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Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Thurgau · 822.11 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. Art. 5des
  6. Art. 6des
  7. § 9
  8. Art. 9der
  9. § 10 RRV Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel 822.11
  10. § 11
  11. § 13 § 12 ...2)

11 provisions

§ 2

Inspektorat 1 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat (Inspektorat) vollzieht das Bundesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Das Inspektorat kann die Bezirksämter2), die Kantonspolizei, die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden beim Vollzug zur Mitwirkung heranziehen. * 3 Sie zeigen insbesondere Verletzungen des Bundesrechtes, dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen dem Inspektorat an.

§ 3

Bezirksämter3) 1 Die Bezirksämter führen auf Grund der Mitteilungen des Inspektorates ein Verzeichnis der industriellen Betriebe. 2 Sie kontrollieren die Stundenpläne.

§ 4

Munizipalgemeinden4) 1 Die Munizipalgemeinden ermitteln laufend die dem Bundesrecht unterstehenden Betriebe. 2 Sie führen ein Verzeichnis und melden Neueinträge sowie Änderungen dem Inspektorat.

§ 5

Arbeitgeber 1 Der Arbeitgeber hat die Eröffnung, Verlegung, Übergabe oder Schliessung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart der zuständigen Gemeindestelle zu melden. 1) SR 822.11 ff. 2) Jetzt Staatsanwaltschaften. 3) Jetzt Staatsanwaltschaften. 4) Jetzt Politische Gemeinden. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 822.11 RRV Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel 2 Industrielle Betriebe erstellen die Stundenpläne auf den beim Bezirksamt1) oder beim Inspektorat zu beziehenden Formularen und senden drei Exemplare dem Bezirksamt zu. § 6 Zivilstandsämter 1 Die Zivilstandsämter geben an jugendliche Arbeitnehmer und schulpflichtige Jugendliche unentgeltlich die amtlichen Altersausweise ab. 2. Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren § 7 Beschäftigung Jugendlicher 1 Die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher gemäss Art. 60 und Art. 60a der Verordnung 1 zum Bundesgesetz2) bedarf einer Bewilligung. § 8 Nicht industrielle Bauvorhaben

Art. 5des

Bundesgesetzes3) in absehbarer Zeit gerechnet werden muss, ist das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen. 2 Bei den übrigen Betrieben sind die Baugesuche dem Inspektorat zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Art. 6des

Bundesgesetzes aufdrängen, als Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden.

§ 9

Einreichung der Gesuche 1 Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens sind Gesuche um Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen beim Inspektorat einzureichen. 2 Bei Gesuchen um Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendlichen ist gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der Eltern oder deren Vertreter beizufügen. 3 Bei vorzeitiger Aufnahme der regelmässigen Beschäftigung eines schulentlassenen Jugendlichen ist zudem durch Beilage eines Arztzeugnisses zu bestätigen, dass der vorgesehenen Beschäftigung keinerlei Krankheit, Gebrechen oder Entwicklungsstörungen des Jugendlichen entgegenstehen. 1) Jetzt Staatsanwaltschaften.

Art. 9der

Jugendarbeitsschutzverordnung; SR 822.115. 3) SR 822.11

§ 10 RRV Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel 822.11

Entscheid 1 Die gestützt auf das Plangenehmigungsverfahren getroffenen Entscheide sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen. 3. Mitteilungen bei Strafverfahren

§ 11

Mitteilungspflicht 1 Sämtliche Straf- und Einstellungsentscheide in Zusammenhang mit Art. 59 ff. des Bundesgesetzes1) sind gleichzeitig mit der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten in zweifacher Ausfertigung dem Inspektorat mitzuteilen. 2 Das Inspektorat besorgt die Weiterleitung an die Bundesbehörde. 4. Schlussbestimmungen

§ 13 § 12 ...2)

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft3). 1) SR 822.11 2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1984, Seite 122. 3) In Kraft gesetzt auf den 4. Februar 1984. 822.11 RRV Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.01.1984 04.02.1984 Erstfassung 5/1984 § 1 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991 § 2 Abs. 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991

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