Jede Vertragspartei kann diese Ordnung oder einen oder mehrere der Teile II bis X erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Ordnung für sie in Kraft getreten ist, oder jeweils nach weiteren fünf Jahren mit einjähriger Frist durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Ordnung in bezug auf die anderen Vertragsparteien, es sei denn, dass deren Anzahl weniger als drei beträgt.
Art. 82
Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, der Regierung jedes beitretenden Staates und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
(i) den Tag des Inkrafttretens dieser Ordnung und die Namen der Unterzeichner, die sie ratifiziert haben,
(ii) die Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde nach Artikel 79 und den Eingang jeder dazugehörigen Notifikation,
(iii) den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 4 und 80 sowie
(iv) den Eingang jeder Kündigung nach Artikel 81.