Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0f512f395f2a988936fad5472f1e178a94e96e50d972cda78e5f33852adef976
15 provisions
Art. 1
Bewilligungsgründe
1 Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen, beschrieben im Artikel
8 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland (BewG), wird die Bewilligung erteilt, wenn das Grundstück dient:
a) dem sozialen Wohnungsbau nach kantonalem Recht und ohne öffentliche Hilfe in Orten, die unter Wohnungsnot leiden oder wenn sich auf
dem Grundstück solche neuerstellte Wohnbauten befinden (Art. 9 Abs.
1 Bst. a BewG);
b) einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert (Art. 9
Abs. 1 Bst. b BewG);
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie
aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG).
2 Die Bewilligung kann auch einer natürlichen Person, die das Grundstück
als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel erwirbt, im
Rahmen des kantonalen Kontingentes und der Zuteilungsregeln erteilt werden (Art. 9 Abs. 2 BewG).
2 Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel
Art. 2
Bestimmung der touristischen Orte
1 Der Staatsrat bestimmt alle zwei Jahre nach Anhören der Vorstände der
Regionalverbände und der Gemeinderäte, durch Beschluss die Orte, die gemäss einem genehmigten Entwicklungskonzept der sozioökonomischen Regionen im Sinne des Bundesrechtes über Investitionshilfe in Berggebieten
(IHG) des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu
fördern (Art. 9 Abs. 3 BewG).
Art. 3
Verteilung des Kontingents
1 Eine durch den Staatsrat bezeichnete Kommission verteilt unter den Regionen des Kantons das durch den Bundesrat festgesetzte Kontingent.
2 Diese Verteilung stützt sich auf die kantonalen und regionalen Entwicklungsziele.
3 Die Kommission reserviert einen Teil des Kontingents für die Härtefälle gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.
4 Gegen diese Verteilung kann keine Beschwerde erhoben werden.
Art. 4
Zuteilungskriterien und Prioritäten
1 Die Zuteilung der Kontingentseinheiten durch die Bewilligungsbehörde erfolgt nach Anhören der Kommission.
2 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt dabei die Kriterien und Prioritäten,
die sich aus den zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes, der kantonalen und regionalen Entwicklungsziele, den Interessen der gesamten
kantonalen Wirtschaft, sowie der Entwicklung auf dem Immobilienmarkt ergeben.
3 Diese Kriterien sind ebenfalls anwendbar, im Falle einer unangemessenen
Entwicklung des Bauvolumens, um die Bewilligung in einem touristischen
Ort jährlich auf eine Höchstzahl zu begrenzen.
4 Überdies muss ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen bewilligungspflichtigen und nicht bewilligungspflichtigen Eigentümern gewahrt werden.
5 Der Staatsrat verordnet zusätzlich Bestimmungen zur Präzisierung der Kriterien und Prioritäten. Er kann auch die Kommission damit beauftragen.
Art. 5
Bestehende Wohnungen
1 Die Zuteilung der Kontingentseinheiten durch die Bewilligungsbehörde
kann erfolgen an:
a) Personen, die die Bedingungen des Härtefalls gemäss Artikel 8 Absatz
3 BewG erfüllen, dies auch in den touristischen Orten, die keiner örtlichen Bewilligungssperre unterworfen sind;
b) Personen, die darlegen:
1. dass sie mit einem Erwerber, der die persönlichen Bedingungen
zur Erteilung einer Bewilligung erfüllt, eine öffentlich beurkundete
Vereinbarung abgeschlossen haben; und
2. dass sie ihr Recht auf die Wohnung seit mehr als zehn Jahren innehaben; diese Frist kann ausnahmsweise höchstens um fünf
Jahre verkürzt werden, wenn es das kantonale Kontingent erlaubt und in den Gemeinden, welche diese Möglichkeit durch
Gemeindereglement eingeführt haben;
c) Personen, welche Zusatzerwerbe tätigen, soweit das Bundesrecht diese dem Kontingent unterstellt.
Art. 6
Neue Wohnungen
1 Sofern die Grundlage durch Gemeindereglement eingeführt worden ist,
kann die Bewilligungsbehörde ferner Kontingentseinheiten zuteilen an:
a) im Sinne des Bundesgesetzes nicht bewilligungspflichtige Ersteller einer oder mehrerer projektierter, in Ausführung begriffener oder seit weniger als fünf Jahren erstellter Ferienwohnungen oder Wohnungen in
einem Apparthotel, die im Besitze einer rechtskräftigen Baubewilligung
sind;
b) Erwerber von Bauland, die sich verpflichten, eine individuelle Ferienwohnung zu bauen.
Art. 7
Vorbehalt
1 Die Erfüllung der im Artikel 5 Buchstaben b und c und Artikel 6 festgesetzten Bedingungen gibt kein Recht auf Zuteilung von Einheiten aus dem Kontingent.
Art. 8
Fristen
1 Die dem Veräusserer zugesicherten Bewilligungen verfallen nach fünf
Jahren (Art. 12 Abs. 3 BewV). Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist
ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
2 Die Bewilligungsbehörde, oder mit ihrer Einwilligung die Kommission, kann
zwingende Termine festsetzen für die Einreichung begründeter und mit den
vorgeschriebenen Belegen versehener Gesuche zur Erteilung von Bewilligungen, die dem Kontingent unterstellt sind.
Art. 9
Weitergehende kantonale Beschränkung
1 Die den Erstellern erteilten Grundsatzbewilligungen dürfen die Einheiten,
welche der bewohnbaren Oberfläche von mehr als 1000m² für die gleiche
Gesamtheit von Ferienwohnungen entsprechen und 20 Einheiten für das
gleiche Apparthotel, nicht übersteigen.
2 Sofern ein Projekt im Verfahren einer Quartierplanung eingetragen ist und
es eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung eines touristischen
Ortes oder der Region darstellt, kann der Staatsrat ausnahmsweise eine
grössere Zuteilung erlauben. Die interessierten Gemeinden, insbesondere
diejenigen der sozioökonomischen Region, werden angehört.
Art. 10
Weitergehende kommunale Beschränkungen
1 Die Gemeinden können durch Gemeindereglement den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohnungen in Apparthotels weitergehend einschränken
oder untersagen (Art. 13 Abs. 2 BewG).
3 Behörden und Verfahren
Art. 11
Verwaltungsbehörden
1 Der Staatsrat bezeichnet durch Beschluss die Bewilligungsbehörde (Art. 15
Abs. 1 Bst. a BewG) und die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 15 Abs. 1
Bst. b BewG).
2 Das kantonale Verwaltungsgericht ist die Beschwerdeinstanz (Art. 15 Abs.
1 Bst. c BewG).
Art. 12 * Zivilrechtliche Verfahren
1 Der Zivilrichter ist zuständig für die Klage auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Art. 27 BewG).
2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.
Art. 13
Strafbehörde
1 Der Instruktionsrichter spricht die in den Artikeln 28, 29, 30, 31 und 33 BewG vorgesehenen Strafen aus.
4 Schlussbestimmungen
Art. 14
Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 15
Aufhebung anderer Erlasse
1 Aufgehoben sind:
a) das Dekret betreffend die vorübergehende Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 1. Februar 1985;
b) der Artikel 76 Buchstabe e des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976.
2 Die Gemeindereglemente, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen wurden, sind hinfällig.
Art. 16
Volksabstimmung und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
31.01.1991 01.08.1991 Erlass Erstfassung RO/AGS 1991 f 207 | d 203
11.02.2009 01.01.2011 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 31.01.1991 01.08.1991 Erstfassung RO/AGS 1991 f 207 | d 203
Art. 12 11.02.2009 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 13/2009, 26/2010