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7 provisions
Art. 1 I. Bewilligung
Jugendschutz
1 Der Besuch von Lokalen, in denen Stripteasevorführungen, Animation,
Vorführungen in Sex-Videokabinen etc. stattfinden, ist Jugendlichen unter 18
Jahren untersagt.
2 In Gastwirtschaftsbetrieben und in betrieblich integrierten oder angegliederten Spiellokalen sind Videospiele und Spielapparate verboten, welche Gewalt darstellen oder eine verrohende Wirkung ausüben.
Propose a changeArt. 2
Amtliche Formulare
Die Gesuchsformulare für Gastwirtschaftsbewilligungen, für Bewilligungen
zur Erteilung längerer Öffnungszeiten sowie für Bewilligungen für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern können bei der Stadtpolizei bezogen werden.
Propose a changeArt. 3
Bauvorschriften
Für die Gastwirtschaftsbetriebe in der Stadt Chur gelten die gesetzlichen
Bestimmungen zur Einhaltung der hygienischen und lebensmittelpolizeilichen
Anforderungen sowie die baulichen Richtlinien der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren. Insbesondere haben die Betriebe über Einrichtungen, Geräte sowie Toilettenanlagen zu verfügen, welche den lebensmittelpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Propose a changeArt. 4 II. Öffnungszeiten
Auflagen, Konzept
1 Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird die Bewilligung in der Regel mit baulichen und / oder betrieblichen Auflagen verbunden.
2 Die Bewilligung für dauernd längere Öffnungszeiten kann zudem von einem Konzept abhängig gemacht werden. Dazu gehören insbesondere:
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 1. Dezember 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004
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2 1.1.2008
a) Zusammenarbeitslösungen mit benachbarten Betrieben;
b) Massnahmen zur Reduktion des Musik- und Betriebslärms;
c) Massnahmen zur Reduktion des Kundenlärms;
d) Einsatz von Ordnung- und Reinigungsdiensten.
Propose a changeArt. 5
Propose a changeArt. 6
III. Schlussbestimmungen
Propose a changeArt. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gastwirtschaftsgesetz für die
Stadt Chur in Kraft.
1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 29. Oktober 2007 (SRB 715)
2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Stadtrates vom 29. Oktober 2007 (SRB 715)
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