1 Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteurinnen die zum Nachweis der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen, um sie zu prüfen oder von einer in Artikel 17 bezeichneten Prüfstelle prüfen zu lassen.
2 Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes vorlegen:
a. die Dokumente für die Fernmeldeanlage, die in ihrem Besitz sind; und
b. die Informationen, die zur Identifizierung der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person dienlich sind.
Art. 38 Prüfungen durch eine Stelle
1 Das BAKOM lässt eine Fernmeldeanlage von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen, wenn:
a. die Prüfungen, die das BAKOM durchgeführt hat, belegen, dass diese Anlage die Anforderungen nach Artikel 7 oder 9 nicht erfüllt, und
b. das Gesuch von der für die Bereitstellung dieser Anlage auf dem Markt verantwortlichen Person gestellt wird.
2 Bevor das BAKOM die Anlagen von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen lässt, hört es die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an, insbesondere betreffend die gewählte Stelle, den Umfang der Prüfung und deren geschätzten Kosten.
3 Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person, wenn die Prüfungen belegen, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.
4 Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verantwortlich ist für die Bereitstellung einer Anlage auf dem Markt, die die erforderlichen Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.
Art. 39 Massnahmen
1 Belegt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt sind, so kann dieses nach Anhörung der für die Bereitstellung auf dem Markt oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG treffen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.
2 Liefern die technischen Unterlagen nicht genügend nützliche Informationen oder Hinweise zur Sicherstellung der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in dieser Verordnung und erfüllen somit die Anforderungen nach Artikel 14 nicht, kann das BAKOM die Herstellerin oder die Importeurin auffordern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung durch eine vom BAKOM akzeptierten Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.
3 Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar.
4 Wenn das BAKOM die Bevölkerung in Anwendung von Artikel 33 Absatz 4 FMG informiert, veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen oder macht diese im Abrufverfahren zugänglich:
a. die getroffenen Massnahmen;
b. den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage;
c. die Informationen, die deren Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Marke und Typ;
d. Fotografien der Fernmeldeanlage und deren Verpackung;
e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).
Art. 40 Störungen
1 Das BAKOM hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 FMG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 36–39 sinngemäss.
Art. 41 Vollzug
1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen.
Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
[AS 2002 2086; 2003 4771; 2005 677; 2007 995, 7085 Ziff. II; 2008 1903; 2009 5837, 6243 Anhang 3 Ziff. II 7; 2012 6561; 2014 4169; 2016 119 Art. 30 Abs. 2 Bst. e]
Art. 43 Änderung weiterer Rechtsakte
1 und 2 …
Die Änderungen können unter AS 2016 179 konsultiert werden.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
1 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor dem 1. Mai 2001 keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterlagen und die vor diesem Datum in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Diese Anlagen dürfen jedoch ohne Konformitätsbewertungsverfahren nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
2 Bis zum 12. Juni 2017 dürfen Funkanlagen, die nicht der vorliegenden Verordnung entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a. der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen entsprechen; oder
b. von einer Konformitätsbewertung gemäss Artikel 16 Buchstabe gbis–hbis der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen ausgenommen waren und:1. konform zu der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit waren, oder
2. konform zu der Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit sind.
[AS 2002 2086; 2003 4771; 2005 677; 2007 995, 7085 Ziff. II; 2008 1903; 2009 5837, 6243 Anhang 3 Ziff. II 7; 2012 6561; 2014 4169; 2016 119 Art. 30 Abs. 2 Bst. e]
[AS 1997 1016; 2000 734 Art. 19 Ziff. 2, 762 Ziff. I 3;2007 4477 Ziff. IV 23; 2009 6243 Anhang 3 Ziff. II 4; 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1, 2749 Ziff. I 1; 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]
[AS 2009 6243; 2014 4159. AS 2016 119 Art. 30 Abs. 1]
SR 734.26
SR 734.5
Art. 44a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2023
Funkanlagen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2bis, 19 Absätze 2 Buchstabe d und 3 sowie 24a nicht erfüllen, dürfen bis zum folgenden Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
a. Laptops: bis 27. April 2026;
b. übrige Funkanlagen: bis 27. Dezember 2024.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). Berichtigung vom 15. Jan. 2024 (AS 2024 22).
Berichtigung vom 15. Aug. 2024 (AS 2024 415).
Art. 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 13. Juni 2016 in Kraft.
2 Artikel 11 tritt am 12. Juni 2018 in Kraft.