst die Anlagen zwischen der Groberschliessung und den einzelnen Gebäudeanschlüssen. Die Kosten der Feinerschliessung sind der Grundeigentümerschaft zu überbinden. 10 Das Perimeterverfahren regelt für genau umgrenzte Landflächen die Erschliessungs-, Vorschuss- und Beitragspflichten grundeigentümerverbindlich. 11 Ein Grundstück ist baureif, wenn die Groberschliessung, d. h. die Ver- und Entsorgungsanlagen sowie die Sammel- oder Erschliessungsstrasse, bis zu dessen Grenze rechtlich, technisch und finanziell sichergestellt ist. 12 Zu Abs. 8–10: Massgebend ist das Erschliessungsreglement. *

Art. 4 Zoneneinteilung: Nutzungspläne 1:2'000 / 1:5'000, 2. Bauzonenetappe, 2. Erschliessungsetappe, 1. Erschliessungsetappe, Rahmenplan

1 Um den besonderen Bedürfnissen der bestehenden und zukünftigen Nutzung und Bebauung Rechnung zu tragen, wird das Gemeindegebiet in die nachgenannten Zonen eingeteilt. 2 Die Grenzen dieser Zonen sind in den Nutzungsplänen 1:2'000 und 1:5'000 niedergelegt. Diese sind integrierte Bestandteile der Bauordnung. Sie liegen in der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf, dienen aber nur zur Übersicht und nicht zur Entnahme von Massen. Änderungen in der Zoneneinteilung sind der Gemeindeversammlung vorzulegen und bedürfen der Genehmigung des Departements. * 3 Für eine planerische Etappierung und um auf einen sparsamen Umgang mit Land hinzuwirken, kann Bauland der 2. Bauzonenetappe zugewiesen werden. Vorläufig kann nicht gebaut werden. Bei Bedarf und nach Sicherstellung der Baureife erfolgt die Zuteilung zur eigentlichen Bauzone über einen verbindlichen Überbauungsplan. Die Umzonung erfolgt durch Beschluss der Gemeindeversammlung. 4 Für Gebiete der 2. Erschliessungsetappe leistet die Gemeinde keine Beiträge an die Finanzierung der Groberschliessung. Für alle Gebiete, die nicht der 2. Erschliessungsetappe zugewiesen werden, übernimmt die öffentliche Hand je nach Gemeinde-Interessenz 0% bis 100% der Kosten für die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung. 5 Gebiete werden der 1. Erschliessungsetappe zugeteilt, wenn Erstellungs-, Erneuerungs- und Unterhaltskosten für die Groberschliessung sichergestellt und die Interessenz der öffentlichen Hand daran von der Gemeindeversammlung genehmigt ist. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis in einem separaten Plan mit Parzellennummern. 6 Der Rahmenplan zeigt Möglichkeiten und Vorhaben zur weiteren Entwicklung auf. Er umfasst Konzepte, Pläne und Inventare und enthält Empfehlungen und Richtlinien für eine massgeschneiderte Nutzung, Erschliessung, Überbauung und Gestaltung. Die einzelnen Massnahmen werden blattweise zusammengetragen, laufend nachgeführt und auf dem ordentlichen Verfahrens- und Verhandlungsweg laufend verwirklicht. Die Genehmigung des Rahmenplanes sowie dessen Änderung erfolgt als Ganzes oder in Teilen durch die Gemeindeversammlung. Der Rahmenplan ist von den Behörden sowie den hoheitlich tätigen Werken und Organen zu befolgen und zeitgerecht auf den kantonalen Richtplan abzustimmen. (Hinweis: Findet keine Anwendung mehr, Instrument im RBG nicht mehr vorgesehen).

Art. 5 Zonenordnung

1 Zone 1 Dorfkernzone: * a) Zweck: Erhaltung und Erneuerung eines hygienischen, harmonischen und lebensfähigen Dorfkerns. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Ein- und Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser sowie Gewerbebauten, deren Einwirkungen auf die Umgebung ein erträgliches Mass nicht überschreiten. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: 8.25 m, 9.75 m bei Gewerbebauten. f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: 0.6 2. An- und Nebenbauten: 0.1 g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes geschlossene Bauweise zu verfügen sowie unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt «Überbauung grösserer Areale», die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1.5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9.75 m) beansprucht werden. Bauten, die für das Ortsbild oder als Einzelobjekt von Bedeutung sind, sind nach Massgabe ihres Schutzwertes (Schutzzone, Eigenwert) zu erhalten. Bestehende Bauten, welche nur für das Strassenbild von Bedeutung sind, dürfen in den bisherigen Abmessungen sowohl umgebaut als auch ersetzt werden, sofern keine gesundheits- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verletzt werden. Diese Massnahmen können durch Baulinienpläne sichergestellt werden. 2 Zone 1a Wohn- und Gewerbezone: * a) Zweck: Entwicklungsgebiet für Wohn- und Gewerbebauten b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Mehrfamilienhäuser sowie gewerbliche Betriebe, wo Störungen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB verboten sind. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: 8.25 m, 9.25 m bei Gewerbebauten. f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: 0.6 2. An- und Nebenbauten: 0.1 g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat ist berechtigt, unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt «Überbauung grösserer Areale», die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1.5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9.75 m) beansprucht werden. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. In begründeten Fällen und wenn keine anderen Interessenten entgegenstehen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der Anzahl der Geschosse gewähren. 3 Zone 1b Wohn- und Gewerbezone, 2. Erschliessungsetappe: * a) Zweck: Entwicklungsgebiet für Wohn- und Gewerbebauten. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Mehrfamilienhäuser sowie gewerbliche Betriebe, wo Störungen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB verboten sind. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: 8.25 m, 9.75 m bei Gewerbebauten. f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: 0.6 2. An- und Nebenbauten: 0.1 g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat ist berechtigt, unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt «Überbauung grösserer Areale», die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1.5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9.75 m) beansprucht werden. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen. 4 Zone 2a / 2b Wohnzonen: a) Zweck: Schaffung gesunder Wohnbebauung. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser und andere Baugruppen, falls eine gute und zweckmässige Bebauung erreicht wird. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: II e) Gebäudehöhen in Meter: 7.0 m f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: 0.4 2. An- und Nebenbauten: 0.05 g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes und den Bestimmungen von Art. 6 den Bau von Mehrfamilienhäusern zu gestatten. Die Ausübung von stillen Gewerben ist gestattet, ebenso der Betrieb von Ladengeschäften. 5 Zone 2c Wohnzone, 2. Erschliessungsetappe: a) Zweck: Schaffung gesunder Wohnbebauung. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser und andere Baugruppen, falls eine gute und zweckmässige Bebauung erreicht wird. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet d) Lärmempfindlichkeitsstufe: II e) Gebäudehöhen in Meter: 7.0 m f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: 0.4 2. An- und Nebenbauten: 0.05 g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen. 6 Zone 2d Zone für Ferienhäuser und Beherbergungsstätten: a) Zweck: Erhaltung und massvolle Erneuerung von bestehenden Ferienhäusern und Beherbegungsstätten, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Schönheiten. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Instandhaltung der bestehenden Ferienhäuser und Beherbergungsstätten. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig für Ferienhäuser, 3-geschossig für Beherbergungsstätten. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: 7.0 m f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: 0.3 2. An- und Nebenbauten: 0.05 g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Die Parkierung für den Eigenbedarf ist sicherzustellen. Für eine allfällige Garagierung sind Sammel- oder Tiefgaragen anzustreben. In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. 7 Zone 3 Öffentliche Bauten und Anlagen: a) Zweck: Sicherung des Geländes für öffentliche Bauten und Anlagen. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Öffentliche oder in öffentlichem Interesse liegende Gebäude und Liegenschaften, Freiplätze für Sport, Spiel und Erholung. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: II e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Parzellen für diese Zone erwerben oder mit einer grundbuchlich eingetragenen Baubeschränkung belegen. Für die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung ist die Landesschatzungskommission zuständig. Ausgenommen bleiben die Anlagen des Bundes. 8 Zone 4a Gewerbe- und Industriezone: a) Zweck: Entwicklungsgebiet für Gewerbe- und Industriebauten. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Industrielle und grössere gewerbliche personenintensive Betriebe, deren Zweckbestimmung keine wesentliche Störung der Nachbarschaft im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB erwarten lässt. Nur betriebsabhängige Materiallager gestattet. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: keine Vorschriften betreffend Geschosszahl. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: IV e) Gebäudehöhen in Meter: 12.0 m f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: 6 h) Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber sowie für das Personal, dem die Wartung oder Aufsicht der Betriebe übertragen ist, erstellt werden. Der Gemeinderat bestimmt für solche Bauten den genügenden Abstand. 9 Zone 4b Gewerbe- und Industriezone: a) Zweck: Entwicklungsgebiet für Gewerbe und Industriebauten. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Im Rahmen von Art. 679 und 684 ZGB sind erhöhte Immissionen zulässig. Nur betriebsabhängige Materiallager gestattet. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: keine Vorschriften betreffend Geschosszahl. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: IV e) Gebäudehöhen in Meter: 12.0 m f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: 6 h) Besondere Bestimmungen: Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten (Erschliessungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber sowie für das Personal, dem die Wartung und die Aufsicht der Betriebe übertragen ist, erstellt werden. 10 Zone 4c Abbau- und Deponiezone: a) Zweck: Gebiete für Deponien sowie Bearbeitung der gelagerten Materialien. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Bauten sind nur zum Schutz des Materials in sehr begrenztem Umfange gestattet. Im Rahmen von Art. 679 und 684 ZGB sind erhöhte Immissionen zulässig. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: IV e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Aus der Nutzung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten (Erschliessungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Für Bauten erlässt der Gemeinderat Spezialauflagen. Deponien sind landschaftlich zu integrieren und mit umfassendem Sichtschutz zu versehen. 10.1 Zone 4d Gewerbe- und Industriezone: * a) Zweck: Gebiete für Produktionsbetriebe. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Im Rahmen von Art. 679 und 684 ZGB sind erhöhte Immissionen zulässig. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: IV e) Gebäudehöhen in Meter: 22.0 m f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Am Standort Unterflechsen wird die Gewerbe- und Industriezone auf Produktionsbetriebe ausgerichtet. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten (Erschliessungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber sowie für das Personal, dem die Wartung und die Aufsicht der Betriebe übertragen ist, erstellt werden. 10.2 Zone 4e Gewerbe- und Industriezone: * a) Zweck: Gebiete für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Geschlossene Bauweise erlaubt. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: IV e) Gebäudehöhen in Meter: 15.0 m, vorbehalten bleiben die Höhenbeschränkungen gemäss Sicherheitszonenplan nach SIL. f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Am Standort Flugplatz Mollls wird die Gewerbe- und Industriezone auf aviatiknahe Betriebe ausgerichtet. Auf Bauzonenflächen innerhalb des Perimeters Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) dürfen nur Flugplatzanlagen und Nebenanlagen erstellt werden. Flugplatzanlagen dienen ganz oder überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes (Flugplatzanlagen gemäss Art. 37 Abs. 1 LFG). Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Art. 37 bis 37l LFG. Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen bestehender Bauten und Anlagen, welche nicht überwiegend dem Betrieb des Flugplatzes dienen (Nebenanlagen gemäss Art. 37m LFG), unterstehen dem kommunalen und dem übergeordneten Recht. 11 Zone 5 Land- und Alpwirtschaftszone: a) Zweck: Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Gebiete für Landwirtschaft und Bauten mit dieser Zweckbestimmung sowie weitere zonenkonforme Bauten gemäss kantonalem Recht. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. 12 Zone 5a Landwirtschaftszone mit zeitlich begrenzter Spezialnutzung: a) Zweck: Gebiete für die Landwirtschaft, vorbehältlich der zeitlich begrenzten Spezialnutzung. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Spezialauflagen. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: In dieser Zone kann nach Entfernen der Humusschicht aufgrund von Spezialauflagen eine Aushubdeponie erstellt werden, die innerhalb von zehn Jahren gemäss einem Umgebungs- / Grünplan wieder vollständig zu humusieren und zu bepflanzen ist. Während ihrer Dauer ist sie durch umfassenden Sichtschutz landschaftlich zu integrieren. 13 Zone 6 Zone mit beschränkter landwirtschaftlicher Nutzung: a) Zweck: Soweit möglich für landwirtschaftliche Nutzung vorbehalten. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Gebiete für Landwirtschaft und Bauten mit dieser Zweckbestimmung sowie weitere zonenkonforme Bauten gemäss kantonalem Recht. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: 2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet, falls keine weitergehenden Vorschriften bestehen. d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. 14 Zone 7 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung: a) Zweck: Gebiete, deren Nutzung erst später bestimmt werden wird. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Vorläufig Zone mit landwirtschaftlicher Nutzung mit Baubeschränkung. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. 15 Zone 8 Übriges Gemeindegebiet: a) Zweck: Bahnareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Keine Bauten, ausser standortbedingte, gestattet. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. 16 Zone 9 Zone für Skipisten und Loipen, Intensiverholungszone: a) Zweck: Freihaltung des für Skipisten und Loipen geeigneten Geländes von störenden Bauten und Anlagen. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Die Gebiete sind von jeglichen Überbauungen oder Vorrichtungen, die die Sicherheit und flüssige Führung der Skipisten beeinträchtigen können, freizuhalten. Die Loipen sind möglichen Überbauungen und Wegen anzupassen. Ersatzbauten sowie standortbedingte Bauten und Anlagen sind gestattet. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: III e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Die mechanische Bearbeitung der Pisten und Loipen ist zu gewährleisten. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 6 des Gesetzes über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes. 17 Zone 10 Schutzzonen, Grundstücke mit Baubeschränkungen: a) Zweck: Ortsbild-, Umgebungs-, Denkmal- und Landschaftsschutz, Lebensräume für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen sowie im Übrigen die Vorschriften entsprechend der durch diese Schutzzonen überlagerten Zonen. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen, um die Schutzziele und Schutzintensität der betreffenden Gebiete zu gewährleisten. Die Institutionen und ideellen Vereinigungen, die sich mit den entsprechenden Anliegen befassen, insbesondere die Stiftung Pro Mollis, sind beratend beizuziehen. 18 Zone 10a Ortsbildschutz: a) Zweck: Erhaltung des Ortsbildes. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. 19 Zone 10b Umgebungsschutz: a) Zweck: Erhaltung der Umgebung eines geschützten Ortsbildes. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. 20 Zone 10c Denkmalschutz: a) Zweck: Erhaltung punktueller Schutzobjekte. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Spezialvorschriften. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und zur Erhaltung des Objektes. 21 Zone 10d Landschaftsschutz: a) Zweck: Erhaltung und angemessene Pflege eines Schutzgebietes. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Insbesondere kann für gefährdete Gebiete ein Befahr- sowie Startverbot (wie z.B. Variantenskifahren, Motocross, Gleitschirm- und Deltafliegen usw.) zum Schutz von Aufforstungen und Jungwald sowie von Wildlebensräumen durch die Gemeindeversammlung erlassen werden. 22 Zone 10e Naturschutz: a) Zweck: Erhaltung von Lebensräumen für schutzwürdige oder gefährdete Pflanzen und Tiere. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Generelles Bauverbot, Spezialvorschriften. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Insbesondere kann für gefährdete Gebiete ein Befahr- sowie Startverbot (wie z.B. Variantenskifahren, Motocross, Gleitschirm- und Deltafliegen usw.) zum Schutz von Aufforstungen und Jungwald sowie von Wildlebensräumen durch die Gemeindeversammlung erlassen werden. 23 Zone 10f Grundwasserschutz: a) Zweck: Schutz des Grundwassers, Sicherung der Trinkwasserversorgung. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Spezialvorschriften, Baubeschränkung bis Bauverbot. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) Besondere Bestimmungen: Die kantonale Baudirektion sowie der Gemeinderat können besondere Bestimmungen erlassen. Es bestehen Nutzungsbeschränkungen in dieser Zone. 24 Zone 10g Naturgefahren: * a) Zweck: Abwendung von allfälligen Naturgefahren durch detaillierte Abklärungen und geeignete Schutzmassnahmen. b) Vorschriften für die Bebauung und Nutzung: Baueinschränkungen, bauliche Auflagen, Gerinneabstände. c) Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen: -- d) Lärmempfindlichkeitsstufe: -- e) Gebäudehöhen in Meter: -- f) Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten: 1. Hauptbauten: -- 2. An- und Nebenbauten: -- g) Baumassenziffer: -- h) * Der Gemeinderat kann die Genehmigung des Überbauungsplanes und die Baubewilligung vom Einreichen eines Gutachtens zur detaillierten Abklärung der Gefahrensituation oder von weiteren Auflagen abhängig machen. Massgebend für solche Auflagen ist der jeweilige Stand der Gefahrenbeurteilung. Die für den Ausbau, den Unterhalt und die Bewirtschaftung der Gerinne notwendigen baulichen Abstände sind einzuhalten. Bei Bauten und Anlagen, welche im Bereich möglicher Naturgefahren, jedoch ausserhalb von Bauzonen liegen, erbringt der Bauwillige den Nachweis, dass am gewählten Standort allfällige Naturgefahren durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können.

Art. 6 <strong>*</strong> Überbauung grösserer Areale: Zweck, Bedingungen, Begutachtung, Genehmigung, Sicherstellung, Umlegung der AZ auf Einzelparzelle, Erhöhte Ausnützung

1 Wird ein grösseres Bauareal geplant, ist ein verbindliches Gesamtkonzept vorzulegen, das nebst den Elementen des Überbauungsplanes verbindliche Angaben über die Gestaltung der Gebäude und Freiflächen enthält. Gestützt darauf kann der Gemeinderat in den einzelnen Zonen Ausnahmen von den zonengemässen Vorschriften über die zulässige Ausnützungsziffer nach der nachfolgenden Tabelle bewilligen. In den Zonen 1, 1a und 1b sowie 2a kann der Gemeinderat in geeigneter Lage eine Erhöhung der Stockwerkzahl auf 3, evtl. 4 Geschosse gestatten, bei entsprechender Erhöhung der Gebäudehöhe. Die Ausnützung für Nebenbauten kann auf maximal 0.2 erhöht werden, vorausgesetzt, diese Bauteile werden in ihrer Höhe auf das Minimum begrenzt sowie überdeckt und begrünt. 2 Diese Regelung bezweckt eine ausgewogene Lösung zwischen einer haushälterischen Nutzung des Bodens und Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Wohnungsangebotes bei einer architektonisch und städtebaulich guten Gestaltung. 3 Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der erhöhten Ausnützung resp. der zusätzlichen Geschosse. Das Mass der Erhöhung ist auch in Bezug zur Grösse des Areals zu sehen. Diese Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn damit eine hygienisch und baulich einwandfreie Lösung erzielt wird. Insbesondere ist eine die Wohnqualität sichernde Erschliessung vorzusehen; ebenso sind die Beziehungen zu den Nachbargrundstücken zu beachten. Die Bebauung hat sich in das Ortsbild der Gemeinde gut einzufügen. 4 Das Projekt ist zu Lasten des Gesuchstellers von einer Fachinstanz zuhanden des Gemeinderates zu begutachten. 5 Der Gemeinderat genehmigt den Überbauungsplan. 6 Die Gemeinde führt eine Liste aller mit einem rechtskräftigen Überbauungsplan belegten Parzellen, die auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann. 7 Die für die Gesamtüberbauung eines Areales errechnete Ausnützungsziffer wird bei einer Parzellierung des Baulandes auf die einzelnen Bauparzellen gemäss genehmigtem Überbauungsplan umgelegt, ungeachtet der für die einzelne Bauparzelle gemäss Zonenordnung geltenden Ausnützungsziffer. 8 Erhöhte Ausnützung: Zone Erhöhte Ausnützung Hauptbauten Erhöhte Ausnützung An- und Nebenbauten Zone 1, 1a, 1b 0.6–0.9 0.1–0.2 Zone 2a 0.4–0.6 0.05–0.1 Zone 2b, 2c 0.4–0.5 0.05–0.1 9 Art. 24–29 RBG sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 7 Überbauungsplan: Verfahren, Sicherstellung, Begutachtung

1 Für die Erstellung neuer Bauquartiere oder weitergehender Überbauungen auf bereits bebautem Grundstück ist durch die Bauherrschaft oder die Grundeigentümerschaft ein verbindlicher Überbauungsplan vorzulegen, der sich in den Rahmen der Gesamtplanung einzufügen hat. Grundeigentümer anstossender Liegenschaften, die für eine zukünftige Überbauung sinnvollerweise zum gleichen Bauquartier als zugehörig zu betrachten sind, müssen durch den Gemeinderat zur Beteiligung an der Erstellung des Überbauungsplanes angehalten werden, unter Beitragspflicht für die Planungskosten. Diese Regelung gilt nur für Gebiete, die im Nutzungsplan als Bauzone ausgeschieden sind. Der Gemeinderat ist gegebenenfalls berechtigt, über bestimmte Gebiete Überbauungspläne aufzustellen. 2 Die Verfahren für den Überbauungsplan, den Strassenplan und/oder den Beitragsplan können einzeln oder gemeinsam erfolgen. * 3 Die Grundprinzipien des Überbauungsplanes, die Groberschliessung, im speziellen die Anlagen für den ruhenden Verkehr sowie die Fussgängerverbindungen, sind grundeigentümerverbindlich. 4 Der Gemeinderat ist berechtigt, diese Pläne durch eine Fachinstanz zu Lasten des Gesuchstellers begutachten zu lassen. 5 Art. 23 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 8 Strassen und Plätze: Garagen und Abstellplätze, Vorplätze, Ablösungssumme

1 Im Überbauungsplan sind auch die Anlagen für den ruhenden Verkehr, die verkehrsfreien Zonen, die Fussgängerverbindungen, die Höhenlage und Begrenzung der Plätze sowie die Groberschliessung einzutragen. Die Strassen sind nach den Weisungen des Gemeinderates und nach den von diesem genehmigten Plänen im Rohbau vor Beginn der Hochbauarbeiten zu erstellen und bis ein Jahr nach Bauabschluss fertig zu stellen. Verkehrsanlagen, deren Längen- und Querprofile, sind gemäss den Richtlinien des VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) zu erstellen. 2 Bei der Überbauung grösserer Areale nach einem Überbauungsplan sind Sammel-, Tief- oder in die Gebäude integrierte Garagen zu erstellen. Ebenso in der Zone 2d sind nach Möglichkeit Sammel- oder Tiefgaragen zu erstellen. * 3 Falls bei Einzelgaragen ein Vorplatz von 5.0 m Länge so angelegt ist, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird, so wird derselbe als Abstellplatz angerechnet. Die Vorschriften des Strassengesetzes (KSG) sind zu beachten. 4 Verhindern die örtlichen Verhältnisse die Erstellung genügender Einstell- und Abstellplätze, so kann die Bauherrschaft eine durch den Gemeinderat festzulegende, den Verhältnissen angemessene Ablösungssumme leisten. Sie soll an hierfür geeigneter Lage für eine Gemeinschaftsanlage verwendet werden. 5 Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 9 Kinderspielplätze

1 Beim Bau von einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern müssen im Überbauungsplan – bei mehreren Besitzern als Miteigentum – grössere zusammenhängende Grünflächen und verkehrsabseitige Kinderspielplätze ausgeschieden und erstellt werden, die minimal 5% der Nutzfläche der Wohnungen betragen. Die Erstellung erfolgt durch die Bauwilligen. Der Unterhalt obliegt der Grundeigentümerschaft, die angemessene Beiträge erhebt.

Art. 10 Umgebungs- / Grünplan

1 Bei der Projektierung von Bauten und Bauquartieren wie vor der Realisierung oder Erweiterung von Verkehrsanlagen (inkl. Parkierungsanlagen) und/oder wenn der Wurzelbereich (entspricht in der Regel dem Kronenbereich) bestehender Baum- und Pflanzengruppen durch ein Bauvorhaben betroffen ist, ist zur Sicherung eines harmonischen Aspektes sowie zur Sicherung einer angemessenen Durchgrünung durch die Bauherrschaft ein Umgebungs- / Grünplan unter Angabe der ursprünglichen und definitiven Geländestruktur zu erstellen. Er hat verbindlichen Charakter, und dessen Realisierung hat bis ein Jahr nach Bauabschluss zu erfolgen. Im speziellen sind die Grenzgebiete zwischen Industrie- und Wohnzonen zu durchgrünen.

Art. 11 Erschliessungsanlagen<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2175_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2175_2_1_c">[1]</a>

1 Die Erstellung aller Quartier-, Sammel- und Erschliessungsstrassen sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgen nach dem Erschliessungsreglement und nach den Reglementen der betreffenden Gemeindewerke. Die Anlagen der Groberschliessung sind öffentlich und in ihrem Bestand geschützt. Es gelten die im Erschliessungsreglement grundeigentümerverbindlich festgelegten Pflichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zonen 5, 6, 7 und 8.

Art. 12 Erschliessungskosten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_2176_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_2176_2_1_c">[1]</a> <strong>*</strong>

1 Die Kosten für Quartier-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und für die Ver- und Entsorgungsanlagen der Groberschliessung werden nach dem Perimeterverfahren und entsprechend der Gemeinde-Interessenz zwischen Grundeigentümerschaft und öffentlicher Hand aufgeteilt. In der 1. Erschliessungsetappe werden sie vollständig den Liegenschaftseigentümern überbunden.

Art. 13 Besonnung

1 Ungenügend besonnte Wohnungen oder solche ohne genügende Durchlüftungsmöglichkeit sind abzulehnen.

Art. 14 Allgemeine Gestaltung und Anpassung Umgebungsschutz

1 &hellip; * 2 In unmittelbarer Nähe geschützter Bauten und in Schutzzonen ist für Neu-, Um- und Anbauten den Problemen stilistischer Art Beachtung zu schenken. Im Besonderen ist den Fragen des Massstabes – wie entsprechende Fenstersprossungen oder Fensterläden – Rechnung zu tragen. Diese sind, sofern sie für die Gliederung der Bauten von Bedeutung sind, in der Zone 1 zu erhalten. Besonderer Beachtung bedürfen die formalen Probleme bei der Anbringung von Aussenisolierungen und anderer Massnahmen für den Energiehaushalt. Bauprojekten, Restaurationen und Einrichtungen, die den vorstehenden Forderungen nicht entsprechen, ist die Bewilligung zu verweigern. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3 Art. 47 RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 15 Gestaltung von Quartieren, Strassen und Plätzen, geschützte Dorfbilder

1 Der Gemeinderat kann über die räumliche und architektonische Gestaltung einzelner Quartiere, Strassen und Plätze besondere Bauvorschriften erlassen.

Art. 16 Reklame und Anschlagwesen

1 Es wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen. * 2 Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 17 Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung

1 Der Gemeinderat ist berechtigt, an den Hausmauern der Gebäude, an den Frieden, wo es ihm zweckdienlich erscheint, Tafeln für Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw. und Vorrichtungen für öffentliche Beleuchtung ohne Entschädigung anbringen zu lassen. Bei Fragen, die die gestalterischen Aspekte des Ortsbildes betreffen, sind die entsprechenden Organisationen anzuhören. Das von der Ortsgemeindeversammlung am 21. Mai 1976 genehmigte «Reglement über die Nummerierung der Häuser und das Anbringen von Strassentafeln» bildet Bestandteil dieser Bauordnung.

Art. 18 Mischbauweise Massivbau-Holzbau

1 Im Interesse des Ortsbildes sind in Neubauquartieren sowie bei Eignung beim Ausbau bestehender Quartiere Bauten in Verbund- oder Mischbauweise Massivbau-Holzbau vorzusehen oder über einem massiven Sockel ganz in Holz hochzuführen.

Art. 19 Einfriedungen

1 Die Friedpflicht gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache der privaten Grundeigentümerschaft. Vorbehalten bleiben Einrichtungen, die ausschliesslich der Sicherheit des Strassenverkehrs dienen, gemäss KSG (kantonalem Strassengesetz). An öffentliche Strassen und Wege grenzende Friede sind gänzlich auf dem Privatgrund zu erstellen. Die Höhe von Mauern und Einfriedungen den Strassen und Wegen entlang kann im Interesse der Verkehrssicherheit beschränkt werden. In Neubauquartieren sind die Einfriedungen einheitlich zu gestalten. Sie können auch einheitlich weggelassen werden, wobei die Verantwortung bei Viehtrieb ausbedungen wird. 2 Bei Nichterfüllen der Friedpflicht kann in diesem Falle die Gemeinde und der Viehbesitzer für allfällige Schäden nicht haftbar gemacht werden.

Art. 20 Terrainveränderungen

1 Die Bewilligung für wesentliche Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild oder die Wohnqualität beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs vermindert oder ausserhalb des Baugebietes erhaltenswerte Biotope wie Weiher, Hecken und ähnliches vernichtet würden.

Art. 21 Gebäudeabstände

1 Gebäudeabstände sind entsprechend den kantonalen Bestimmungen einzuhalten. Bei mehr als 2-geschossigen Bauten und Überbauungen nach Art. 6 werden die Abstände durch Überbauungspläne festgelegt. Gemeinde- und Privatstrassen werden wie Nachbargrundstücke behandelt, ebenso ist das KSG (kantonale Strassengesetz) zu beachten.

Art. 22 Abstand in besonderen Verhältnissen

1 Bei An-, Neu- und Umbauten sowie bei Umnutzungen in der Dorfkernzone, die eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeiführen, kann der Gemeinderat Reduktionen der Gebäudeabstände sowie eine Erhöhung der Ausnützung bewilligen. Dies bedingt jedoch, dass ein bisher bebaubares Grundstück nicht mehr überbaut oder eine zweckmässige bauliche Veränderung sonst nicht ermöglicht werden kann. 2 Auch kann der Gemeinderat einen Ausbau vorhandener grosser und hoher Dachräume – unter Erhöhung der Ausnützungsziffer – gestatten. 3 Im speziellen kann in der Dorfkernzone bei Liegenschaften, bei denen wegen ihrer Strassenlage oder aus anderen Gründen die zonenmässige Nutzung für einen hygienischen, gestalterischen und bezüglich ihrer nachbarlichen Beziehungen einwandfreien Bau nicht ausreicht, der Gemeinderat die Ausnützungsziffer angemessen erhöhen.

Art. 23 Garagen usw.

1 Bei Garagen – Neu- oder Einbauten – beträgt der minimale Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen in der Regel 5.0 m. Der Gemeinderat kann je nach örtlichen Verhältnissen grössere Abstände vorschreiben oder kleinere bewilligen. 2 Die Bestimmungen des KSG (kantonalen Strassengesetzes) bleiben vorbehalten. 3 In den Zonen 1, 10a und 10b sowie im besonderen in der Nähe von schützenswerten Objekten sind Fertiggaragen in geeigneter Weise einzugliedern.

Art. 24

1 Die Gebäude oder Gebäudegruppen sind mit ihrer Front normalerweise parallel zur Baulinie oder zur Strasse zu stellen. Abweichungen sind zulässig, falls sich eine bessere Gesamtbebauung und günstigere Besonnungsverhältnisse ergeben. 2 Die Erstellung eines Gebäudes an der Seitengrenze einer Parzelle ist gestattet:. a) wenn der Eigentümer des benachbarten Grundstückes seine schriftliche Zustimmung gibt, b) soweit an die Brandmauer eines auf der Grenze stehenden Nachbargebäudes angebaut wird, c) wenn beide Häuser beim Zusammenbauen von Doppelhäusern zur gleichen Zeit erstellt werden. 3 Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils einheitlich zu gestalten.

Art. 25 Ausfahrten, freie Sicht

1 Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung beziehungsweise Gefälle aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1.0 m horizontal verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse muss gewährleistet sein.

Art. 26 Maximale Erdgeschosshöhe, Hanglagen

1 Der Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1.5 m über dem Niveaupunkt liegen. Ausgenommen sind Bauquartiere mit fixierter Höhenlage. 2 Bei schlechtem Baugrund und ausgesprochenen Hanglagen wird dieses Mass von Fall zu Fall bestimmt, wobei der Niveaupunkt im Maximum 1.0 m angehoben werden darf. Das Baugelände ist dabei weitflächig mindestens um das entsprechende Mass anzuschütten.

Art. 27 Dachausnützung

1 Bei einem ausgebauten Dachgeschoss darf die gesamte Innenfläche der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, jedoch ohne Treppenhaus, höchstens 2/3 der Gesamtfläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Sind lediglich Giebelzimmer zugelassen, beträgt deren Fläche maximal 1/2 des Vollgeschosses.

Art. 28 Dachaufbauten

1 Bei Dachaufbauten darf deren Länge höchstens 1/3 der gesamten Dachlänge und die Höhe 1.5 m betragen. Sie haben sich in Materialwahl und Detailgestaltung in die Bausubstanz einzugliedern. Zur Belichtung von Nebenräumen und Estrichen darf die Fensterfläche 5% der entsprechenden Dachfläche und pro Fenster bei kleineren Gauben 1.0 m&sup2; oder bei liegenden Dachfenstern 0.5 m&sup2; nicht übersteigen. Sämtliche Dachaufbauten müssen sich in Form und Farbe ruhig in die Dachfläche einfügen.

Art. 29 Dachformen, Dachneigung

1 Mit Ausnahme der Zonen 4a und 4b sind die Dächer in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Abweichungen, Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgestaltet wird. 2 Die Dachneigung darf 45&ordm; alter Teilung nicht überschreiten. Pultdächer dürfen die Nachbargrundstücke in Bezug auf Licht- und Sichtentzug gegenüber einem bauordnungsmässigen Haus mit Satteldach nicht zusätzlich benachteiligen.

Art. 30 <strong>*</strong> Antennen

1 Solche Anlagen haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in deren Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen. * 2 Der Gemeinderat ist befugt, die Errichtung von Gemeinschaftsantennen anstelle von Einzelantennen zu verlangen. Im Geltungsbereich des Ortsbild-, Umgebungs- und Denkmalschutzes, darf keine Aussenantenne erstellt werden. 3 Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 31 <strong>*</strong> Solaranlagen (Sonnenkollektoren), Wintergärten

1 Sie haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in die Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen. * 2 Anlagen und Bauteile, die der passiven Nutzung der Sonnenenergie dienen, wie verglaste, treibhausförmige Veranden oder Innenhöfe, können nur bewilligt werden, wenn Massnahmen getroffen werden, wodurch eine zu erwartende Blendwirkung auf die Nachbarschaft oder im Dorfbild abgeschirmt wird. 3 Art. 74 BauV ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 32 Untergeschoss

1 Ein Untergeschoss, bei dem die gesamte Innenfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen mehr als 1/3 der Gebäudefläche ausmacht, wird als Vollgeschoss angerechnet. Bei gegliederten Bauten ist jeder Baukörper gesondert zu rechnen.

Art. 33 Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler

1 Der Gemeinderat kann zuhanden der zuständigen Behörden Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume, Baumgruppen, Kultur- und Naturdenkmäler, die von historischem Wert oder kultureller Eigenart sind, oder deren Erhaltung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im öffentlichen Interesse liegt, bezeichnen. Grundlage hierzu bilden Objekte, die gemäss dem Gesetz über Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt oder in die Inventare aufgenommen sind.

Art. 34 Umbauten, Renovationen

1 Bei Umbauten und Fassadenrenovationen an Gebäuden mit künstlerischem oder historischem Charakter ist der Eigenart solcher Bauwerke Rechnung zu tragen. 2 Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz, der Stiftung Pro Mollis oder der – nach kantonalen Bestimmungen – zuständigen Organisationen einholen.

Art. 35 <strong>*</strong> Baueingabe, Vorbescheid, Begutachtung

1 Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine vom Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu entrichten. Für alle Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Flugsicherheitsvorschriften bestehende Auflagen und Vorschriften des Bundesamtes für Militärflugplätze in Dübendorf bezüglich maximalen Gebäude-, First- und Kranhöhen sowie allfällige weitere Sicherheitsvorschriften aus dem Vorhandensein bestehender Anlagen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu berücksichtigen und einzuhalten. * 2 Bauprojekte in Gebieten, die im Einflussbereich des Flugplatzes liegen, sind dem Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) in Dübendorf für einen Vorbescheid einzureichen. * 3 Bei umstrittener Sachlage kann der Gemeinderat das Gutachten einer oder mehrerer Fachinstanzen zu Lasten des Gesuchstellers einholen. 4 Zu Abs. 1: Art. 70 bzw. Art. 84 RBG sowie Art. 2 BauV sind unmittelbar anwendbar. * 5 Zu Abs. 2: Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 36 Gültigkeit der Baubewilligung

1 Art. 78 und 81 RBG sind unmittelbar anwendbar. * 2–3 &hellip; *

Art. 37 Ausnahmen

1 Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 38 Vollzug, Handhabung

1 Der Vollzug obliegt dem Gemeinderat, welcher die zur Einführung und Handhabung der Bauordnung nötigen Anordnungen und Weisungen im Rahmen derselben erlässt. 2 Die Handhabung der Bauordnung und der darauf beruhenden Reglemente und Vorschriften ist Sache des Gemeinderates und der gemeinderätlichen Baukommission.

Art. 39 Beschwerde

1 Art. 79 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 40 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

1 Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den weiteren Planungsverfahren und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie auch die diesbezüglichen Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), Art. 79–84. *

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