Art. 2
Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt
werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und
Art. 3 bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.1)
Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),
deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der beteiligtenKantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
Art. 4
Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
1) Artikel 2 Absatz 3 Fassung vom 26. November 2010.
GS 2011, 69
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten
sind.
Beschlossen von der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen
Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November
2010.
Inkrafttreten am 26. November 2010.
Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. SGB 167/2011 vom 14. Dezember 2011.
Inkrafttreten des Beitritts des Kantons Solothurn 1. Juli 2012.
Publiziert im Amtsblatt vom 1. Juni 2012.
Anhang I
Begriffe und Messwesen
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen
Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder
Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur
Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass
über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für
die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der
Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den
zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht
überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten
Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten
auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der
dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht
mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage,
wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt
wird.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und
Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden,
die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
6.3 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass
nicht überschreiten.
6.4 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.
Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber
dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt
sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung.
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von
Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet
werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
- Hauptnutzflächen HNF
- Nebennutzflächen NNF
- Verkehrsflächen VF
- Konstruktionsflächen KF
- Funktionsflächen FF
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom
Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen GFZ = ΣGF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
8.3 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als
Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die
weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt
sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain
anrechenbare Grundstücksfläche
BMZ = BVm
aGSF
8.4 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ = aGbF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche GZ = aGrF
anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
Anhang II
Skizzen
Zu Ziffer 2: Gebäude
Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Zu Ziffer 3: Gebäudeteile
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmass
Figur 5.1 Gesamthöhe
Figur 5.2 Fassadenhöhe
Figur 5.3 Kniestockhöhe
Figur 5.4 Lichte Höhe
Zu Ziffer 6: Geschosse
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Figur 6.2 Untergeschosse
Figur 6.3 Dachgeschosse
Figur 6.4 Attikageschosse
Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche
Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern
* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen
und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Keller
WohnenEstrich
Geschossflächen (GF)
Schnitt:
Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Figur 8.3 Baumassenziffer
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche