Art. 1
In Anhang XIII Kapitel VI (Zivilluftfahrt) des Abkommens erhält der Satz zwischen dem Titel und dem Untertitel "i) Wettbewerbsregeln" folgende Fassung:
"Liechtenstein kommt vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Jahr 2001 den Rechtsakten, auf die in den Untertiteln ii) bis vi) Bezug genommen wird, ab 1. Januar 2002 nach."
"Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und von der Europäischen Kommission den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei oder eines in Art. 3 genannten Landes in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.
4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemeinsame EWR-Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern."
3. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) der Eintrag für die HS-Position 1904 erhält folgende Fassung:
"
1904
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen
- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind;
- bei dem das gesammte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte "Zea indurata") vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss;1
- bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt
1 Die Ausnahme für Mais der Sorte "Zea indurata" gilt bis zum 31. Dezember 2002.
";
b) der Eintrag für die HS-Position 2207 erhält folgende Fassung:
"
2207
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Herstellen
- aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 2207 oder 2208 einzureihen sind;
- bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
";
c) der Eintrag für Kapitel 57 erhält folgende Fassung:
"
Kapitel 57
Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz
Herstellen aus ¹:
- natürlichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.
Jedoch können:
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402
- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.
- aus anderem Filz
Herstellen aus ¹:
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere
Herstellen aus ¹:
- Kokos oder Jutegarnen,
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet.
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.
¹ Besondere Bedingungen für Waren aus einer Mischung textiler Vormaterialien siehe Einleitende Bemerkung 5.
";
d) der Eintrag für die HS-Position 8401 erhält folgende Fassung:
"
ex 8401
Kernbrennstoffelemente
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ¹
Herstellen, bei dem der Wert aller Vormaterialien 30 v.H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht übersteigt
¹ Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
";
e) zwischen die Einträge für die HS-Positionen 9606 und 9612 wird folgender Eintrag eingefügt:
"
9608
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschliesslich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden.
".