Law

Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle

Basel-Stadt · 453.500 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 fff5bf70c4757fa7d7e076b468686b8618bf3e4ee01f37beec19876d73281b46

Contents: 6 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 II. Gebühren für Dienstleistungen
  5. § 5 III. Gebühren für Druckmaterial und Vertrieb
  6. § 6 IV. Fälligkeit

6 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gebührenpflicht 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistungen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten: a) Veröffentlichungen; b) Durchführung von besonderen Auswertungen; c) Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister; d) Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben. 2 Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand.

§ 2

Gebührenfreiheit 1 Gebührenfrei sind: a) Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören; b) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden; c) Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde; d) Angebote im Internet.

§ 3

Gebührenermässigung und Gebührenverzicht 1 In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.

§ 4 II. Gebühren für Dienstleistungen

Stundenansätze 1 Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt: a) gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben; b) gegenüber Dritten Fr. 150 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben. 1) SG 453.200. Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung 453.500

§ 5 III. Gebühren für Druckmaterial und Vertrieb

Ansätze für Druckmaterial und Vertrieb 1 Die zentrale Statistikstelle erhebt folgende Gebühren für den Ausdruck und den Versand von eigenen Publikationen: a) Statistisches Jahrbuch: Fr. 39 (exkl. MwSt.); b) Stadt und Region: Fr. 30 (exkl. MwSt.); c) Dossier Basel: Einzelausgabe Fr. 5, Jahresabonnement Fr. 30 (exkl. MwSt.); d) Bis 25 Seiten (mit Falz- und Sattelheftung): Fr. 7 (exkl. MwSt.); e) 26 bis 50 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 13 (exkl. MwSt.); f) 51 bis 100 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 23 (exkl. MwSt.); g) Ab 100 Seiten: Fr. 10 (exkl. MwSt.) pro weitere 50 Seiten. 2 Für Druckmaterial gelten folgende Gebühren gegenüber öffentlichen Organen und Dritten: a) Fotokopie s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.); b) Fotokopie s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.); c) Farbkopie A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.); d) Farbkopie A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.); e) Computerausdruck s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.); f) Computerausdruck s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.); g) Computerausdruck in Farbe A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.); h) Computerausdruck in Farbe A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.). 3 Für den Vertrieb gelten die Gebühren der Schweizerischen Post zuzüglich Auslagen für Verpackungsmaterial.

§ 6 IV. Fälligkeit

Fälligkeit 1 Die Gebühr wird fällig a) Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung; b) Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statis - tik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam. Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung 453.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.05.2015 01.07.2015 Erlass Erstfassung KB 23.05.2015 Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung 453.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.05.2015 01.07.2015 Erstfassung KB 23.05.2015

← Find another law